Keine
Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 120
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte gründete als Gesellschafter und Geschäftsführer die Transportfirma F. GmbH mit einem nur zur Hälfte und mit überbewerteten Sacheinlagen liberierten Stammkapital, hielt sie und weitere Gesellschaften von 2004 bis 2006 trotz Überschuldung und schlitternder Buchhaltung am Leben und führte sie in einen Konkurs mit über CHF 500'000 Verlust.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte war im Transportgeschäft tätig und gründete die F. GmbH, deren Stammkapital nur zur Hälfte mit Sacheinlagen liberiert wurde; gegenüber dem Notar machte er dazu am 18. Februar 2004 falsche Angaben (Erschleichung einer falschen Beurkundung). Als Gesellschafter und Geschäftsführer führte er die von Anfang an überschuldete Gesellschaft vom 18. Februar 2004 bis zur Konkurseröffnung am 2. November 2006 weiter; er konnte sich sein Scheitern nicht eingestehen, holte sich keine adäquate Hilfe, liess die Buchhaltung schlittern und versuchte, die verschiedenen Firmen irgendwie am Leben zu erhalten. Die Gläubiger der 2. und 3. Klasse erlitten einen Verlust von über CHF 500'000; dieser war allerdings nicht vollständig den strafbaren Handlungen zuzurechnen, sondern auch wirtschaftlich unklugem Handeln, der Abhängigkeit von anderen Gesellschaften und Markteinflüssen. Eine nennenswerte Selbstbegünstigung war nicht erkennbar; er wollte um jeden Preis mit dem Transportgeschäft weitermachen. Über Jahre liberierte er das Stammkapital nach und ermöglichte so die Befriedigung der Gläubiger der 1. Klasse. Er war am 14. November 2007 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern, Unterlassung der Buchführung und Erschleichens eines gerichtlichen Nachlassvertrags zu 20 Tagessätzen bedingt verurteilt worden; die hier beurteilten Taten lagen davor. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) sprach den Beschuldigten am 16. April 2015 von zwei Vorwürfen der Gläubigerschädigung frei und der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) sowie der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 90 (Probezeit 2 Jahre) als Zusatzstrafe zum Urteil vom 14. November 2007 und verwies die Zivilklagen auf den Zivilweg. Die Einsatzstrafe für die Misswirtschaft setzte es ohne Täterkomponente und Art. 48 lit. e StGB auf 120 Strafeinheiten (recht grosser Erfolg, aber deliktstypische Begehung, Eventualvorsatz ohne äussere Not); wegen der Nachzahlungen im Konkurs reduzierte es um 30 Strafeinheiten, milderte wegen Zeitablaufs (Art. 48 lit. e StGB) um 40 % und wegen einer leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots (über zwei Jahre Stillstand nach dem Polizeibericht) um weitere 5 %. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung, beschränkt auf die Schuldsprüche, und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch; die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme, eine Anschlussberufung wurde nicht erhoben. Das Verfahren wurde schriftlich geführt; es galt das Verschlechterungsverbot. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Bern (2. Strafkammer, SK 15 166, 18. Oktober 2016) bestätigte die Schuldsprüche und bemass die Zusatzstrafe nach der neuen bundesgerichtlichen Praxis (6B_829/2014: die Grundstrafe ist unabänderlich). Die Misswirtschaft enthalte ein «Mehr an Handlungen» als die Erschleichung der Falschbeurkundung und sei das schwerere Delikt. Es übernahm die vorinstanzlichen Tatkomponenten (120 Tagessätze), reduzierte für die Täterkomponente nur anteilig um 20 auf 100 Tagessätze, asperierte die Erschleichung der Falschbeurkundung (Dokument mit grosser Aussenwirkung, einfache Täuschung) um 50 und die Delikte des Urteils von 2007 um 12 Tagessätze auf 162, zog die rechtskräftigen 20 Tagessätze ab (142), milderte wegen Zeitablaufs um 40 % auf 85 und wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots (zusätzlich fast ein Jahr im Berufungsverfahren) um rund einen Fünftel auf 70 Tagessätze à CHF 90, bedingt mit 2 Jahren Probezeit, ohne Verbindungsbusse.
Einsatzstrafe 120 Strafeinheiten (Tatkomponente der Misswirtschaft, vor Täterkomponente und Art. 48 lit. e) aus den vorinstanzlichen Erwägungen, wie im OG-Urteil zitiert und übernommen. Sanktion nach Vorinstanz: 120 TS bedingt als Zusatzstrafe zum Urteil vom 14.11.2007; alle hier beurteilten Taten lagen vor jenem Urteil, deshalb ganzer Betrag im Feld. Score 2: Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253, Verbrechen). Das Urteil von 2007 betrifft frühere Taten (retrospektive Konkurrenz) und gilt nicht als Vorstrafe; deshalb vorbestraft = nein. Deliktsdauer 32 Mt. = 18.2.2004–2.11.2006; Konkursverlust über CHF 500'000, nur teilweise zurechenbar, deshalb keine Deliktssumme. Beweggrund Sanierungsversuch: wollte «um jeden Preis mit dem Transportgeschäft weitermachen», keine nennenswerte Selbstbegünstigung. Nationalität nicht genannt.