Keine
Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 90
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte liess als faktischer Geschäftsführer der C. GmbH, deren Anteile ein Dritter treuhänderisch hielt, während rund zwölf Monaten trotz fast täglicher Transaktionen jegliche Buchhaltung unterbleiben; für 2012 fehlten 157 Belege über mehr als CHF 800'000, bis die FINMA 2014 den Konkurs eröffnete.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte, nach jahrzehntelanger Selbständigkeit mit einem Callcenter, führte die C. GmbH als faktischer Geschäftsführer; Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister war ein Dritter, der die Anteile treuhänderisch hielt. Ab der Firmengründung kümmerte er sich während rund zwölf Monaten trotz intensiver Geschäftstätigkeit nicht um die Buchhaltung, liess aber fast täglich Transaktionen abwickeln; jegliche Buchhaltung unterblieb, Belege wurden nur lückenhaft gesammelt, sodass für das Geschäftsjahr 2012 157 Belege über insgesamt mehr als CHF 800'000 fehlten. Erst im Dezember 2012 beauftragte er eine ihm bekannte externe Buchhalterin. Bis zur Konkurseröffnung durch die FINMA am 28. Mai 2014 war der Vermögensstand nicht oder nur unvollständig ersichtlich. Als Motiv kamen die Verschleierung eines illegalen Effektenhandels und grobe Nachlässigkeit in Frage. Er ist u.a. vom Obergericht Zürich am 20. August 2012 wegen betrügerischen Konkurses, Betrugs, Urkundenfälschung und Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte zu 14 Monaten bedingt verurteilt und delinquierte teilweise in der Probezeit. 2. Vorinstanzliches Urteil: Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich (10. Abteilung, GG160212) sprach den Beschuldigten am 13. Januar 2017 von ungetreuer Geschäftsbesorgung und Misswirtschaft frei und der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) sowie einer Übertretung des BetmG schuldig. Er bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 50, teilweise als Zusatzstrafe zur Freiheitsstrafe von 2012, und einer Busse von CHF 400, verlängerte die Probezeit von 2012 um ein Jahr und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte erhob Berufung gegen den Schuldspruch nach Art. 166 StGB und die Sanktion. Die Staatsanwaltschaft zog ihre Berufung zurück; damit galt das Verschlechterungsverbot. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Zürich (II. Strafkammer, SB170164, 15. September 2017) bestätigte den Schuldspruch. Eine Zusatzstrafe zur Freiheitsstrafe von 2012 sei mangels Gleichartigkeit unzulässig, die Geldstrafe sei kumulativ zu verhängen. Objektiv gerade noch leicht: zwölf Monate ohne Buchhaltung trotz intensiver Geschäftstätigkeit und fehlender Belege über CHF 800'000, aber keine konkrete Gläubigerschädigung, nur abstrakte Gefährdung; Eventualvorsatz leicht mindernd, die rechtzeitige Beauftragung der Buchhalterin wäre ohne Weiteres möglich gewesen. Hypothetische Einsatzstrafe 70 Tagessätze. Die teilweise einschlägige Vorstrafe aus der Wirtschaftskriminalität, die Delinquenz während Probezeit und laufendem Strafverfahren sowie eine SVG-Vorstrafe wirkten merklich erhöhend; mangels Geständnis und Reue keine Minderung: 90 Tagessätze, unbedingt.
Einsatzstrafe 70 TS aus dem OG-Urteil (vorinstanzliche Werte nicht wiedergegeben); Sanktion nach Vorinstanz (90 TS unbedingt, als «teilweise Zusatzstrafe» bezeichnet; das OG hält die Zusatzstrafe mangels Gleichartigkeit für unzulässig, die 90 TS betreffen die neuen Taten) plus Busse CHF 400. Score 0 (BetmG-Übertretung). Einschlägige Vorstrafe: OG ZH 20.8.2012 u.a. betrügerischer Konkurs und Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte. Faktisches Organ (eingetragener Treuhänder). Konkurs durch die FINMA. Buchhaltung fehlte ganz («jegliche Buchhaltung unterliess»). Nationalität nicht genannt (in Bern geboren).