Fall SST.2024.11

Meta-Informationen
Gericht: Obergericht des Kantons Aargau
Urteilsdatum: 08.01.2025
Kanton: AG
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Deliktsscore übrige Delikte: 7
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Einsatzdelikt: Misswirtschaft (Art. 165 StGB)
Einsatzstrafe: 18 Mt.
Quelle Einsatz-/Einzelstrafen: Berufungsinstanz
Deliktssumme: –
Deliktsdauer: –
Anzahl Tathandlungen: –

Asperierte Konkursdelikte:
Delikt Deliktssumme Dauer Einzelstrafe (isoliert) Zuschlag
Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), D. AG, 2018 mangelhaft, 2019 keine Buchhaltung – – 8 Mt. +3 Mt.

Merkmale:
Vollstreckungsart: Konkurs
Täterstellung: Organ (Art. 29 StGB)
Vorsatzform: Eventualvorsatz/-absicht
Beweggrund: unbekannt/keine Angabe
Anzahl Gesellschaften: 1
Buchhaltung: unvollständig/mangelhaft
  • Geständnisrabatt
  • Verbindungsbusse
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 42 Monate (3 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte vernachlässigte als einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Autohandelsfirma D. AG Finanzkontrolle und Buchführung, wirtschaftete trotz Zahlungsunfähigkeit mit Ferrari-Kauf und Wucherdarlehen weiter und benachrichtigte den Richter erst im November 2019 (ungedeckt rund CHF 600'000); daneben veruntreute er 15 Kommissions- und Leasingfahrzeuge und verkaufte zwei Fahrzeuge, die er nie lieferte.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der deutsche Beschuldigte, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne Kenntnisse der Unternehmensführung, war einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der D. AG, die mit Fahrzeugen handelte. Er beauftragte bis Ende 2018 einen externen Buchhalter, überwachte aber weder diesen noch den internen Mitarbeiter; die Bücher 2018 waren mangelhaft, 2019 wurde keine gesetzeskonforme Buchhaltung mehr geführt, sodass die Finanzlage nicht ersichtlich war. Trotz aufkommender Zahlungsschwierigkeiten nahm er weiter am Wirtschaftsverkehr teil, kaufte einen Ferrari Superfast, nahm Darlehen zu geradezu wucherischen Zinsen auf und benachrichtigte den Richter erst im November 2019; im Konkurs blieben Forderungen von rund CHF 600'000 ungedeckt. Als Grund gab er Nachlässigkeit bzw. Faulheit an. Er veruntreute in 15 Fällen Fahrzeuge bzw. Erlöse aus Kommissions- und Leasingverhältnissen (je CHF 15'264.55 bis 47'814.25) und verkaufte zwei Kunden Fahrzeuge, kassierte CHF 18'300 bzw. 60'000 und lieferte nie. Er hatte das Strafverfahren selbst mit einer Anzeige gegen sich ausgelöst und Unterlagen eingereicht. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Aarau sprach den Beschuldigten am 3. Mai 2023 von der mehrfachen Gläubigerbevorzugung, von Teilen der Veruntreuung und vom mehrfachen Betrug frei und der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB), der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), der mehrfachen Veruntreuung und einer groben Verkehrsregelverletzung schuldig. Es bestrafte ihn mit 24 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 4 Jahre), 20 Tagessätzen à CHF 60 bedingt und einer Verbindungsbusse von CHF 300, sah von Landesverweisung und Ersatzforderung ab und nahm von der Anerkennung einer Zivilforderung von CHF 37'000 Vormerk. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung und verlangte Schuldsprüche wegen mehrfacher Gläubigerbevorzugung und mehrfachen Betrugs sowie 3½ Jahre Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte erhob Anschlussberufung und verlangte Freisprüche von Misswirtschaft, Buchführung und Veruntreuung bzw. eine mildere, bedingte Strafe. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Aargau (Strafgericht, 1. Kammer, SST.2024.11, 8. Januar 2025) sprach den Beschuldigten zusätzlich des mehrfachen Betrugs schuldig, bestätigte den Freispruch von der Gläubigerbevorzugung und wies die Anschlussberufung ab. Für alle Vermögens- und Konkursdelikte war trotz Vorstrafenlosigkeit eine Freiheitsstrafe angezeigt. Einsatzstrafe Misswirtschaft als konkret schwerste Tat: 18 Monate (mittelschwer: vergleichsweise schwerer Taterfolg von rund CHF 600'000, unhaltbare Geschäftsentscheide; Unkenntnis keine Entlastung, sondern Unbekümmertheit; Eventualvorsatz relativiert nur geringfügig). Unterlassung der Buchführung: nicht mehr leicht bis mittelschwer, Einzelstrafe 8 Monate, wegen engen Zusammenhangs Zuschlag 3 Monate auf 21 Monate. 15 Veruntreuungen (je 8 bis 16 Monate) +24 Monate auf 45 Monate, zwei Betrüge (1 bzw. 2 Jahre) +15 Monate auf 60 Monate. Täterkomponente: Selbstanzeige, eingereichte Unterlagen und Kooperation erheblich strafmildernd, −18 Monate auf 3½ Jahre unbedingt. Geldstrafe 20 Tagessätze à CHF 85 bedingt (Probezeit 4 Jahre) und Verbindungsbusse CHF 300; keine Landesverweisung; Zivilforderung CHF 37'000 zugesprochen.

Bemerkungen

Ausnahme 1: Berufung der Staatsanwaltschaft mit Antrag auf zusätzliche Schuldsprüche und höhere Strafe; OG verurteilte zusätzlich wegen mehrfachen Betrugs und setzte die Strafe frei fest. Gericht, Datum, Sanktion, Score und Strafwerte aus Sicht des OG (Vorinstanz BG Aarau 3.5.2023: 24 Mt. bedingt + 20 TS + Busse). Score 7: mehrfache Veruntreuung (+2 +1), mehrfacher Betrug (+2 +1), grobe VRV (+1). Zusätzlich bedingte Geldstrafe 20 TS und Verbindungsbusse CHF 300 (nicht im Feld). Taterfolg: ungedeckte Forderungen rund CHF 600'000 im Konkurs, kein bezifferter Verschleppungsschaden, deshalb Deliktssumme leer. Geständnisrabatt: Selbstanzeige und Kooperation −18 Mt. Buchführung 2018 mangelhaft, 2019 keine. Deutscher Staatsangehöriger.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen
Falls die Vorschau nicht geladen wird (einige kantonale Portale wie VD, GE, AG blockieren Browser-Einbettungen), öffnen Sie das Urteil direkt:
PDF direkt aufrufen