Meta-Informationen
Gericht: Strafgericht des Kantons Zug (Einzelrichter)
Urteilsdatum: 16.07.2021
Kanton: ZG
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Einsatzdelikt: Misswirtschaft (Art. 165 StGB)
Einsatzstrafe: 150 TS
Quelle Einsatz-/Einzelstrafen: Vorinstanz
Deliktssumme: CHF 165000
Deliktsdauer: 8 Monate
Anzahl Tathandlungen: –

Asperierte Konkursdelikte:

Keine


Merkmale:
Vollstreckungsart: Konkurs
Täterstellung: Organ (Art. 29 StGB)
Vorsatzform: Eventualvorsatz/-absicht
Beweggrund: Sanierungsversuch
Anzahl Gesellschaften: 1
  • Verletzung Beschleunigungsgebot
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 125

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte, Wirtschaftsanwalt und Verwaltungsratspräsident der K.a. AG, erstellte nach der im Juni 2012 gescheiterten Sanierung trotz Hinweisen der Revisionsstelle keine Zwischenbilanz und zeigte die Überschuldung nicht an, sodass die Gesellschaft bis zur Konkurseröffnung 2013 rund acht Monate künstlich am Leben blieb (Verschleppungsschaden rund CHF 165'000).

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte, Rechtsanwalt mit eigenem Büro für Wirtschaftsrecht, war vom 30. März 2012 bis zur Konkurseröffnung 2013 Verwaltungsratspräsident der K.a. AG, die eine Software entwickelte und auf Investoren angewiesen war. Nach der im Juni 2012 gescheiterten Sanierung und bei dauerhafter Illiquidität bestand begründete Besorgnis einer Überschuldung. Trotz expliziter Aufforderungen der Revisionsstelle erstellte er von Herbst 2012 bis Juni 2013 keine Zwischenbilanz und unterliess ab Ende 2012 die Überschuldungsanzeige; es bestanden höchstens vage Sanierungshoffnungen, die Investorensuche brachte nur geringe Mittel. Durch das künstliche Am-Leben-Halten der Gesellschaft während rund acht Monaten (u.a. Löhne, Verwaltungsratshonorare und Rückzahlungen an frühere Investoren) entstand ein Verschleppungsschaden von mindestens CHF 165'000. Ein Mitbeschuldigter war ebenfalls Verwaltungsrat. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. 2. Vorinstanzliches Urteil: Der Einzelrichter am Strafgericht des Kantons Zug (SE 2019 45) stellte das Verfahren wegen mehrfacher Unterlassung der Buchführung am 16. Juli 2021 wegen Verfolgungsverjährung ein und sprach den Beschuldigten der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) schuldig. Ausgehend von einem gesamthaft nicht mehr leichten Verschulden und einer relativ tief angesetzten Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen berücksichtigte er eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Vorverfahren (Verfahrenslücke von zweieinhalb Jahren) und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 125 Tagessätzen à CHF 410 (Probezeit 2 Jahre). Auf eine Verbindungsbusse verzichtete er, weil der Beschuldigte die Kosten trage und ihm ein Berufsverbot drohe. Den Mitbeschuldigten bestrafte er mit 100 Tagessätzen à CHF 40. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen Freispruch; zur Strafzumessung äusserte er sich nicht. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und auf Anträge zur Sanktion (vor der Vorinstanz hatte sie 120 Tagessätze Einsatzstrafe, eine Reduktion um einen Viertel wegen der Verfahrensdauer, Tagessätze von CHF 500 und eine Verbindungsbusse von CHF 10'000 beantragt). Es galt das Verschlechterungsverbot. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Zug (Strafabteilung, S 2021 28, 11. Juli 2022) bestätigte den Schuldspruch und wies die Berufung ab. Objektiv wiege das Verschulden erheblich: recht langer Verschleppungszeitraum von rund acht Monaten, nicht zu bagatellisierender Verschleppungsschaden von rund CHF 165'000, bewusstes Ignorieren der Hinweise der Revisionsstelle und der Pflicht zur Zwischenbilanz sowie der Überschuldungsanzeige; die tägliche Verschlimmerung nahm er billigend in Kauf. Wie die Vorinstanz verneinte es egoistische Beweggründe. Das Gesamtverschulden sei nicht mehr leicht und die relativ tiefe Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen gerade noch angemessen. Anders als die Vorinstanz bejahte es eine erhöhte Strafempfindlichkeit wegen drohender Disziplinarsanktionen bzw. Löschung aus dem Anwaltsregister (−10 Tagessätze); die Vorstrafenlosigkeit wirkte neutral (140 Tagessätze). Wohlverhalten während bald neun Jahren und die nicht unerhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots minderten grosszügig um 20 Tagessätze. Ergebnis: 120 Tagessätze à CHF 410, bedingt mit 2 Jahren Probezeit, ohne Verbindungsbusse.

Bemerkungen

Einsatzstrafe 150 TS = von der Vorinstanz angesetzte Einsatzstrafe, vom OG als gerade noch angemessen übernommen. Sanktion nach Vorinstanz (125 TS à CHF 410 bedingt); das OG reduzierte auf 120 TS. Score 0 (Art. 166 wegen Verjährung eingestellt, deshalb keine Asperationszeile und buchfuehrung_fehlt_vollstaendig leer). Deliktssumme = Verschleppungsschaden CHF 165'000, Deliktsdauer 8 Mt. gemäss OG. Beweggrund Sanierungsversuch: keine egoistischen Gründe, «höchstens vage Sanierungshoffnungen». Beschleunigungsgebot von der Vorinstanz bejaht und strafmindernd berücksichtigt. Nationalität CH (Heimatorte im Rubrum).

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