| Delikt | Deliktssumme | Dauer | Einzelstrafe (isoliert) | Zuschlag |
|---|---|---|---|---|
| Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), B. AG, ab 1.1.2012 vollständig unterlassen | – | – | – | +2 Mt. |
Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 14 Monate (1 Jahr 2 Monate)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte führte als faktisches Organ über einen leeren Aktienmantel und einen Strohmann die von Beginn an unterkapitalisierte B. AG, unterliess während rund eineinhalb Jahren trotz Betreibungswelle die gebotenen Massnahmen und ab 2012 jede Buchführung, zog CHF 60'000 aus der Gesellschaft ab und liess sie über einen Dritten «beerdigen», bis sie mit über CHF 200'000 Schulden in Konkurs fiel.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte wirtschaftete als tatsächlicher Leiter (Art. 29 lit. d StGB) mit der B. AG, einem leeren Aktienmantel, der von Beginn an nicht über das erforderliche Haftungssubstrat verfügte; gegen aussen liess er einen Strohmann auftreten. Die Gesellschaft befand sich bis zu ihrer «Beerdigung» über einen Dritten bzw. bis zum Konkurs in einem desolaten, sich laufend verschlechternden Zustand; er löste unbezahlte Forderungen und eine Welle von Betreibungen aus, unterliess aber während rund eineinhalb Jahren die erforderlichen Massnahmen und Anzeigen. Bei der Konkurseröffnung betrugen die Schulden mehr als CHF 200'000. Ab 1. Januar 2012 unterliess er die Buchführung vollständig, obwohl er um die Pflicht wusste und früher einen Buchhalter beauftragt hatte. Zudem zog er der finanziell sehr schlecht gestellten Gesellschaft CHF 60'000 zur eigenen Bereicherung ab (qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung). Er war 2009 per Strafbefehl wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung und 2015 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern verurteilt worden. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung, DG180094) sprach den Beschuldigten am 28. August 2018 der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. d StGB), der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB, Anklageziffer 2) und der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 i.V.m. Art. 29 lit. d StGB) schuldig und von einer weiteren ungetreuen Geschäftsbesorgung, vom betrügerischen Konkurs und vom mehrfachen Betrug frei. Es bestrafte ihn mit 14 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 4 Jahre), verhängte ein dreijähriges Tätigkeitsverbot als Geschäftsführer, Verwaltungsrat oder in der Geschäftsleitung und verpflichtete ihn zu einer Ersatzforderung von CHF 60'000. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung. Er verlangte Freisprüche von allen drei Schuldsprüchen und die ersatzlose Aufhebung von Strafe, Vollzug, Tätigkeitsverbot und Ersatzforderung sowie eine andere Kostenverteilung. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung; es galt das Verschlechterungsverbot. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Zürich (I. Strafkammer, SB190038, 6. Juni 2019) bestätigte die Schuldsprüche. Misswirtschaft und qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung haben denselben Strafrahmen; weil die Misswirtschaft verschuldensmässig leicht stärker wiegt, ging es von ihr aus und bewertete die eng zusammenhängenden Taten in einem Gesamtzusammenhang. Misswirtschaft: objektiv nicht mehr leicht (beträchtlicher Deliktsbetrag, eineinhalb Jahre Untätigkeit, planmässiges und unverfrorenes Vorgehen mit leerem Aktienmantel und Strohmann statt Dilettantismus); der Eventualvorsatz relativiere nur geringfügig; insgesamt noch leicht, hypothetische Einsatzstrafe 10 Monate bzw. 300 Tagessätze. Unterlassung der Buchführung (ab 2012 vollständig; noch leicht, enger Zusammenhang) +2 Monate, qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (CHF 60'000, direkter Vorsatz, Bereicherung) +3 Monate: 15 Monate. Die einschlägige Vorstrafe von 2009 war inzwischen gelöscht, die SVG-Vorstrafe wirkte ganz leicht erhöhend; wegen des Verschlechterungsverbots blieb es bei 14 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt, mit auf 3 Jahre reduzierter Probezeit. Vom Tätigkeitsverbot sah es ab, weil der Beschuldigte bezüglich der Konkursdelikte nun als Ersttäter gilt; die Ersatzforderung reduzierte es wegen angespannter Finanzen auf CHF 30'000.
Einsatzstrafe und Zuschläge aus dem OG-Urteil (vorinstanzliche Werte nicht wiedergegeben); Sanktion nach Vorinstanz (14 Mt. FS bedingt, vom OG bestätigt). Das OG bildete die Zuschläge in einer Gesamtbetrachtung ohne isolierte Einzelstrafen (Art. 166 +2 Mt., Art. 158 +3 Mt.). Score 2: qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3, Verbrechen). Einschlägig vorbestraft im Zeitpunkt der Vorinstanz (Strafbefehl 11.3.2009 wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung; vom OG als gelöscht nicht mehr berücksichtigt). Deliktsdauer 18 Mt. = rund eineinhalb Jahre Untätigkeit; im Konkurs Schulden über CHF 200'000, Verschleppungsschaden nicht beziffert. Beweggrund Firmenbestattung und Einspannen Dritter: «Beerdigung» der Gesellschaft über einen Dritten, Strohmann gegen aussen. Nationalität nicht genannt.