| Delikt | Deliktssumme | Dauer | Einzelstrafe (isoliert) | Zuschlag |
|---|---|---|---|---|
| Misswirtschaft (Art. 165 StGB), G. AG, Dezember 2015 bis Konkurs Februar 2018 | – | 26 Monate | 50 TS | +30 TS |
| Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB), Verrechnung Darlehen H. GmbH mit eigenem Kontokorrent | CHF 28700 | – | 30 TS | +20 TS |
| Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB), Verrechnung Darlehen I. AG zugunsten J. AG | CHF 2156 | – | 10 TS | +5 TS |
| Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB), Verrechnung Darlehen J. AG zugunsten K. AG | CHF 1218 | – | 10 TS | +5 TS |
Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 100
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte bildete als einziger Verwaltungsrat der G. AG in der Jahresrechnung 2013 trotz eines Urteils über CHF 200'000 keine Rückstellung, deponierte trotz Überschuldung ab Ende 2015 die Bilanz nicht, verkaufte die Gesellschaft und liess vorher rückwirkend Darlehen mit Forderungen nahestehender Gesellschaften und seinem eigenen Kontokorrent verrechnen (CHF 28'700, 2'156 und 1'218).
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte, diplomierter Betriebsökonom mit Treuhandausbildung und langjähriger Verwaltungsrat diverser Unternehmen, war von 1995 bis November 2016 Verwaltungsrat und ab 2007 einziges Mitglied des Verwaltungsrats sowie Alleinaktionär der G. AG. Obwohl das Kantonsgericht die Gesellschaft im Mai 2013 verurteilt hatte, F. CHF 200'000 nebst Zins zu bezahlen, bildete er in der von ihm unterzeichneten Jahresrechnung 2013 absichtlich keine Rückstellung und stellte die Lage zu gut dar (Urkundenfälschung). Ab spätestens Dezember 2015 kannte er die Überschuldung, liess aber Vergleichsgespräche ohne Frist laufen, deponierte auch nach deren Scheitern im Mai 2016 und dem Hinweis des Treuhänders im September 2016 die Bilanz nicht, sondern trat im November 2016 zurück und verkaufte die Gesellschaft; der Konkurs trat erst am 20. Februar 2018 ein (Misswirtschaft). Kurz vor dem Austritt liess er rückwirkend per Ende 2015 drei nicht fällige Schulden durch Verrechnung mit Darlehensforderungen der Gesellschaft tilgen: CHF 28'700 mit seinem eigenen Kontokorrent sowie CHF 2'156.20 und CHF 1'217.53 zugunsten ihm nahestehender Gesellschaften (mehrfache Gläubigerbevorzugung). 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Kantonsgericht Nidwalden (Einzelgericht, SE 21 7) sprach den Beschuldigten am 27. Oktober 2022 der Urkundenfälschung, der Misswirtschaft und der mehrfachen Bevorzugung eines Gläubigers schuldig. Einsatzstrafe Urkundenfälschung 60 Tagessätze (unteres bis mittleres Verschulden); Misswirtschaft isoliert 50, Zuschlag 30 auf 90 Tagessätze; Gläubigerbevorzugung zugunsten des eigenen Kontokorrents isoliert 30, Zuschlag 20 auf 110 Tagessätze; die beiden kleinen Verrechnungen je 10, Zuschlag je 5 auf 120 Tagessätze. Täterkomponente neutral; wegen der langen Verfahrensdauer reduzierte es ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots auf 100 Tagessätze à CHF 315, bedingt mit 2 Jahren Probezeit. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte Freisprüche, eventualiter eine deutlich mildere Strafe (lange zurückliegende Taten, Wohlverhalten, Beratung durch Experten). Staatsanwaltschaft und Privatklägerin beantragten die Bestätigung; es galt das Verschlechterungsverbot. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Nidwalden (SA 23 3, 9. November 2023 / 21. März 2024; Beschwerde beim Bundesgericht hängig) bestätigte alle Schuldsprüche und die Einzelstrafen und Zuschläge der Vorinstanz: Der geschäftserfahrene Beschuldigte hätte die angebliche Beratung hinterfragen müssen und habe die Hinweise des Treuhänders missachtet. Die Reduktion wegen langer Verfahrensdauer ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots verwarf es, minderte aber wegen Zeitablaufs nach Art. 48 lit. e StGB (bei Urkundenfälschung und Gläubigerbevorzugung zwei Drittel der Verjährung abgelaufen) ebenfalls um 20 auf 100 Tagessätze à CHF 315, bedingt mit 2 Jahren Probezeit.
Asperationsfall: Einsatzdelikt Urkundenfälschung (60 TS); Einzelstrafen und Zuschläge der Vorinstanz, vom OG bestätigt. Score 0 (übrige Schuldsprüche sind Konkursdelikte). Sanktion 100 TS bedingt (Vorinstanz und OG; Reduktion −20 TS bei der Vorinstanz wegen langer Verfahrensdauer, beim OG nach Art. 48 lit. e). Misswirtschaft: Aktiven von CHF 181'412 auf CHF 118'221 vermindert und höhere Schuldzinsen, kein bezifferter Verschleppungsschaden. Beschwerde beim BGer bei Publikation hängig. Nationalität nicht genannt. Das Urteil enthält keine Angaben zu Vorstrafen; gemäss Nutzerregel vom 21.10.2026 als nicht vorbestraft erfasst.