Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 15.05.2018
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Deliktsscore übrige Delikte: 10
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Einsatzdelikt: falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) kein Konkursdelikt – Konkursdelikte nur asperiert
Einsatzstrafe: 4 Mt.
Quelle Einsatz-/Einzelstrafen: Berufungsinstanz

Asperierte Konkursdelikte:
Delikt Deliktssumme Dauer Einzelstrafe (isoliert) Zuschlag
Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), D. GmbH; Einsatzstrafe der separaten Geldstrafe (OG) – – 30 TS –

Merkmale:
Vollstreckungsart: Konkurs
Täterstellung: Organ (Art. 29 StGB)
Vorsatzform: Eventualvorsatz/-absicht
Beweggrund: unbekannt/keine Angabe
Anzahl Gesellschaften: 1
  • Keine Besonderheiten
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 15 Monate (1 Jahr 3 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte gründete als Gipser die D. GmbH ohne echtes Gründungskapital, führte sie wie zuvor seine Einzelfirma ohne ordnungsgemässe Buchhaltung weiter, räumte vor der Übertragung an eine Firmenbestatterin das Bankkonto ab, bestellte noch unbezahlte Waren und beschuldigte später die Bestatterin falsch.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte, ein Gipser, gründete die D. GmbH, wobei er sich vom fehlenden Gründungskapital nicht abhalten liess (Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung), weil er als GmbH seriöser wirken wollte; als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer führte er die Gesellschaft wie zuvor seine Einzelfirma weiter und kümmerte sich aus Bequemlichkeit und wohl Überforderung ungenügend um die Buchführung. Kurz vor der geplanten Übertragung der Stammanteile an eine Firmenbestatterin räumte er die Bankguthaben der Gesellschaft ab (ungetreue Geschäftsbesorgung) und bestellte namens der Gesellschaft noch Waren bei zwei Lieferanten, im Wissen, dass sie nicht bezahlt würden (zwei Betrüge, darunter CHF 10'425 zulasten der Privatklägerin). Über die Gesellschaft wurde im Juni 2013 der Konkurs eröffnet und mangels Aktiven eingestellt. Während der laufenden Untersuchung bezichtigte er die Bestatterin mit einem gefälschten Empfangsschein, die Waren bestellt zu haben (Deliktsbetrag rund CHF 13'000). Er ist Ersttäter. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Zürich (7. Abteilung, DG170274) stellte das Verfahren wegen unwahrer Angaben über ein kaufmännisches Gewerbe am 15. Mai 2018 ein, sprach den Beschuldigten von Misswirtschaft und betrügerischem Konkurs frei und der falschen Anschuldigung, der Erschleichung einer falschen Beurkundung, der mehrfachen Urkundenfälschung, des mehrfachen Betrugs, der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) und der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig. Es bestrafte ihn mit 15 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre) und verpflichtete ihn zu Schadenersatz von CHF 10'425. Einsatzstrafe für die falsche Anschuldigung: 4 Monate. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte vollumfängliche Freisprüche. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung, beschränkt auf den Strafpunkt, und beantragte 15 Monate Freiheitsstrafe bedingt mit 3 Jahren Probezeit und zusätzlich eine Busse von CHF 2'000. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Zürich (II. Strafkammer, SB180449, 5. November 2019) bestätigte alle Schuldsprüche und bildete nach Strafarten getrennte Strafen. Für die Taten rund um die Übertragung an die Bestatterin und die falsche Anschuldigung (schwereres Kaliber: in kurzer Zeit gegenleistungslos möglichst viel Geld herausschlagen) eine Freiheitsstrafe: Einsatzstrafe falsche Anschuldigung wie die Vorinstanz 4 Monate (recht leicht, vor allem Selbstentlastung), ungetreue Geschäftsbesorgung +6 (Einzelstrafe 8), Betrüge +2 und +1, Urkundenfälschung +1: 14 Monate; Delinquenz während laufender Untersuchung erhöhend, lange Verfahrensdauer mindernd, insgesamt neutral. Für die früheren Taten bei Gründung und Betrieb eine Geldstrafe: Einsatzstrafe Unterlassung der Buchführung 30 Tagessätze (relativ leichtes Verschulden, Bequemlichkeit und Überforderung, keine Verschleierungsabsicht), Urkundenfälschung und Erschleichung der Falschbeurkundung je +10: 50 Tagessätze à CHF 40. Ergebnis: 14 Monate Freiheitsstrafe und 50 Tagessätze, je bedingt mit 2 Jahren Probezeit; keine Verbindungsbusse.

Bemerkungen

Asperationsfall: Einsatzdelikt falsche Anschuldigung (4 Mt., Vorinstanz und OG). Sanktion nach Vorinstanz (15 Mt. FS bedingt, gesamthaft für alle Delikte). Das OG bildete zwei Strafblöcke; Art. 166 trägt dort die Einsatzstrafe der separaten Geldstrafe (30 TS, +10 TS für Art. 251 und +10 TS für Art. 253), deshalb in der Asperationszeile als Einzelstrafe ohne Zuschlag erfasst. Score 10: Erschleichung einer falschen Beurkundung (+2), mehrfache Urkundenfälschung (+2 +1), mehrfacher Betrug (+2 +1), qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (+2). Freisprüche der Vorinstanz von Misswirtschaft und betrügerischem Konkurs. Ersttäter. Nationalität nicht genannt.

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