Fall SB170326 (B1)

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 28.06.2017
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Einsatzdelikt: qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB) kein Konkursdelikt – Konkursdelikte nur asperiert
Einsatzstrafe: 14 Mt.
Quelle Einsatz-/Einzelstrafen: Berufungsinstanz

Asperierte Konkursdelikte:
Delikt Deliktssumme Dauer Einzelstrafe (isoliert) Zuschlag
Misswirtschaft (Art. 165 StGB), L. AG (vom OG freigesprochen) – – – –
Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), L. AG, Geschäftsjahre 2009/2010 – – – +2 Mt.

Merkmale:
Vollstreckungsart: Konkurs
Täterstellung: Organ (Art. 29 StGB)
Vorsatzform: direkter Vorsatz/Absicht
Beweggrund: unbekannt/keine Angabe
Anzahl Gesellschaften: 1
Buchhaltung: fehlt vollständig
  • Strafmilderung Zeitablauf (Art. 48 lit. e StGB)
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 17 Monate (1 Jahr 5 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte verwendete als Organ der Vermögensverwaltungsgesellschaft L. AG mit seinem Mitbeschuldigten EUR 148'500 anvertraute Ruhestandsgelder eines Ehepaars zweckwidrig für Engpässe der Gesellschaft und spekulativen Devisenhandel und liess für 2009 und 2010 jede Buchhaltung unterbleiben, für die er zuständig war.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Die Beschuldigten A. und B. waren Organe der L. AG, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, die vor allem mit wirtschaftlich fremden Geldern arbeitete; B. war zusammen mit einem Dritten die treibende Kraft hinter dem Investitionsentscheid der Eheleute C'., die zur Absicherung ihres Ruhestands EUR 150'000 zur Verfügung stellten. Von diesem Betrag wurden EUR 148'500 zweckwidrig verwendet, vor allem um finanzielle Engpässe der angeschlagenen L. AG zu überbrücken und in der Hoffnung auf Gewinne im hochspekulativen Devisenhandel (qualifizierte Veruntreuung); einen aufwändigen Lebensstil finanzierten sie damit nicht. Für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 fehlte die Buchhaltung der L. AG gänzlich, wobei die Gesellschaft ihre Tätigkeit bereits weitgehend eingestellt hatte; über sie wurde der Konkurs eröffnet. A. war intern für die Buchhaltung zuständig, B. nicht. A. hat sich seit Oktober 2010 wohlverhalten; B. delinquierte 2010 erneut und wurde vom Amtsgericht Schopfheim (D) am 24. Oktober 2013 wegen gemeinschaftlicher Untreue verurteilt. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Zürich (9. Abteilung, DG160103) sprach am 28. Juni 2017 beide Beschuldigten der qualifizierten Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB), der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) und der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB) schuldig, B. zusätzlich des betrügerischen Konkurses (Art. 163 Ziff. 1 StGB). Es bestrafte A. mit 17 Monaten Freiheitsstrafe (Probezeit 2 Jahre) und B. mit 21 Monaten Freiheitsstrafe (Probezeit 3 Jahre), je bedingt, und verpflichtete beide solidarisch zu Schadenersatz von EUR 150'000 nebst Zins. Eine Zusatzstrafe zum deutschen Urteil gegen B. bildete es nicht. Für die Unterlassung der Buchführung asperierte es die Strafe um 2 Monate. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Beide Beschuldigten erhoben Berufung und verlangten Freisprüche. Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung; es galt das Verschlechterungsverbot (höchstens 17 bzw. 21 Monate). 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Zürich (II. Strafkammer, SB170326, 2. Oktober 2018) sprach beide von der Misswirtschaft und B. auch vom betrügerischen Konkurs frei und bestätigte die Veruntreuung und die Unterlassung der Buchführung. Einsatzstrafe Veruntreuung: noch leicht (EUR 148'500 beträchtlich, auf die Gelder angewiesene Geschädigte, aber weit gravierendere Fälle denkbar; direkter Vorsatz; Überbrückung von Engpässen statt Luxus leicht relativierend), 14 Monate. Unterlassung der Buchführung: leicht (fremde Gelder machen Gläubigerschutz wichtiger, aber nur zwei Geschäftsjahre und kaum noch komplizierte Verhältnisse), Zuschlag 2 Monate auf 16 Monate; bei B. wirkte der blosse Eventualvorsatz (nicht zuständig für die Buchführung) nur leicht relativierend, im Ergebnis gleiche Bewertung. Täterkomponente: bei A. Zeitablauf nach Art. 48 lit. e StGB leicht mindernd, 14 Monate bedingt (Probezeit 2 Jahre); bei B. neutral, weil er nach der Tat erneut delinquierte, 16 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre).

Bemerkungen

Asperationsfall: Einsatzdelikt qualifizierte Veruntreuung, Einsatzstrafe 14 Mt. aus dem OG-Urteil (für beide gleich; vorinstanzliche Einsatzstrafe nicht wiedergegeben); Zuschlag Art. 166 2 Mt. (OG; ebenso die Vorinstanz gemäss Verweis). Sanktion nach Vorinstanz (17 Mt. FS bedingt). Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Misswirtschaft hob das OG auf; Asperationszeilen ohne Werte. Score 0 (übrige Schuldsprüche sind Konkursdelikte). Buchhaltung 2009 und 2010 fehlte gänzlich. Deliktssumme der Veruntreuung EUR 148'500. Nationalität nicht genannt. Nicht vorbestraft; Zeitablauf (Art. 48 lit. e) vom OG strafmindernd berücksichtigt. In der Vermögens-DB erfasst (Urteil ID 145). Mitbeschuldigter: SB170326 (B2).

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