| Delikt | Deliktssumme | Dauer | Einzelstrafe (isoliert) | Zuschlag |
|---|---|---|---|---|
| Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB), Q. GmbH: einmalige Falschangabe bei Pfändung (CHF 120'000 verschwiegen) | CHF 120000 | – | 8 Mt. | +4 Mt. |
| Misswirtschaft (Art. 165 StGB), M. GmbH (offene Forderungen über CHF 186'000) | – | 5 Monate | 8 Mt. | +4 Mt. |
| Misswirtschaft (Art. 165 StGB), G. GmbH/H. GmbH, ab August 2018 rund ein Jahr | – | 12 Monate | 11 Mt. | +5 Mt. |
| Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), G. GmbH/H. GmbH (verspätet, Buchungskosmetik) | – | – | 2 Mt. | +1 Mt. |
Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate (2 Jahre)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte, Inhaber einer Transportfirma, entnahm der Q. GmbH trotz Schieflage über CHF 100'000 für private Zwecke, wirtschaftete nach der Zahlungsunfähigkeit weiter und übertrug sie mit rund einer halben Million Franken Schulden an einen Firmenbestatter; ebenso verfuhr er mit der M. GmbH und der G. GmbH, verschwieg bei einer Pfändung CHF 120'000 Einkünfte und erschlich mit einem Versicherungsantrag über CHF 50'000.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der aus Bosnien-Herzegowina stammende, 1991 in die Schweiz gekommene Beschuldigte war seit 1999/2000 selbständig, ab 2006 in der Transportbranche. Als Gesellschafter und Geschäftsführer entnahm er der Q. GmbH trotz finanzieller Schieflage und zahlreicher Betreibungen während rund eines Jahres mehrfach über CHF 100'000 für private Zwecke, was für die spätestens im März 2010 eingetretene Zahlungsunfähigkeit mitursächlich war; danach wirtschaftete er bis zur Übertragung der Gesellschaft an einen Firmenbestatter am 8. Oktober 2010 weiter, als bereits rund eine halbe Million Franken an Forderungen offen war; die Gläubiger erlitten einen Totalverlust. Bei einer Pfändung verschwieg er einmalig Einkünfte von mindestens CHF 120'000 (Verlustscheine über CHF 80'000). Mit der zahlungsunfähigen M. GmbH wirtschaftete er mehr als fünf Monate weiter und übertrug sie im Dezember 2010 bei über CHF 186'000 offenen Forderungen wiederum dem Firmenbestatter (Totalverlust). Mit der G. GmbH (später H. GmbH) wirtschaftete er ab August 2018 rund ein Jahr trotz Überschuldung weiter, übertrug sie im Februar 2019 einem Firmenbestatter, blieb aber faktisches Organ bis kurz vor dem Konkurs im November 2019 (Schulden rund CHF 440'000); die Jahresrechnung 2017 erstellte er stark verspätet, jene von 2018 mit erheblicher Buchungskosmetik. Zudem erlangte er mit einem einfachen Versicherungsantrag für die F. GmbH über CHF 50'000 und überliess einem Fahrer ohne Ausweis einen Sattelschlepper. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Winterthur stellte am 5. April 2024 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und sprach den Beschuldigten der mehrfachen Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB), des Pfändungsbetrugs (Art. 163 Ziff. 1 StGB), des Betrugs, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB), der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) und des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne Ausweis schuldig; von einem weiteren Betrug bzw. Hehlerei sprach es frei. Es bestrafte ihn mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (6 Monate vollziehbar, 24 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre) und 30 Tagessätzen à CHF 160 bedingt, sah von einem Tätigkeitsverbot ab und verpflichtete ihn zu einer Ersatzforderung von CHF 108'793.73. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte erhob Berufung und berief sich u.a. darauf, er habe auf seinen Buchhalter vertraut. Die Staatsanwaltschaft erklärte Anschlussberufung und beantragte 36 Monate Freiheitsstrafe (18 Monate vollziehbar), eine Geldstrafe mit Verbindungsbusse von CHF 1'600 und ein vierjähriges Tätigkeitsverbot. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Zürich (II. Strafkammer, SB240297, 22. September 2025) sprach den Beschuldigten von der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Gläubigerschädigung frei (die Entnahmen gingen in der Misswirtschaft auf) und bestätigte die übrigen Schuldsprüche; die Pflicht zur Finanzkontrolle sei unübertragbar, Unkenntnis sei Übernahmeverschulden. Einsatzstrafe Misswirtschaft Q. GmbH: 18 Monate (keinesfalls mehr leicht: Privatentnahmen über CHF 100'000, Weiterwirtschaften nach Zahlungsunfähigkeit, Übertragung an Firmenbestatter, Totalverlust von rund einer halben Million; Eventualvorsatz relativiert geringfügig). Pfändungsbetrug: einmalige Falschangabe, aber CHF 120'000 verschwiegen, isoliert 8 Monate, Zuschlag 4 Monate. Misswirtschaft M. GmbH: noch leicht, 8 Monate, Zuschlag 4 Monate. Betrug: noch leicht, 8 Monate, Zuschlag 5 Monate. Misswirtschaft G./H. GmbH: gerade noch leicht, 11 Monate, Zuschlag 5 Monate. Unterlassung der Buchführung: Buchführung nicht ganz unterlassen, leicht, 2 Monate, Zuschlag 1 Monat; total 37 Monate; Überlassen des Fahrzeugs 40 Tagessätze. Delinquenz während laufender Untersuchung +3 Monate; Verletzung des Beschleunigungsgebots (Verfahrensdauer 11½ Jahre) −16 Monate und −20 Tagessätze. Ergebnis: 24 Monate Freiheitsstrafe und 20 Tagessätze à CHF 160, beide bedingt bei 4 Jahren Probezeit (nicht vorbestraft, beruflich und familiär integriert); keine Verbindungsbusse und kein Tätigkeitsverbot.
Ausnahme 1: Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen das Strafmass; OG setzte die Strafe frei fest und sprach von Art. 158 und 164 frei. Gericht, Datum, Sanktion, Score und Strafwerte aus Sicht des OG (Vorinstanz BG Winterthur 5.4.2024: 30 Mt. teilbedingt + 30 TS). Score 3: Betrug (Verbrechen +2), Überlassen eines Motorfahrzeugs an Führer ohne Ausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG, Vergehen +1). Zusätzlich bedingte Geldstrafe 20 TS (nicht im Feld anzahl_tagessaetze). Deliktsdauer Q. GmbH 7 Mt. = Zahlungsunfähigkeit März 2010 bis Übertragung 8.10.2010 (Privatentnahmen während rund eines Jahres); Schaden «rund eine halbe Million» Totalverlust, kein Verschleppungsschaden beziffert. Buchführung G./H. GmbH nicht ganz unterlassen. Nationalität nicht ausdrücklich genannt (in Bosnien-Herzegowina geboren, 1991 eingereist).