| Delikt | Deliktssumme | Dauer | Einzelstrafe (isoliert) | Zuschlag |
|---|---|---|---|---|
| Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), Baugesellschaft, 6.2.2017–16.5.2018 | – | 15 Monate | 3 Mt. | +1 Mt. |
Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 9 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte führte seine Baufirma trotz 88 Betreibungen und begründeter Besorgnis der Überschuldung ab Frühsommer 2017 knapp ein Jahr bis zum Konkurs im Mai 2018 weiter und sorgte nach der Mandatsniederlegung der Treuhänderin während rund 15 Monaten für keine korrekte Buchführung.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der aus Kosovo stammende Beschuldigte, Architekt und Bauführer, führte eine Baugesellschaft mit sieben bis zwölf Angestellten, einer Bilanzsumme von CHF 936'000 und einem Umsatz von CHF 4,8 Mio. (2016), die 2017 in grössere Bauprojekte involviert war. Ab Anfang 2017 häuften sich die Betreibungen (88 im angeklagten Zeitraum gegenüber 11 in den Jahren 2014–2016); spätestens ab Frühsommer 2017 bestand begründete Besorgnis einer Überschuldung (mindestens CHF 100'000), angebliche Debitorenguthaben von CHF 3 Mio. bestanden nicht. Statt nach Art. 725 Abs. 2 OR vorzugehen, führte er die Geschäfte bis zur Konkurseröffnung am 16. Mai 2018 knapp ein Jahr weiter; Factoring brachte nur kurzfristige Liquidität. Nachdem die Treuhänderin früh im Jahr 2017 ihr Mandat niedergelegt hatte, sorgte er ab 6. Februar 2017 während rund 15 Monaten für keine korrekte Buchführung. Er war am 13. Oktober 2017 vom Obergericht Zürich wegen Misswirtschaft zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden und delinquierte schon während jener Untersuchung und danach in der Probezeit weiter; weitere Vorstrafen betreffen Geldwäscherei und BetmG (Lausanne 2018) sowie ein SVG-Delikt. Er verlor die Niederlassungsbewilligung und lebt heute in Kosovo. 2. Vorinstanzliches Urteil: Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Bülach (GG210098) sprach den Beschuldigten am 22. August 2022 der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) und der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit 9 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt; den bedingten Vollzug der Geldstrafe von 70 Tagessätzen aus dem Urteil vom 13. Oktober 2017 widerrief er, die Probezeit des Urteils aus Lausanne verlängerte er um ein Jahr. Die Staatsanwaltschaft hatte 8 Monate beantragt. Der Beschuldigte war der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte beschränkte die Berufung auf Strafmass und Vollzug und beantragte eine bedingte Geldstrafe von höchstens 150 Tagessätzen à CHF 50, eventualiter 5 Monate bedingt; er machte u.a. Überforderung und eine Absorption durch Bauprojekte geltend. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung; es galt das Verschlechterungsverbot. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Zürich (II. Strafkammer, SB220587, 21. Juli 2023) hielt die vorinstanzliche Strafe für zu mild. Wegen der einschlägigen Vorbelastung und der unbeeindruckten Delinquenz während Untersuchung und Probezeit sei für beide Delikte eine Freiheitsstrafe zweckmässig, auch eine unbedingte Geldstrafe würde nicht wirken. Einsatzstrafe Misswirtschaft: keineswegs mehr leicht (sprunghafter Anstieg der Betreibungen, knapp ein Jahr Weiterwirtschaften, Überschuldung von mindestens CHF 100'000; Eventualvorsatz relativiert nicht), 9 Monate. Unterlassung der Buchführung: nicht mehr leicht (kein Kleinstunternehmen, genug Zeit für eine Anschlusslösung, Überforderung keine Entlastung), isoliert 3 Monate; wegen sehr engen Zusammenhangs zu einem Drittel, also +1 Monat auf 10 Monate. Vorstrafen und erhebliche Unbelehrbarkeit +2 Monate auf 12 Monate; wegen des Verschlechterungsverbots blieb es bei 9 Monaten unbedingt.
Einsatz-, Einzelstrafe und Zuschlag aus dem OG-Urteil (vorinstanzliche Einzelwerte nicht wiedergegeben); Sanktion nach Vorinstanz (9 Mt. unbedingt; der Widerruf der Geldstrafe von 2017 betrifft die alte Strafe und ist nicht im Feld). Score 0. Deliktsdauer 11 Mt. = Frühsommer 2017 bis Konkurs 16.5.2018; Überschuldung mindestens CHF 100'000, kein bezifferter Verschleppungsschaden. Einschlägige Vorstrafe: OG ZH 13.10.2017 wegen Misswirtschaft. Ob die Buchhaltung ganz fehlte, bleibt offen («keine korrekte Buchführung»). Ausländer (Niederlassungsbewilligung C verloren, lebt in Kosovo).