Keine
Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 60
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte verkaufte als einziger Verwaltungsrat der überschuldeten F. AG nach Erstellung der Zwischenbilanz und kurz vor dem eigenen Konkursantrag DVD-Lager, Einrichtung, Mobiliar und Kassabestand für rund CHF 15'000 an seine zu 99 % beherrschte X. GmbH und verrechnete den Kaufpreis mit deren Lieferforderungen, sodass die übrigen Gläubiger einen Totalverlust erlitten.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der 1939 geborene Beschuldigte war seit 1991 einziger Verwaltungsrat und Buchhalter der F. AG, eines Detailhandelsgeschäfts für Unterhaltungselektronik. Seine Einzelfirma bzw. ab Dezember 2004 die von ihm zu 99 % beherrschte X. GmbH belieferte die F. AG mit Textilien, Videos und DVDs; die teils längst verfallenen Forderungen beliefen sich Ende März 2005 auf CHF 18'909.40. Nachdem die Revisionsstelle im Dezember 2004 die Überschuldung festgestellt hatte und Vergleichsbemühungen gescheitert waren, erstellte er per 31. März 2005 eine Zwischenbilanz und verkaufte Anfang April 2005 die Einrichtungen, Geräte und das Mobiliar für CHF 4'500, das DVD-Lager samt Zubehör für CHF 9'725.95 und den Kassabestand von CHF 800 an die X. GmbH, die mit diesen Gegenständen gar nicht handelte; der Kaufpreis wurde mit dem Kontokorrent der X. GmbH verrechnet. Am 18. April 2005 beantragte er die Konkurseröffnung, die am 29. April 2005 erfolgte. Im Konkurs wurden Forderungen von CHF 113'895.69 eingegeben; ohne die Transaktionen wären zumindest die Erstklassgläubiger (Lohnforderungen, berufliche Vorsorge) teilweise gedeckt worden, so erlitten alle übrigen Gläubiger einen Totalverlust. Zudem führte er fahrlässig ein bloss geleastes Fahrzeug als Aktivum in der Zwischenbilanz. Er ist nicht vorbestraft und geniesst einen guten Leumund. 2. Vorinstanzliches Urteil: Der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos sprach den Beschuldigten am 21. Februar 2008 der Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB) und der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 Abs. 1 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 130 (Probezeit 2 Jahre) sowie einer Busse von insgesamt CHF 2'000 (Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB und Übertretungsbusse). Das Verschulden dürfe nicht bagatellisiert werden; erschwerend sei, dass er nicht irgendeinen Gläubiger, sondern eine von ihm beherrschte Gesellschaft und damit indirekt sich selbst begünstigt habe. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte erhob persönlich Berufung und verlangte einen Freispruch: Die Transaktionen seien Teil eines mit der Revisionsstelle abgesprochenen Sanierungskonzepts gewesen, er und seine Ehefrau hätten die F. AG mit Vorleistungen gestützt und den Bilanzfehler selbst angezeigt. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden (SB 08 13, 26. Juni 2008) bestätigte beide Schuldsprüche; der Beschuldigte habe zumindest mit Eventualabsicht gehandelt, seine eigene Firma zu bevorzugen. Das Verschulden wiege nicht so leicht: erhebliche Bevorzugung eines Gläubigers mit Totalverlust der übrigen, auch der Erstklassgläubiger; erschwerend die Bevorzugung der absolut beherrschten Gesellschaft, die letztlich ihm selbst zugute kam; mangelnde Einsicht verhindere besondere Milde, guter Leumund und Vorstrafenlosigkeit sprächen für ihn. Nach altem Recht wären 73 Tage Gefängnis bedingt angemessen; das neue Recht sei milder, die 60 Tagessätze der Vorinstanz seien angemessen. Den Tagessatz setzte es nach BGE 134 IV 60 auf CHF 40 herab, die Verbindungsbusse auf CHF 550 und die Übertretungsbusse auf CHF 80; das Bundesgericht bestätigte das Urteil (6B_989/2008).
Einzelner Vergehensschuldspruch nach Art. 167; Art. 325 StGB ist Übertretung (Score 0). Einsatzstrafe nicht separat beziffert (Vorinstanz: 60 TS gesamthaft, Kantonsgericht bestätigt). Sanktion nach Vorinstanz (60 TS bedingt + Busse CHF 2'000; Kantonsgericht: Tagessatz CHF 40, Bussen CHF 550 + 80). Deliktssumme = übertragene Aktiven CHF 4'500 + 9'725.95 + 800 = CHF 15'025.95 (die Anklage nennt den abgeschriebenen Buchwert CHF 14'255.95 plus Kassa CHF 800). Beherrschte Gläubigerin (99 %), deshalb Selbstbegünstigung. Nicht vorbestraft (Strafregister ohne Eintrag). Nationalität nicht genannt. Altrechtliche Tat (2005), Urteil nach neuem AT.