Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Andelfingen (Einzelgericht)
Urteilsdatum: 30.10.2013
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Einsatzdelikt: Misswirtschaft (Art. 165 StGB)
Einsatzstrafe: 70 TS
Quelle Einsatz-/Einzelstrafen: Berufungsinstanz
Deliktssumme: –
Deliktsdauer: 12 Monate
Anzahl Tathandlungen: –

Asperierte Konkursdelikte:
Delikt Deliktssumme Dauer Einzelstrafe (isoliert) Zuschlag
Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB), Schlussrechnungen CHF 26'235 (vom OG freigesprochen) – – – –
Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB), Zahlung an F. AG und Verrechnung Lohnguthaben mehrfach CHF 56032 – 30 TS +15 TS

Merkmale:
Vollstreckungsart: Konkurs
Täterstellung: Organ (Art. 29 StGB)
Vorsatzform: unbekannt/keine Angabe
Beweggrund: Sanierungsversuch
Anzahl Gesellschaften: 1
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 180

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte führte als Gesellschafter und Geschäftsführer die überschuldete K. GmbH trotz Warnsignalen und Rat der Treuhänder bis zum Konkurs im November 2009 weiter (Überschuldung über CHF 500'000), bezahlte mit dem Erlös verkaufter Fahrzeuge eine Bauunternehmung (CHF 36'032) und verrechnete den Kaufpreis des Warenlagers von CHF 20'000 mit eigenen Lohnansprüchen.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte war mit seiner damaligen Ehefrau Gesellschafter und faktisch Inhaber und Geschäftsführer der K. GmbH, eines Baubetriebs. Die Überschuldung stieg von CHF 139'799 (2007) auf CHF 515'131 (2008); obwohl er spätestens im November 2008 Massnahmen nach Art. 725 OR hätte ergreifen müssen, missachtete er über längere Zeit mehrere Warnsignale und den Rat der Treuhänder, um grösseren Schaden abzuwenden und die Arbeitsplätze zu erhalten; dabei setzte er erhebliche eigene Mittel ein. Kurz vor dem Konkurs verkaufte er Fahrzeuge der Gesellschaft an seine neue E. GmbH und beglich mit dem Erlös namens der E. GmbH Forderungen der Bauunternehmung F. AG über CHF 36'031.85, um angedrohte Bauhandwerkerpfandrechte abzuwenden; zudem liess er den Kaufpreis von CHF 20'000 für das an die E. GmbH verkaufte Warenlager mit seinen eigenen Lohnguthaben verrechnen. Über die K. GmbH wurde im November 2009 der Konkurs eröffnet und im Januar 2010 mangels Aktiven eingestellt. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, gestand den objektiven Sachverhalt und kooperierte sehr. 2. Vorinstanzliches Urteil: Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Andelfingen (GG130006) sprach den Beschuldigten am 30. Oktober 2013 des betrügerischen Konkurses (Art. 163 Ziff. 1 StGB, Vereinnahmung zweier Schlussrechnungen über CHF 26'235 durch die E. GmbH), der mehrfachen Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB) und der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) schuldig und von mehrfacher Gläubigerschädigung, Betrug, Veruntreuung und Unterlassung der Buchführung frei. Er bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 20 (Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von CHF 500 und verwies die Zivilklagen auf den Zivilweg. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte Freisprüche von allen Schuldsprüchen; die Privatklägerin focht nur die Verweigerung einer Prozessentschädigung an. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung; es galt das Verschlechterungsverbot. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Zürich (II. Strafkammer, SB140131, 12. September 2014) sprach den Beschuldigten vom betrügerischen Konkurs frei und bestätigte Misswirtschaft und mehrfache Gläubigerbevorzugung. Schwerste Tat sei die Misswirtschaft: objektiv noch leicht, weil bei rechtzeitigem Handeln im November 2008 ein Grossteil der Überschuldung schon entstanden war; subjektiv äusserst geringe kriminelle Energie, Rettungsabsicht und eigener finanzieller Einsatz, aber bewusstes Missachten der Warnsignale; hypothetische Einsatzstrafe 70 Tage. Vorstrafenlosigkeit, Geständnis des objektiven Sachverhalts und Kooperation leicht mindernd: 60 Tage. Gläubigerbevorzugung leicht: Die Zahlung an die F. AG diente vor allem der Abwendung von Bauhandwerkerpfandrechten, die Verrechnung der eigenen Lohnansprüche von CHF 20'000 zeugt von eigenem Interesse; hypothetische Einzelstrafe 30 Tage. Da alle Delikte mit dem Konkurs zusammenhängen, Gesamtstrafe 75 Tagessätze à CHF 30, bedingt mit 2 Jahren Probezeit; auf eine Verbindungsbusse verzichtete es.

Bemerkungen

Ausnahme 2 (Freispruch durch die Berufungsinstanz): Die Vorinstanz verurteilte zusätzlich wegen betrügerischen Konkurses (Art. 163 Ziff. 1), vom OG freigesprochen. Welches Delikt die Vorinstanz der Einsatzstrafe zugrunde legte, ist im OG-Urteil nicht wiedergegeben (Art. 163 und 165 haben denselben Strafrahmen); als Hauptdelikt ist die vom OG gewählte Misswirtschaft erfasst. Einsatzstrafe (Tatkomponente 70 TS), Einzelstrafe und Zuschlag Art. 167 (30 TS; 60 → 75 TS) aus dem OG-Urteil. Sanktion nach Vorinstanz (180 TS bedingt + Busse CHF 500). Score 0. Deliktsdauer 12 Mt. = November 2008 bis Konkurs November 2009; Überschuldung über CHF 500'000, kein bezifferter Verschleppungsschaden. Beweggrund: Rettungsabsicht und Erhalt der Arbeitsplätze. Deliktssumme Art. 167 = CHF 36'031.85 + CHF 20'000. Nicht vorbestraft. Nationalität nicht genannt.

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