| Delikt | Deliktssumme | Dauer | Einzelstrafe (isoliert) | Zuschlag |
|---|---|---|---|---|
| Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), D1. AG (Freispruch OG für D2. AG) mehrfach | – | – | 90 TS | +70 TS |
| Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB), D2. AG, Lohnbezüge Januar–Juli 2016 mehrfach | CHF 66000 | 7 Monate | 90 TS | +70 TS |
Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 42 Monate (3 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte warb für ein letztlich fiktives Finanzdienstleistungsmodell seiner drei Gesellschaften bei Privatanlegern über CHF 6 Mio. ein, zweigte Darlehensgelder von rund CHF 786'000 für eigene Luxusbedürfnisse ab, bezog aus einer Kapitalerhöhung der überschuldeten D2. AG trotz Rangrücktritt und Lohnverzicht rund CHF 66'000 als Lohn und liess die Buchhaltung der D1. AG unterbleiben.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte gründete ab 2012 die D1. AG, die D2. AG und die D3. und war deren Mehrheitsaktionär und faktisch verantwortliches Organ. Er verfolgte das Modell, Banken und privaten Anlegern Dienstleistungen im Finanzsektor anzubieten, und finanzierte den Aufbau, indem er sich von Anlegern zwischen 2011 und 2015 gestützt auf Aktienkauf- und Darlehensverträge über CHF 6,1 Mio. auszahlen liess; aus Kapitalerhöhungen flossen ihm weitere CHF 1,2 Mio. zu. Die Gesellschaften kamen nie über einen Testbetrieb hinaus. Er kontaktierte gezielt ihm gewogene Personen und motivierte Investoren mit Versprechungen und Druck zu weiteren Zahlungen; in neun Fällen verwendete er zweckgebundene Darlehen über rund CHF 786'000 während zwei Jahren für eigene Luxusbedürfnisse (Veruntreuung), u.a. für hohe Kasinoverluste. Zwischen Januar und Juli 2016 bezog er aus der Kapitalerhöhung der D2. AG trotz Rangrücktrittsvereinbarungen und Lohnverzicht rund CHF 66'000 als Lohn und bevorzugte sich damit als Gläubiger (ungetreue Geschäftsbesorgung und Gläubigerbevorzugung); über die D2. AG wurde der Konkurs eröffnet. Für die D1. AG sorgte er bis Dezember 2015 trotz besorgniserregender Lage nicht für eine aktuelle Buchhaltung. Daneben nahm er ohne Bewilligung Publikumseinlagen entgegen (Mai 2011 bis September 2015), machte Anlegern irreführende Angaben und missachtete Verfügungen der FINMA. Er ist Ersttäter. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Zürich (9. Abteilung, DG200050) stellte das Verfahren wegen zahlreicher verjährter UWG-Vorwürfe am 2. Juli 2021 ein und sprach den Beschuldigten der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 i.V.m. Art. 29 StGB), der mehrfachen Unterlassung der Buchführung (Art. 166 i.V.m. Art. 29 StGB), der Tätigkeit ohne Bewilligung (Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG), des unlauteren Wettbewerbs und des Missachtens von Verfügungen (Art. 48 FINMAG) schuldig. Es bestrafte ihn mit 3½ Jahren Freiheitsstrafe unbedingt, einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen à CHF 240 und einer Busse von CHF 600 und sprach der Privatklägerin CHF 70'000 Schadenersatz zu. Einsatzstrafe Veruntreuung 22 Monate; für die übrigen Vergehen bildete es Geldstrafen (u.a. Gläubigerbevorzugung 90, Unterlassung der Buchführung 270, Tätigkeit ohne Bewilligung 180 Tagessätze). 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte Freisprüche, eventualiter höchstens 2 Jahre Freiheitsstrafe bedingt und 270 Tagessätze bedingt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils; Anschlussberufung erhob sie nicht. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Zürich (I. Strafkammer, SB210463, 18. Dezember 2023) sprach den Beschuldigten von einer Veruntreuung, einer ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Unterlassung der Buchführung für die D2. AG und vielen UWG-Vorwürfen frei und bestätigte die übrigen Schuldsprüche. Einsatzstrafe Veruntreuung trotz Wegfall eines Anklagepunkts wie die Vorinstanz 22 Monate (erhebliches Verschulden: professionelles Vorgehen, neun Taten über zwei Jahre, rund CHF 786'000, egoistisches Motiv). Die übrigen Delikte standen nach der Vorinstanz in keinem sachlichen Zusammenhang zu den Veruntreuungen und waren mit Geldstrafen zu ahnden: ungetreue Geschäftsbesorgung (rund CHF 66'000) und UWG je 240 Tagessätze, Unterlassung der Buchführung D1. AG 90 statt 270 Tagessätze, Tätigkeit ohne Bewilligung 180 und Gläubigerbevorzugung 90 Tagessätze (Deliktssumme richtigerweise rund CHF 66'000, eher zu mild). Ausgehend von 240 Tagessätzen asperiert um 200, 70, 150 und 70 Tagessätze ergäben sich 730 Tagessätze; Täterkomponente neutral, keine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Wegen der Höchstgrenze nach Art. 34 aStGB blieb es bei 360 Tagessätzen à CHF 240, was das Obergericht als «groteskes Resultat» bezeichnete. Ergebnis: 22 Monate Freiheitsstrafe und 360 Tagessätze, beide bedingt mit 2 Jahren Probezeit, und Busse CHF 600.
Asperationsfall: Einsatzdelikt mehrfache Veruntreuung, Einsatzstrafe 22 Mt. (Vorinstanz, vom OG bestätigt). Die Konkursdelikte wurden in einer separaten Gesamtgeldstrafe erfasst (Einsatz ung. Geschäftsbesorgung 240 TS): Einzelstrafen und Zuschläge aus dem OG-Urteil; Vorinstanz: Art. 167 90 TS, Art. 166 270 TS (OG: 90 TS, Freispruch für D2. AG). Sanktion nach Vorinstanz (3½ J. unbedingt; zusätzlich 360 TS bedingt und Busse CHF 600, nicht im Feld). Score 5: mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (+2 +1), Tätigkeit ohne Bewilligung Art. 44 FINMAG (Vergehen +1), unlauterer Wettbewerb Art. 23 UWG (Vergehen +1); Art. 48 FINMAG ist Übertretung. Deliktssumme Art. 167 = vom OG festgestellte rund CHF 66'000 (Vorinstanz: rund CHF 56'000). Ersttäter. Nationalität nicht genannt. In der Vermögens-DB als Urteil ID 244 erfasst.