Fall STK 2024 34

Meta-Informationen
Gericht: Kantonsgericht Schwyz
Urteilsdatum: 05.08.2025
Kanton: SZ
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Einsatzdelikt: Misswirtschaft (Art. 165 StGB)
Einsatzstrafe: 60 TS
Quelle Einsatz-/Einzelstrafen: Berufungsinstanz
Deliktssumme: –
Deliktsdauer: 9 Monate
Anzahl Tathandlungen: –

Asperierte Konkursdelikte:
Delikt Deliktssumme Dauer Einzelstrafe (isoliert) Zuschlag
Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), F. GmbH, 12.8.2019–1.6.2021 – 22 Monate 60 TS +20 TS

Merkmale:
Vollstreckungsart: Konkurs
Täterstellung: Organ (Art. 29 StGB)
Vorsatzform: unbekannt/keine Angabe
Beweggrund: Sanierungsversuch
Anzahl Gesellschaften: 1
Buchhaltung: fehlt vollständig
  • Keine Besonderheiten
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 70

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte führte als Organ die kleine F. GmbH, unterliess während deren ganzen Bestehens die Buchführung und ergriff zwischen der ersten Betreibung im September 2020 und der Konkurseröffnung im Juni 2021 keine Massnahmen, sodass eine Welle von Betreibungen und neun Verlustscheine folgten.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Die Beschuldigte war Organ der F. GmbH, eines kleinen Betriebs, der ausser einem Bankkonto über keine Aktiven verfügte. Während des ganzen Bestehens der Gesellschaft (12. August 2019 bis 1. Juni 2021) unterliess sie die Buchführung, sodass der Vermögensstand nur unvollständig ersichtlich war. Zwischen der ersten Betreibung am 16. September 2020 und der Konkurseröffnung am 1. Juni 2021, also rund neun Monate lang, ergriff sie trotz Zahlungsschwierigkeiten keine der erforderlichen Massnahmen und Anzeigen und hielt den Betrieb in der Hoffnung aufrecht, die Schwierigkeiten so zu beheben; es folgten 21 Betreibungen, von denen neun in Verlustscheinen endeten. Die Anklage warf ihr zudem vor, im März 2020 mit falschen Angaben einen Covid-19-Kredit von CHF 20'000 erlangt und Quellensteuern veruntreut zu haben. Sie war 2013 wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und am 1. April 2022 wegen Hehlerei (20 Tagessätze, Tat vom April 2020) verurteilt worden. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Strafgericht Schwyz (SGO 2023 20) sprach die Beschuldigte am 1. Februar 2024 des Betrugs, der Urkundenfälschung, der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB), der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) und der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern (Art. 187 DBG) schuldig. Es bestrafte sie als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 1. April 2022 mit einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen à CHF 30 (Probezeit 4 Jahre), verwies sie nach Art. 66a Abs. 1 lit. f StGB für 5 Jahre des Landes (ohne SIS-Ausschreibung) und hiess die Zivilforderung der Bürgschaftsgenossenschaft von CHF 20'000 gut. Für die Misswirtschaft asperierte es die Einsatzstrafe um 30, für die Unterlassung der Buchführung um 20 Tagessätze; für alle Delikte wählte es wegen leichten Verschuldens die Geldstrafe. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur die Beschuldigte erhob Berufung und verlangte Freisprüche, die Aufhebung der Landesverweisung und die Abweisung der Zivilforderung. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin verzichteten auf Anschlussberufung; es galt das Verschlechterungsverbot. Das Kantonsgericht nahm in einer fortgesetzten Verhandlung weitere Beweise ab. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Kantonsgericht Schwyz (Strafkammer, STK 2024 34, 5. August 2025) sprach die Beschuldigte vom Betrug, von der Urkundenfälschung und von der Veruntreuung von Quellensteuern frei (Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt), bestätigte die Schuldsprüche wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung und hob die Landesverweisung auf. Wegen der Hehlerei vom April 2020 bildete es eine Zusatzstrafe; die Misswirtschaft war das schwerere Delikt. Einsatzstrafe Misswirtschaft: 60 Tagessätze (leicht: Welle von Betreibungen und neun Verlustscheine, unabhängig von der Höhe des Verschleppungsschadens, rund neun Monate Untätigkeit; mindernd die Hoffnung auf Behebung der Schwierigkeiten, leicht erhöhend fehlende Reue). Unterlassung der Buchführung: leicht (während des ganzen Bestehens, aber kleiner Betrieb), Einzelstrafe 60 Tagessätze; trotz Zusammenhang weitgehend selbständig, deshalb Asperation um einen Drittel, 20 Tagessätze. Hehlerei des Strafbefehls +10 Tagessätze; Täterkomponenten neutral (nicht einschlägige Vorstrafe von 2013). Hypothetische Gesamtstrafe 90 Tagessätze, abzüglich 20 ergibt eine Zusatzstrafe von 70 Tagessätzen à CHF 30, bedingt mit auf 2 Jahre reduzierter Probezeit. Die Zivilforderung verwies es auf den Zivilweg.

Bemerkungen

Abweichung vom Vorinstanz-Prinzip (Ausnahme 1 greift nicht, nur die Beschuldigte erhob Berufung): Das KG sprach vom vorinstanzlichen Einsatzdelikt (vermutlich Betrug; die vorinstanzliche Einsatzstrafe ist nicht wiedergegeben) frei, sodass die Misswirtschaft neu die Einsatzstrafe trägt. Gericht, Datum, Sanktion, Score und Strafwerte deshalb aus Sicht des KG; Nutzerentscheid nötig. Vorinstanz: 160 TS bedingt (Zusatzstrafe), Zuschläge Misswirtschaft +30 TS und Buchführung +20 TS, Score nach Vorinstanz wäre 6 (Betrug +2, Urkundenfälschung +2, mehrfache Veruntreuung von Quellensteuern Art. 187 DBG +1 +1). Score KG 0. 70 TS = Zusatzstrafe zum Strafbefehl 1.4.2022 (Strafe für die neu beurteilten Taten). Deliktsdauer 9 Mt. (16.9.2020–1.6.2021); Buchführung während des ganzen Bestehens unterlassen (12.8.2019–1.6.2021). Ausländerin (Vorinstanz ordnete obligatorische Landesverweisung an; Vorstrafe nach AIG).

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