Fall SST.2023.198

Meta-Informationen
Gericht: Obergericht des Kantons Aargau
Urteilsdatum: 23.08.2024
Kanton: AG
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Deliktsscore übrige Delikte: 8
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Einsatzdelikt: Misswirtschaft (Art. 165 StGB)
Einsatzstrafe: 27 Mt.
Quelle Einsatz-/Einzelstrafen: Berufungsinstanz
Deliktssumme: –
Deliktsdauer: –
Anzahl Tathandlungen: –

Asperierte Konkursdelikte:

Keine


Merkmale:
Vollstreckungsart: Konkurs
Täterstellung: Organ (Art. 29 StGB)
Vorsatzform: Eventualvorsatz/-absicht
Beweggrund: unbekannt/keine Angabe
Anzahl Gesellschaften: 1
  • Keine Besonderheiten
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 48 Monate (4 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte deponierte als einziger Verwaltungsrat die Bilanz der massiv überschuldeten B. AG nicht, blieb jahrelang untätig und führte die Geschäfte ohne Buchhaltung weiter (zugelassene Forderungen im Konkurs CHF 598'418); zudem erschlich er mit falschen Angaben zwei Covid-19-Kredite über CHF 223'549 und 70'037 und überwies Kreditgelder auf ein Konto in der Türkei.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der türkische Beschuldigte, der nur fünf Jahre die Schule besucht und keine Ausbildung abgeschlossen hatte, war einziger Verwaltungsrat der B. AG und Gesellschafter und Geschäftsführer der E. GmbH. Trotz begründeter Besorgnis der Überschuldung und einer gemäss Bilanz 2019 bestehenden massiven Überschuldung (CHF 319'262.72 per 31. Dezember 2019) deponierte er die Bilanz nicht und hielt die Geschäftstätigkeit aufrecht; er kümmerte sich jahrelang nicht um die Aufgaben eines Verwaltungsrats und zog keine Berater bei; eine Buchhaltung fehlte. Im Konkurs wurden Forderungen von CHF 598'417.79 zugelassen. Mit wahrheitswidrigen Angaben zu Umsatz und Verwendungszweck erlangte er im Frühling 2020 Covid-19-Kredite von CHF 223'549 für die E. GmbH und CHF 70'037 für die B. AG und überwies u.a. CHF 24'000 aus Kreditgeldern auf ein Konto in der Türkei. Er weist eine Vorstrafe auf; weitere bedingte Geldstrafen (bis 150 Tagessätze) betrafen spätere Taten. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Aarau sprach den Beschuldigten am 19. Januar 2023 der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB), des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der Geldwäscherei schuldig. Es bestrafte ihn mit 3½ Jahren Freiheitsstrafe, verwies ihn für 5 Jahre des Landes (mit SIS-Ausschreibung) und entschied über die Zivilklagen. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte die Aufhebung des Urteils und einen Freispruch, eventualiter höchstens 3 Jahre Freiheitsstrafe mit 2 Jahren bedingt und den Verzicht auf die Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft erklärte Anschlussberufung und beantragte einen weiteren Schuldspruch wegen Geldwäscherei (Barbezüge und Auszahlungen), 4 Jahre Freiheitsstrafe und eine Landesverweisung von 10 Jahren. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Aargau (Strafgericht, 1. Kammer, SST.2023.198, 23. August 2024) sprach den Beschuldigten der Misswirtschaft, des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Geldwäscherei schuldig und setzte die Strafe frei fest. Einsatzstrafe Misswirtschaft als konkret schwerste Tat: 2¼ Jahre (vergleichsweise mittelschwer bis schwer: ganz erheblicher Taterfolg, jahrelange Untätigkeit, sehr grosse Entscheidungsfreiheit; Unerfahrenheit und geringe Schulbildung keine Entlastung, sondern Unbekümmertheit und Verantwortungslosigkeit; er habe gesehen, dass es «falsch» laufe, aber viel Arbeit gehabt). Betrüge (1½ Jahre bzw. 1 Jahr) +1½ Jahre, Urkundenfälschungen (8 bzw. 7 Monate) +3 Monate: 4 Jahre. Kein eigentliches Geständnis, nur Tatfolgenreue, keine erhöhte Strafempfindlichkeit mit 65 Jahren; Täterkomponente neutral. Für die Geldwäschereihandlungen (vor den Vorurteilen begangen) bildete es eine Zusatzstrafe in Form einer bedingten Gesamtgeldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 270. Ergebnis: 4 Jahre Freiheitsstrafe unbedingt und 20 Tagessätze bedingt (Probezeit 3 Jahre); Landesverweisung auf 10 Jahre erhöht, mit SIS-Ausschreibung; Schadenersatz an die Bürgschaftsgenossenschaft.

Bemerkungen

Ausnahme 1: Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft (höhere Strafe, zusätzlicher Schuldspruch wegen Geldwäscherei); OG legte die Strafe frei fest. Gericht, Datum, Sanktion, Score und Strafwerte aus Sicht des OG (Vorinstanz BG Aarau 19.1.2023: 3½ J.; deren Einsatzstrafe nicht wiedergegeben). Score 8: mehrfacher Betrug (+2 +1), mehrfache Urkundenfälschung (+2 +1), mehrfache Geldwäscherei (Vergehen +1 +1). Keine weiteren Konkursdelikte (keine Anklage nach Art. 166 trotz fehlender Buchhaltung), daher keine Asperationszeile. Zusätzlich bedingte Geldstrafe 20 TS als Zusatzstrafe (nicht im Feld). Taterfolg: im Kollokationsplan zugelassene Forderungen CHF 598'417.79, kein bezifferter Verschleppungsschaden. Türkischer Staatsangehöriger.

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