| Delikt | Deliktssumme | Dauer | Einzelstrafe (isoliert) | Zuschlag |
|---|---|---|---|---|
| Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB) | CHF 70000 | – | 6 Mt. | +3 Mt. |
Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 21 Monate (1 Jahr 9 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte verschwieg 2020 beim Pfändungsvollzug trotz hoher Schuldenlast seine Anstellung bei der O. AG und die dort von Februar bis Dezember 2020 erzielten Einkünfte von rund CHF 70'000, sodass den Gläubigern Verlustscheine ausgestellt wurden; daneben erschlich er sich als Betriebsdirektor mit gefälschten Arbeitsrapporten rund CHF 45'000 Lohn für seine nicht mehr angestellte Ehefrau.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte, serbischer Staatsangehöriger und Betriebsdirektor eines Reinigungsunternehmens, leitete ab Juni 2018 während sieben Monaten gefälschte Arbeitsrapporte seiner nicht mehr angestellten Ehefrau an die Lohnbuchhaltung weiter und liess sich rund CHF 45'000 brutto auf ein eigenes Konto überweisen; mit einer selbst gefälschten Rechnung bestellte er Elektronikgeräte für CHF 5'362.40 auf Kosten der Arbeitgeberin. Er fälschte zudem einen «Bon de Commande» zu seiner Entlastung und veranlasste vier unwahre Rechnungen über rund CHF 138'000. Beim Pfändungsvollzug 2020 gab er unter «Einkommensverhältnisse» nur seine Anstellung im Stundenlohn als Reiniger an und verschwieg entgegen der unterzeichneten Wahrheitserklärung seine Anstellung bei der O. AG mit Einkünften von rund CHF 70'000 (Februar bis Dezember 2020); den Gläubigern wurden Verlustscheine ausgestellt. Die Forderungen tilgte er später teilweise. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Bülach (II. Abteilung, DG220023) sprach ihn am 21. Februar 2023 des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs (Art. 163 Ziff. 1 StGB) schuldig, im Übrigen frei, und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten (18 Tage Haft angerechnet) sowie einer Landesverweisung von 6 Jahren mit SIS-Ausschreibung. Für alle Delikte wählte es Freiheitsstrafen; beim Pfändungsbetrug ging es von direktem bzw. hinsichtlich der Gläubigerschädigung eventualvorsätzlichem Handeln aus; die teils einschlägigen Vorstrafen (u.a. Fälschung von Ausweisen 2018) wirkten straferhöhend. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung. Er verlangte die Rückweisung an die Vorinstanz bzw. einen vollumfänglichen Freispruch, eventualiter eine bedingte Freiheitsstrafe von höchstens 12 Monaten und den Verzicht auf die Landesverweisung (Härtefall, Art. 8 EMRK). Zum Pfändungsbetrug machte er geltend, die Schulden privat mit den Gläubigern geregelt zu haben, und berief sich auf Notstand. Staatsanwaltschaft und Privatklägerin verzichteten auf Anschlussberufung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Zürich (SB230514, 3. September 2025) wies Rückweisungs- und Beweisanträge ab, bestätigte sämtliche Schuldsprüche und verneinte einen Notstand. Eigene Strafzumessung (altes Sanktionenrecht als milderes Recht): Einsatzstrafe 14 Monate für den gewerbsmässigen Betrug (gerade noch leichtes Verschulden, Missbrauch der Vertrauensstellung); Asperation +2 Monate für die Urkundenfälschungen zum Betrug (Einzelstrafe 4 Monate) und +4 Monate für die vier Rechnungsfälschungen (Einzelstrafe 6 Monate). Für den Pfändungsbetrug bemass es die Einzelstrafe auf 6 Monate: leichtes objektives Verschulden angesichts des vergleichsweise noch eher bescheidenen Deliktsbetrags und des plumpen Vorgehens; der Eventualvorsatz bezüglich der Gläubigerschädigung und die teilweise Tilgung wirkten leicht mindernd, das rein finanzielle Motiv entlaste nicht. Asperationsweise erhöhte es um 3 Monate auf 23 Monate; wegen der Vorstrafen +2 Monate auf 25 Monate. Wegen des Verschlechterungsverbots blieb es bei 21 Monaten. Anders als die Vorinstanz gewährte es den teilbedingten Vollzug (8 Monate unbedingt, 13 Monate bedingt, Probezeit 4 Jahre), da nur eine Vorstrafe einschlägig sei und er noch nie eine Freiheitsstrafe verbüsst habe. Die Landesverweisung von 6 Jahren bestätigte es.
Asperationsfall: Einsatzstrafe trägt der gewerbsmässige Betrug (Fall auch in Urteil/Vermögensdelikte erfasst, fall_nr SB230514). Einsatzstrafe, Einzelstrafe und Zuschlag stammen aus der Strafzumessung des Obergerichts (die der Vorinstanz ist nicht beziffert wiedergegeben). Score 3: mehrfache Urkundenfälschung Art. 251 Ziff. 1 StGB (Verbrechen +2, mehrfach +1). Vorstrafen (Fälschung von Ausweisen, Geldstrafen 60 und 90 TS) betreffen keine Betreibungs-/Konkursdelikte, deshalb nicht einschlägig im Sinne dieses Modells. Verschwiegenes Einkommen aus der Zeit Februar–Dezember 2020.