Fall SST.2025.130

Meta-Informationen
Gericht: Obergericht des Kantons Aargau
Urteilsdatum: 13.05.2026
Kanton: AG
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Deliktsscore übrige Delikte: 4
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Einsatzdelikt: Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB) mehrfach
Einsatzstrafe: 20 Mt.
Quelle Einsatz-/Einzelstrafen: Berufungsinstanz
Deliktssumme: CHF 48000
Deliktsdauer: –
Anzahl Tathandlungen: –

Asperierte Konkursdelikte:
Delikt Deliktssumme Dauer Einzelstrafe (isoliert) Zuschlag
Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB), weitere Pfändungsbetrüge (über 50 Anklagepunkte) mehrfach – – – +16 Mt.

Merkmale:
Vollstreckungsart: Pfändung/Verlustschein
Täterstellung: Schuldner (natürliche Person)
Vorsatzform: Eventualvorsatz/-absicht
Beweggrund: unbekannt/keine Angabe
Anzahl Gesellschaften: 2
  • Konstrukt/Machenschaften
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 48 Monate (4 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte verheimlichte zwischen 2011 und 2019 bei zahlreichen Pfändungsvollzügen, dass er sich über zwei GmbHs private Ausgaben (Kontokorrentbezüge, Ferien, Weiterbildungen, Fahrzeuge, Anwaltskosten) finanzieren liess und diese als Geschäftsaufwand verbuchte, sodass trotz Lohnpfändung praktisch nichts gepfändet werden konnte; zugleich bezahlte er seit 2014 kaum Unterhalt für seine Söhne und seine Ex-Frau.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte stand von November 2010 bis Juni 2018 praktisch ununterbrochen unter Lohnpfändung und gab bei den mindestens zweimal jährlich durchgeführten Pfändungsvollzügen jeweils an, ausser seinem (bis 2011 gehaltenen) Einfamilienhaus über kein Vermögen und nur ein Einkommen am Existenzminimum zu verfügen. Tatsächlich liess er sich über die C. GmbH und die D. GmbH, an denen er wirtschaftlich beteiligt war, in mehr als 50 Anklagepunkten private Ausgaben finanzieren: Bezüge über Kontokorrente ohne ernsthafte Rückzahlungsabsicht (verdeckter Lohn, 2012 allein rund CHF 48'000), nicht verbuchte und durch Kasseneingangsbuchungen kaschierte Bezüge, Falschbuchungen (SVA-Arbeitnehmerbeiträge CHF 12'219.65, Motorradverkauf), private Anwaltskosten, Weiterbildungen, Ferien und eine Säule-3a-Auszahlung. Die Beträge reichten von einigen hundert Franken bis in den hohen fünfstelligen Bereich, insgesamt in den hohen sechsstelligen Bereich; Gläubiger (u.a. Steuerforderungen) erhielten zahlreiche Verlustscheine. Er verbuchte die Privatbezüge als Geschäftsaufwand und verfälschte so die Jahresabschlüsse. Seit 2014 bezahlte er zudem den Unterhalt seiner beiden Söhne und (bis 2020) seiner Ex-Frau kaum, obwohl er die Mittel gehabt hätte (Ausstände rund CHF 400'000). 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Zofingen stellte am 21. November 2024 das Verfahren wegen Verjährung teilweise ein (Pfändungsbetrug vor November 2009, Unterhaltspflichten vor November 2014), stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, sprach den Beschuldigten von einzelnen Pfändungsbetrügen, der mehrfachen Urkundenfälschung und der Unterlassung der Buchführung frei und verurteilte ihn wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs (Art. 163 StGB) und Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten (6 Monate unbedingt, 2 Jahre bedingt, Probezeit 2 Jahre); dabei reduzierte es die Strafe wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots um 6 Monate. Es ordnete die Verwertung beschlagnahmter Fahrzeuge der beiden GmbHs zur Kostendeckung an. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte beantragte Freisprüche vom mehrfachen Pfändungsbetrug und von der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten; er bestritt den subjektiven Tatbestand, die objektive Strafbarkeitsbedingung und machte geltend, die Kontokorrentbezüge seien Darlehen gewesen. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und verlangte einen Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung sowie eine unbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten; eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bestritt sie. Die beiden GmbHs fochten die Verwertung ihrer Fahrzeuge an. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Aargau sprach den Beschuldigten am 13. Mai 2026 von einzelnen weiteren Pfändungsbetrügen frei (u.a. mangels genügender Anklage), bestätigte im Übrigen den mehrfachen Pfändungsbetrug und die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten und verurteilte ihn zusätzlich wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Einsatzstrafe für den schwersten Pfändungsbetrug (verheimlichte Kontokorrentbezüge 2012, rund CHF 48'000, beinahe das Siebenfache des durchschnittlichen Monatseinkommens eines Privathaushalts): mittelschweres Verschulden, 20 Monate; erhöhend wirkten das systematische und planmässige Vorgehen über die Gesellschaft und das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit (keine Notlage), das finanzielle Motiv sei deliktsimmanent. Für die über 50 weiteren Pfändungsbetrüge setzte es Einzelstrafen von 14 bis 20 Monaten fest und erhöhte die Einsatzstrafe wegen des sachlichen Zusammenhangs gedämpft um 16 Monate auf 3 Jahre; für die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Einzelstrafe 2 Jahre, schweres Verschulden) wegen engen Zusammenhangs um 1 Jahr auf 4 Jahre. Täterkomponente neutral (nicht vorbestraft, nicht geständig). Eine Reduktion wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots lehnte es ab (komplexes Verfahren, allenfalls leichte Verletzung). Für die Urkundenfälschungen sprach es separat eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen aus (Einsatzstrafe 180 TS, wegen Höchstmass keine Erhöhung). Ergebnis: unbedingte Freiheitsstrafe von 4 Jahren und bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 30 (Probezeit 2 Jahre). Die Veräusserungssperre über die Fahrzeuge der GmbHs wurde mangels Durchgriffsvoraussetzungen aufgehoben; die Kosten trägt weitgehend der Beschuldigte.

Bemerkungen

Ausnahme 1 (freie Strafzumessung der Berufungsinstanz): Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zur Strafzumessung und zum Schuldpunkt (Urkundenfälschung), deshalb gericht, urteilsdatum, Sanktion und Score aus Sicht des Obergerichts. Vorinstanz (BezG Zofingen, 21.11.2024): 30 Monate teilbedingt (6 Monate unbedingt) für Art. 163 mehrfach und Art. 217, inkl. Reduktion von 6 Monaten wegen Beschleunigungsgebot. Score 4: Art. 217 StGB (Vergehen) +1; mehrfache Urkundenfälschung Art. 251 Ziff. 1 StGB (Verbrechen) +2 +1. Zusätzlich zur Freiheitsstrafe bedingte Geldstrafe von 180 TS für die Urkundenfälschungen (nicht im Feld anzahl_tagessaetze). Asperation Art. 217 StGB: Einzelstrafe 24 Monate, Zuschlag 12 Monate. Einzelstrafen der weiteren Pfändungsbetrüge 14–20 Monate (nicht einzeln beziffert). Deliktszeitraum 2011–2019, Zahl der Tathandlungen nur als «mehr als 50 Anklagepunkte» angegeben, deshalb Felder leer.

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