Fall SST.2021.198

Meta-Informationen
Gericht: Obergericht des Kantons Aargau
Urteilsdatum: 08.04.2022
Kanton: AG
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Einsatzdelikt: Misswirtschaft (Art. 165 StGB)
Einsatzstrafe: 120 TS
Quelle Einsatz-/Einzelstrafen: Berufungsinstanz
Deliktssumme: –
Deliktsdauer: 6 Monate
Anzahl Tathandlungen: –

Asperierte Konkursdelikte:
Delikt Deliktssumme Dauer Einzelstrafe (isoliert) Zuschlag
Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), B. AG – – 90 TS +40 TS

Merkmale:
Vollstreckungsart: Konkurs
Täterstellung: Organ (Art. 29 StGB)
Vorsatzform: Eventualvorsatz/-absicht
Beweggrund: unbekannt/keine Angabe
Anzahl Gesellschaften: 1
  • Verbindungsbusse
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 155

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der damals 21-jährige Beschuldigte liess sich als weisungsgebundener Verwaltungsrat der B. AG eintragen, vertraute ausschliesslich dem Alleinaktionär, unterliess trotz Betreibungen ab Dezember 2016 Zwischenbilanz und Überschuldungsanzeige und sorgte nicht für eine Buchführung, während die Gesellschaft bis zum Konkurs mit Schulden beladen wurde (offene Forderungen CHF 649'499).

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der 1995 geborene Beschuldigte, Bürger von Chur, war vom 13. Mai 2016 bis 14. Juni 2017 als Mitglied des Verwaltungsrats der B. AG im Handelsregister eingetragen; eine Vereinbarung mit dem Alleinaktionär und Geschäftsführer D. sah Weisungsgebundenheit vor, verwies aber auf die gesetzlichen Pflichten und räumte ihm Einsicht in die Geschäftsakten ein. Nach zwei Betreibungen am 5. Dezember 2016 (Besorgniszeitpunkt) unterliess er es, eine Zwischenbilanz zu erstellen, prüfen zu lassen und gegebenenfalls die Überschuldung anzuzeigen; er vertraute ausschliesslich den Zusicherungen des Alleinaktionärs. Die Gesellschaft wurde weiter mit Schulden beladen; ein Rücktritt im März 2017 wurde nicht vollzogen, bis der Alleinaktionär die hoffnungslos überschuldete «Wegwerfgesellschaft» verkaufte und später ein Firmenbestatter eingetragen wurde. Bei der Konkurseröffnung am 7. Dezember 2017 bestanden Betreibungen und Verlustscheine von CHF 649'498.87; das Verfahren wurde mangels Aktiven eingestellt. Eine ausreichende kaufmännische Buchführung fehlte. Der Beschuldigte sass in mehreren Verwaltungsräten und kannte die Pflichten. 2. Vorinstanzliches Urteil: Der Präsident des Bezirksgerichts Baden sprach den Beschuldigten am 16. Dezember 2020 der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) schuldig und vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung frei. Er bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 150 (Probezeit 2 Jahre) und verwies die Zivilforderung auf den Zivilweg. Zuvor hatte die Staatsanwaltschaft per Strafbefehl 160 Tagessätze à CHF 130 bedingt und eine Busse verhängt, wogegen der Beschuldigte Einsprache erhob. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung und verlangte einen Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführung, eine Geldstrafe von mindestens 160 Tagessätzen à CHF 130 bedingt und eine Busse von CHF 2'000. Der Beschuldigte verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Abweisung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Aargau (Strafgericht, 2. Kammer, SST.2021.198, 8. April 2022) sprach den Beschuldigten zusätzlich der Unterlassung der Buchführung schuldig und setzte die Strafe frei fest. Wegen eines nach den Taten ergangenen Strafbefehls vom 5. Februar 2020 (Nichtabgabe von Ausweisen, 10 Tagessätze) bildete es eine Zusatzstrafe; mangels Vorstrafen kam eine Geldstrafe mit Verbindungsbusse in Frage. Einsatzstrafe Misswirtschaft: nicht mehr nur leicht (namhafte offene Forderungen bei nur vier bis fünf Mitarbeitern; die Weisungsgebundenheit entlastet nicht, weil die Pflichten nach Art. 716a und 725 OR unübertragbar sind und er Einsicht hätte nehmen oder zurücktreten können), unter Berücksichtigung der Verbindungsbusse 120 Tagessätze. Unterlassung der Buchführung: noch leicht, eventualvorsätzlich, 90 Tagessätze, wegen des engen Zusammenhangs Zuschlag 40 auf 160 Tagessätze; Täterkomponenten neutral. Mit der Grundstrafe (+5) hypothetische Gesamtstrafe 165, abzüglich 10 ergibt eine Zusatzstrafe von 155 Tagessätzen à CHF 130, bedingt mit 2 Jahren Probezeit, und eine Verbindungsbusse von CHF 1'000.

Bemerkungen

Ausnahme 1: Berufung der Staatsanwaltschaft (Schuldspruch Art. 166 erst im Berufungsverfahren, höhere Strafe); Gericht, Datum, Sanktion und Strafwerte aus Sicht des OG (Vorinstanz: 60 TS à CHF 150 bedingt, nur Art. 165). 155 TS = Zusatzstrafe zum Strafbefehl 5.2.2020 (Strafe für die neu beurteilten, früher begangenen Taten). Score 0. Deliktsdauer 6 Mt. = Besorgniszeitpunkt 5.12.2016 bis Austritt 14.6.2017; offene Forderungen bei Konkurseröffnung CHF 649'498.87, Verschlechterung «über CHF 600'000» gemäss Anklage, kein vom Gericht bezifferter Verschleppungsschaden. Ob die Buchhaltung ganz fehlte, bleibt offen («keine ausreichende kaufmännische Buchführung»). Schweizer (Bürger von Chur).

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