Fall OG.2022.00017

Meta-Informationen
Gericht: Kantonsgericht Glarus (Strafgerichtskommission)
Urteilsdatum: 24.11.2021
Kanton: GL
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Deliktsscore übrige Delikte: 2
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Einsatzdelikt: Misswirtschaft (Art. 165 StGB)
Einsatzstrafe: 21 Mt.
Quelle Einsatz-/Einzelstrafen: Berufungsinstanz
Deliktssumme: CHF 1380000
Deliktsdauer: 24 Monate
Anzahl Tathandlungen: –

Asperierte Konkursdelikte:

Keine


Merkmale:
Vollstreckungsart: Konkurs
Täterstellung: Organ (Art. 29 StGB)
Vorsatzform: Eventualvorsatz/-absicht
Beweggrund: unbekannt/keine Angabe
Anzahl Gesellschaften: 1
  • Konstrukt/Machenschaften
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 20 Monate (1 Jahr 8 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte liess die E. AG durch einen Gründungsdienstleister gründen, um sie ohne einbezahltes Eigenkapital als einziger Verwaltungsrat zu übernehmen, wirtschaftete trotz Anzeichen der Überschuldung rund zwei Jahre weiter, liess erst spät eine Zwischenbilanz erstellen und reichte keine Überschuldungsanzeige ein (Überschuldung rund CHF 1,38 Mio.); zudem erschlich er Warenlieferungen über EUR 35'474.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der hoch verschuldete Beschuldigte liess die E. AG gegen Bezahlung von CHF 9'950 durch einen Dritten gründen, damit er sie als Aktienmantel ohne Einzahlung von Eigenkapital übernehmen konnte; er war einziger Verwaltungsrat, Geschäftsführer und Alleininhaber. Die Gesellschaft handelte mit Waren aus dem Ausland und häufte innert Monaten Schulden von über einer Million Euro an. Trotz Zahlungsausständen ab Juni 2012 und Hinweisen von Gläubigern beauftragte er erst rund ein halbes Jahr später die Erstellung einer Zwischenbilanz und reichte auch nach deren Vorliegen Anfang Mai 2013 keine Überschuldungsanzeige ein; zwischen den Anhaltspunkten einer Überschuldung und der Konkurseröffnung lagen rund zwei Jahre. Er verwirklichte die Varianten der ungenügenden Kapitalausstattung und der argen Nachlässigkeit und führte eine Überschuldung von rund CHF 1'380'000 herbei; der Konkurs wurde am 5. September 2014 mangels Aktiven eingestellt. Zudem täuschte er eine Lieferantin über seine Zahlungsfähigkeit und erlangte während neun Tagen Lieferungen über EUR 35'473.68. Eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung und Betrugs lief von 2011 bis 2012 und wurde eingestellt; vorbestraft ist er nicht. 2. Vorinstanzliches Urteil: Die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus (SG.2020.00155) sprach den Beschuldigten am 24. November 2021 des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) schuldig und stellte das Verfahren wegen Unterlassung der Buchführung ein. Sie bestrafte ihn mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt bei 4 Jahren Probezeit, und verpflichtete ihn zu Schadenersatz von EUR 207'523.82 an die Privatklägerin. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte Freisprüche; die Strafe sei zu hoch, habe doch die Staatsanwaltschaft lediglich eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen à CHF 50 beantragt. Er machte u.a. Sanierungsbemühungen und eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Die Staatsanwaltschaft beanstandete die Strafzumessung nicht; es galt das Verschlechterungsverbot. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Glarus (OG.2022.00017, 3. November 2023) bestätigte die Schuldsprüche. Einsatzstrafe Misswirtschaft (schwerer als der Betrug): objektiv im mittleren Bereich (zwei Tatvarianten, besonders langer Zeitraum von rund zwei Jahren, Überschuldung von rund CHF 1,38 Mio., Konkurs mangels Aktiven), konkret 27 Monate; subjektiv mittelmässige kriminelle Energie (eigens beauftragte Gründung ohne Eigenkapital), Rettungsabsicht ab Oktober 2012 nicht mehr ernsthaft und nur minimal mindernd, Eventualvorsatz mindernd; nahezu mittleres Verschulden, eine Geldstrafe kam nicht in Frage, Einsatzstrafe 21 Monate. Betrug: leichtes Verschulden (EUR 35'473.68, neun Tage, Eventualvorsatz), 200 Tage; wegen des engen Zusammenhangs (Gläubigerin der E. AG, Tat während der Misswirtschaft) nur +2 Monate auf 23 Monate. Besondere Uneinsichtigkeit +1 Monat, lange Dauer der Strafuntersuchung −4 Monate: 20 Monate Freiheitsstrafe, bedingt mit 4 Jahren Probezeit, wie die Vorinstanz.

Bemerkungen

Einsatzstrafe und Zuschlag aus dem OG-Urteil (vorinstanzliche Bemessung nicht wiedergegeben); Sanktion nach Vorinstanz (20 Mt. bedingt, vom OG bestätigt). Score 2: Betrug (Verbrechen). Art. 166 eingestellt, daher keine Asperationszeile. Deliktssumme = vom OG festgestellte, durch die Misswirtschaft herbeigeführte Überschuldung von rund CHF 1'380'000; Deliktsdauer rund zwei Jahre. Konstrukt: eigens beauftragte Gründung eines Aktienmantels, um ohne Eigenkapital zu übernehmen. Reduktion −4 Mt. wegen langer Strafuntersuchung (keine ausdrückliche Verletzung des Beschleunigungsgebots). Nationalität nicht genannt. Kanton GL neu in der Kantonsliste angelegt.

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