| Delikt | Deliktssumme | Dauer | Einzelstrafe (isoliert) | Zuschlag |
|---|---|---|---|---|
| Misswirtschaft (Art. 165 StGB), C. AG, unterlassene Überschuldungsanzeige | – | – | – | – |
| Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB), C. AG, Darlehensrückzahlungen vor Konkurs | CHF 115525 | – | – | – |
Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 6 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte unterliess als Alleinaktionär und alleiniger Geschäftsführer der überschuldeten C. AG die Überschuldungsanzeige, nahm stattdessen eine Wertberichtigung vor, übertrug Forderungen zu seinen Gunsten und zahlte kurz vor der Konkurseröffnung 2013 Darlehen von CHF 115'525 an sich und nahestehende Gesellschaften zurück.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte führte als Alleinaktionär und alleiniger Geschäftsführer die C. AG, ein Generalplanungszentrum für Baulandakquisition, Hausplanung, Parzellierung und Warenhandel. In den Jahren 2011 bis 2013 unterliess er trotz Überschuldung die Überschuldungsanzeige nach Art. 725 Abs. 2 OR und nahm stattdessen eine Wertberichtigung vor, was die Überschuldung weiter vergrösserte (Misswirtschaft). Im Bewusstsein der Zahlungsunfähigkeit nahm er Forderungsübertragungen zu seinen Gunsten und zugunsten ihm nahestehender Personen vor (Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung) und tätigte kurz vor der Konkurseröffnung Darlehensrückzahlungen von CHF 115'524.90 an sich selbst sowie an die E. AG und die F. AG (Gläubigerbevorzugung); zudem verletzte er seine Vermögensfürsorgepflicht (ungetreue Geschäftsbesorgung). Am 2. September 2013 wurde über die C. AG der Konkurs eröffnet; die Privatklägerin erhielt Verlustscheine über CHF 549'420.80 und CHF 1'042.75. Der Beschuldigte leidet seit 2003 an einem Hirntumor; ein Gutachten diagnostizierte eine organische Persönlichkeitsstörung und eine Belastungsreaktion, die seine Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit beeinträchtigten. Das Obergericht Bern hatte ihn am 7. Juni 2012 zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen und Bussen verurteilt. 2. Vorinstanzliches Urteil: Nach Einsprache gegen einen Strafbefehl (180 Tage Freiheitsstrafe und Busse CHF 2'000) sprach der Polizeirichter des Seebezirks den Beschuldigten am 12. September 2018 der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB), der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB), der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) und der Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB) schuldig. Er bestrafte ihn mit 180 Tagen Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre) und einer Verbindungsbusse von CHF 2'000, verpflichtete ihn zu Schadenersatz von CHF 512'089.35 an die Privatklägerin und wies den Antrag auf psychiatrische Begutachtung ab. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte Freisprüche wegen Schuldunfähigkeit sowie die Abweisung der Zivilklage. Staatsanwaltschaft und Privatklägerin erhoben keine Anschlussberufung und beantragten die Abweisung; es galt das Verschlechterungsverbot. Das Kantonsgericht holte ein psychiatrisches Gutachten ein und führte das Verfahren schriftlich. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Kantonsgericht Freiburg (Strafappellationshof, 501 2018 211, 6. Juli 2020) verneinte eine Schuldunfähigkeit und bestätigte alle Schuldsprüche, berücksichtigte aber die verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB). Es wandte das mildere Sanktionenrecht vor 2018 an und hielt für alle vier Delikte wegen ihrer Nähe und Bedeutung eine Freiheitsstrafe für angezeigt, kumulativ zur Geldstrafe von 2012. Schwerste Tat sei die Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung: objektiv mittelschwer (vorsätzliche Selbstbegünstigung, erheblicher Schaden), wegen eingeschränkter Schuldfähigkeit insgesamt leicht bis mittelschwer; mit der Täterkomponente (Rentner, bescheidene Verhältnisse, schwere Krankheit) wären ca. 120 bis 180 Tage angemessen. Misswirtschaft, ungetreue Geschäftsbesorgung und Gläubigerbevorzugung (Darlehensrückzahlungen trotz Überschuldung) führten zu einer gewissen Erhöhung, die wegen des Verschlechterungsverbots auf 180 Tage begrenzt blieb; bedingter Vollzug mit 2 Jahren Probezeit. Auf die Verbindungsbusse verzichtete es wegen der gesundheitlichen und finanziellen Lage; im Zivilpunkt sprach es nur CHF 115'524.90 aus der Gläubigerbevorzugung zu.
Hauptdelikt Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 1); Einsatzstrafe vom Kantonsgericht nur als Spanne «ca. 120 bis 180 Tage» genannt, deshalb leer; Zuschläge nicht beziffert. Sanktion nach Vorinstanz (180 Tage FS bedingt = 6 Mt., zusätzlich Verbindungsbusse CHF 2'000; Kantonsgericht verzichtete auf die Busse). Score 1: ungetreue Geschäftsbesorgung Art. 158 Ziff. 1 (Vergehen). Deliktssumme Art. 164 nicht beziffert; Art. 167 = Darlehensrückzahlungen CHF 115'524.90. Verminderte Schuldfähigkeit erst vom Kantonsgericht festgestellt (Gutachten im Berufungsverfahren), in der erfassten Vorinstanz-Strafe nicht enthalten, deshalb nicht als Besonderheit gesetzt. Vorstrafe: OG Bern 7.6.2012 (180 TS und Bussen), Delikt nicht genannt, deshalb nicht einschlägig gesetzt. Nationalität nicht genannt. Deutschsprachiges Urteil.