Keine
Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 30
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte übernahm aus Gefälligkeit für einen Kollegen, der die C. AG faktisch führte, das Amt des einzigen Verwaltungsrats und Geschäftsführers und unterliess es während rund dreieinhalb Monaten, eine Buchhaltung zu führen oder dafür zu sorgen, dass eine geeignete Person sie führte.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der 1983 geborene Beschuldigte, gelernter Schreiner, war seit der Gründung der C. AG im Jahr 2015 Verwaltungsrat und ab 2016 bis zu seinem Ausscheiden Anfang 2017 einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Er hatte das Amt als Gefälligkeit bzw. Freundschaftsdienst für seinen Kollegen D. angetreten, der die Gesellschaft als tatsächlicher (informeller) Geschäftsführer führte. Im angeklagten Zeitraum von rund dreieinhalb Monaten führte er selbst keinerlei Buchhaltung und übertrug sie auch keiner geeigneten Drittperson, obwohl er wusste oder wissen musste, dass D. dafür nicht geeignet war; Einsicht in die Unterlagen erhielt er nach eigenen Angaben nicht. Rund acht Monate nach seinem Rücktritt wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und mangels Aktiven eingestellt; es blieben rund CHF 50'000 offene Forderungen. Finanziell profitierte er vom Amt nicht. Er ist nicht vorbestraft. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Winterthur (DG210051) sprach den Beschuldigten am 24. November 2022 von mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung, unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe und Misswirtschaft frei und der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 40 (Probezeit 2 Jahre) und auferlegte ihm einen Fünftel der Kosten. Das objektive und subjektive Verschulden wertete es als noch leicht; eine gewollte Gläubigerschädigung verneinte es. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen Freispruch: Er habe darauf vertrauen dürfen, dass der faktische Geschäftsführer die Buchhaltung führe, und sei Anfang 2017, als erstmals eine Jahresrechnung fällig gewesen wäre, mangels Einsicht ausgetreten. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung; es galt das Verschlechterungsverbot. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Zürich (II. Strafkammer, SB230104, 22. November 2023) bestätigte den Schuldspruch. Die Tatschwere sei noch leicht: kurze Zeitspanne von rund 3½ Monaten, Amt als Gefälligkeit, kein finanzieller Vorteil, keine gewollte Gläubigerschädigung, Eventualvorsatz leicht mindernd; erschwerend, dass er formell ein verantwortungsvolles Amt übernommen und zur Schädigung Dritter (rund CHF 50'000 offene Forderungen) beigetragen habe. Insgesamt sehr leichtes Verschulden mit einer Einsatzstrafe im Bereich von 30 bis 35 Tagessätzen. Persönliche Verhältnisse und Vorstrafenlosigkeit neutral; das weitgehende Eingeständnis des Sachverhalts wirkte leicht strafmindernd, sodass es bei 30 Tagessätzen blieb. Den Tagessatz von CHF 40 hielt es für zu tief, durfte ihn aber wegen des Verschlechterungsverbots nicht erhöhen. Bedingter Vollzug mit 2 Jahren Probezeit; auf die Zivilforderung trat es nicht ein.
Einzelner Schuldspruch nach Art. 166. Einsatzstrafe vom OG nur als Bandbreite «30 bis 35 Tagessätze» genannt, deshalb Feld leer; nach Geständnisrabatt 30 TS. Sanktion nach Vorinstanz (30 TS bedingt, bestätigt). Score 0. Deliktsdauer rund 3½ Mt. (gerundet 4). Untergeordnete Rolle und Beweggrund fremdnützig: Amt als Gefälligkeit für den faktischen Geschäftsführer, kein eigener Vorteil. Buchhaltung fehlte ganz («keinerlei Buchhaltung»). Nationalität nicht genannt.