| Delikt | Deliktssumme | Dauer | Einzelstrafe (isoliert) | Zuschlag |
|---|---|---|---|---|
| Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB), C. AG, Rückzahlung Aktionärsdarlehen | CHF 150000 | 8 Monate | 300 TS | – |
| Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), C. AG | – | – | 270 TS | – |
Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 27 Monate (2 Jahre 3 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte liess sich als Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat der finanziell kollabierenden C. AG ohne Buchhaltung sein Aktionärsdarlehen von CHF 150'000 in Tranchen zurückzahlen; zudem verkaufte er über eine Zweigniederlassung 24 Anlegern Wandelanleihen einer Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit (Schaden CHF 487'000).
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte erwarb 2012 die C. AG und gewährte ihr ein Aktionärsdarlehen von CHF 150'000, das nach Vertrag sukzessive und abhängig von den finanziellen Möglichkeiten zurückzuzahlen war. Als Alleinaktionär, einziger einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat und Geschäftsführer liess er sich das Darlehen zwischen Mai und Dezember 2014 in mehreren Tranchen auf sein Privatkonto zurückzahlen, obwohl es der Gesellschaft schon seit Herbst 2013 schlecht ging und er mangels Buchhaltung keine Übersicht hatte; gegen die C. AG wurden 2015 fünf Pfändungsverlustscheine ausgestellt, im April 2015 trat er zurück. Daneben verkaufte er als Geschäftsführer einer Zweigniederlassung der B. AG mittels Telefonmarketing, Hochglanzbroschüren und Emissionsprospekt Wandelanleihen an 24 Anleger, obwohl die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit ausübte; die Gelder flossen ausschliesslich in die Investorensuche (Schaden CHF 487'000). Weiter verwendete er CHF 69'000 eines Anlegers nicht für den vereinbarten Aktienkauf, entzog Löhne der AHV-Beitragspflicht, nahm unbefugt Publikumseinlagen entgegen und fuhr ohne Führerausweis. Er war mit Strafbefehl vom 30. Juli 2015 zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt worden; die Veruntreuung von 2016 beging er während laufender Untersuchung. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Zürich (9. Abteilung, DG190049) sprach den Beschuldigten am 3. September 2019 der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 i.V.m. Art. 29 StGB), der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 i.V.m. Art. 29 StGB), des Vergehens gegen das AHVG, der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen und des Fahrens ohne Berechtigung schuldig. Es bestrafte ihn mit 27 Monaten Freiheitsstrafe (18 Monate bedingt, 9 Monate unbedingt, Probezeit 3 Jahre) und einer bedingten Geldstrafe von 260 Tagessätzen à CHF 100 als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl von 2015, verzichtete auf den Widerruf und sprach zahlreichen Privatklägern Schadenersatz zu. Für die mit Geldstrafe geahndeten Delikte setzte es u.a. für die Gläubigerbevorzugung 300 und für die Unterlassung der Buchführung 270 Tagessätze fest; wegen der Höchstgrenze nach Art. 34 aStGB resultierten insgesamt nur 260 Tagessätze. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte vollumfängliche Freisprüche, eventualiter Bussen für die Buchführung und die Publikumseinlagen und eine vollbedingte Strafe. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung; Anschlussberufung erhob sie nicht, es galt das Verschlechterungsverbot. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Zürich (I. Strafkammer, SB190523, 22. April 2021) würdigte den Verkauf der Wandelanleihen neu als mehrfachen Betrug, bestätigte eine Veruntreuung (CHF 69'000) und die übrigen Schuldsprüche und sprach von einer ungetreuen Geschäftsbesorgung frei. Die Rückzahlung des Darlehens sei ein klassischer Fall der Gläubigerbevorzugung im Sinne einer Selbstbegünstigung: Der Beschuldigte habe seine eigenen Schäfchen vor dem absehbaren Kollaps ins Trockene gebracht; auch eine blosse Verrechnung entlaste ihn nicht. Einsatzstrafe mehrfacher Betrug 24 Monate (nicht mehr leicht, Eventualvorsatz nur mit grösstem Wohlwollen), ungetreue Geschäftsbesorgung +6, Veruntreuung +4 Monate; Täterkomponente wegen Delinquenz während der Untersuchung leicht erhöhend. Die Einzelgeldstrafen der Vorinstanz (u.a. 300 Tagessätze für Art. 167, 270 für Art. 166) ergäben kumuliert mit der Vorstrafe 1065 Tagessätze; der «bundesgerichtliche Straftäterrabatt» nach BGE 144 IV 217 führe zu «lächerlich geringen Geldstrafen», wegen des Verschlechterungsverbots sei aber nicht davon abzuweichen. Bestätigt wurden 27 Monate (9 Monate unbedingt) und 260 Tagessätze à CHF 100 bedingt.
Asperationsfall: Einsatzdelikt nach Vorinstanz mehrfache Veruntreuung (Wandelanleihen, CHF 487'000), vom OG als mehrfacher Betrug gewürdigt; Einsatzstrafe 24 Mt. aus dem OG-Urteil (vorinstanzliche nicht wiedergegeben). Einzelstrafen Art. 167 (300 TS) und Art. 166 (270 TS) von der Vorinstanz, im OG-Urteil zitiert; kein bezifferter Zuschlag (Geldstrafen wegen Höchstmass auf 260 TS gesamthaft begrenzt). Sanktion nach Vorinstanz (27 Mt. FS teilbedingt, 9 Mt. unbedingt; zusätzlich 260 TS bedingt, nicht im Feld). Score 5: mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (Vergehen +1 +1), AHVG (Vergehen +1), Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG (Vergehen +1), Fahren ohne Berechtigung (Vergehen +1). Vorstrafe: Strafbefehl StA Muri-Bremgarten 30.7.2015 (100 TS bedingt), Delikt nicht genannt, deshalb nicht einschlägig gesetzt. Strafbarkeitsbedingung: Pfändungsverlustscheine 2015. Nationalität nicht genannt. In der Vermögens-DB als Urteil ID 52 erfasst.