Fall SST.2022.90

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Aarau
Urteilsdatum: 01.12.2021
Kanton: AG
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Deliktsscore übrige Delikte: 4
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Einsatzdelikt: Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), COVID-19-Kredit H.-Bank CHF 300'000 kein Konkursdelikt – Konkursdelikte nur asperiert
Einsatzstrafe: 36 Mt.
Quelle Einsatz-/Einzelstrafen: Berufungsinstanz

Asperierte Konkursdelikte:
Delikt Deliktssumme Dauer Einzelstrafe (isoliert) Zuschlag
Misswirtschaft (Art. 165 StGB), F. GmbH – – 12 Mt. +6 Mt.
Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), F. GmbH, seit Übernahme keine Buchhaltung – – 9 Mt. +6 Mt.

Merkmale:
Vollstreckungsart: Konkurs
Täterstellung: Organ (Art. 29 StGB)
Vorsatzform: Eventualvorsatz/-absicht
Beweggrund: unbekannt/keine Angabe
Anzahl Gesellschaften: 1
Buchhaltung: fehlt vollständig
  • Keine Besonderheiten
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 66 Monate (5 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte erschlich als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der F. GmbH mit falschen Angaben zwei COVID-19-Kredite von CHF 300'000 und CHF 130'000, bezog das Geld bar für eigene Zwecke, führte seit der Übernahme keine Buchhaltung und kümmerte sich trotz Zahlungsunfähigkeit nicht um die Finanzlage, bis die Gesellschaft in Konkurs fiel.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der kosovarische Beschuldigte, ohne Berufsausbildung und bisher als Handwerker tätig, übernahm als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer die F. GmbH. Zwischen Dezember 2019 und Juni 2020, während der Probezeit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG, erlangte er mit unwahren Angaben auf den Kreditformularen von der G.-Bank einen COVID-19-Kredit von CHF 130'000 und wenige Tage später von der H.-Bank einen mehr als doppelt so hohen von CHF 300'000 (dort mit überhöhtem Umsatz), liess sich die insgesamt CHF 430'000 bar auszahlen und verwendete sie grösstenteils für eigene Bedürfnisse. Seit der Übernahme führte er keine Buchhaltung; einen Treuhandvertrag schloss er zwar ab, lieferte aber keine Unterlagen. Trotz Zahlungsunfähigkeit kümmerte er sich nicht um die Finanzlage, berief keine Gesellschafterversammlung ein, erstellte keine Zwischenbilanz und deponierte die Bilanz nicht; die 2020 neu eingeleiteten Betreibungen summierten sich auf fast CHF 20'000, der Konkurs wurde mangels Aktiven eingestellt. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Aarau sprach den Beschuldigten am 1. Dezember 2021 des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Geldwäscherei, der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) und der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) schuldig. Es widerrief den bedingten Teil von 26 Monaten der Vorstrafe und bestrafte ihn mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5½ Jahren (Untersuchungshaft von 143 Tagen und vorzeitiger Strafvollzug von 350 Tagen angerechnet), verwies ihn nach Art. 66abis StGB für 7 Jahre des Landes (mit SIS-Ausschreibung) und sprach der Bürgschaftsgenossenschaft Schadenersatz von rund CHF 430'000 zu. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung; er verlangte, einzig wegen Unterlassung der Buchführung zu 30 Tagessätzen à CHF 10 verurteilt und im Übrigen freigesprochen zu werden, ferner den Verzicht auf Widerruf und Landesverweisung, die Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg und eine Überhaftentschädigung; er berief sich auf eine Informantentätigkeit für die Polizei. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung; es galt das Verschlechterungsverbot. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Aargau (Strafgericht, 1. Kammer, SST.2022.90, 22. November 2022) bestätigte die Schuldsprüche. Für alle Taten war eine Freiheitsstrafe angezeigt. Einsatzstrafe Betrug H.-Bank 3 Jahre (mittelschwer bis schwer: CHF 300'000, bewusstes Ausnutzen der gesamtgesellschaftlichen Notlage, besondere Gier). Betrug G.-Bank 18 Monate, Zuschlag 1 Jahr (neuer Tatentschluss); Urkundenfälschungen 2½ Jahre bzw. 1 Jahr, Zuschlag 6 Monate; Geldwäscherei 18 Monate, Zuschlag 6 Monate. Misswirtschaft: mittelschwer (Betreibungen von fast CHF 20'000 im Jahr 2020; Unkenntnis keine Entlastung, sondern Unbekümmertheit; Eventualvorsatz relativiert nur geringfügig), Einzelstrafe 1 Jahr; weil sie ein von den übrigen Schuldsprüchen unabhängiges Delikt ist, Zuschlag 6 Monate auf 5½ Jahre. Unterlassung der Buchführung (echte Konkurrenz zu Art. 165, weil ihm die prekäre Lage trotz fehlender Buchhaltung bewusst war): Einzelstrafe 9 Monate, wegen teilweisen Aufgehens in der Misswirtschaft Zuschlag 6 Monate auf 6 Jahre. Vorstrafen und Unbelehrbarkeit +3 Monate (nur Tatfolgenreue, keine strafmindernde Informantentätigkeit): 6¼ Jahre. Mit der Widerrufsstrafe von 26 Monaten wäre eine noch höhere Gesamtstrafe zu bilden; wegen des Verschlechterungsverbots blieb es bei 5½ Jahren. Die Landesverweisung von 7 Jahren bestätigte es.

Bemerkungen

Asperationsfall: Einsatzdelikt Betrug zum Nachteil der H.-Bank (COVID-19-Kredit CHF 300'000), Einsatzstrafe 3 J. aus dem OG-Urteil (vorinstanzliche Einzelwerte nicht wiedergegeben). ACHTUNG Sanktionsfeld: 66 Mt. = von der Vorinstanz ausgesprochene Gesamtstrafe inklusive der widerrufenen 26 Mt.; der Anteil für die neuen Taten ist nicht beziffert und lässt sich nicht herleiten (das OG hätte für die neuen Taten allein 6¼ J. als angemessen erachtet). Score 4: mehrfache Urkundenfälschung (+2 +1), Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1, Vergehen +1). Vorstrafen: BetmG (BG Dielsdorf 10.1.2018), SVG; nicht einschlägig. Keine Buchhaltung seit der Übernahme. Kosovarischer Staatsangehöriger. Einsatzdelikt Betrug: gehört gemäss CLAUDE.md §9 zusätzlich in die Vermögens-DB (nicht erfasst).

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