| Delikt | Deliktssumme | Dauer | Einzelstrafe (isoliert) | Zuschlag |
|---|---|---|---|---|
| Misswirtschaft (Art. 165 StGB), J. AG, 24.11.2008–25.5.2010 | – | 18 Monate | 4 Mt. | +3 Mt. |
| Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), J. AG | – | – | 2 Mt. | +1 Mt. |
Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 39 Monate (3 Jahre 3 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte vermittelte als Versicherungsmakler mit einem Mittäter über drei eigens gegründete Gesellschaften von 2007 bis 2009 zahlreiche Scheinversicherungen an Personen ohne Abschlusswillen und erschlich so Provisionen (Schaden rund CHF 1,1 Mio.); als faktischer Leiter der J. AG kümmerte er sich nicht um deren Pflichten und Buchführung, bis sie in Konkurs fiel.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte vermittelte von Juli 2007 bis September 2009 in Mittäterschaft mit einem Mitbeschuldigten und weiteren Personen über die Gesellschaften H., I. und J. als Versicherungsmakler zahlreiche Scheinversicherungen: Die angeworbenen, teils bezahlten Versicherungsnehmer hatten keinen Abschlusswillen und standen teils auf mehreren Anträgen bei verschiedenen Versicherern; die ersten Prämien zahlten die Täter selbst, um die Provisionen zu erlangen. Die Gesellschaften waren nur gegründet worden, um das Provisionssystem auszureizen; zahlreiche Dokumente wurden gefälscht. Der Schaden der Versicherer (Provisionen abzüglich bezahlter Prämien) betrug für den Beschuldigten rund CHF 1,1 Mio., sein Reingewinn rund CHF 230'000. Als faktischer Leiter der J. AG kümmerte er sich von November 2008 bis Mai 2010 nicht um seine Organpflichten und die Buchführung; die Gesellschaft fiel in Konkurs. Zudem verletzte er gegenüber Sozialversicherungen Meldepflichten. Er stand wegen Spielschulden unter gewissem Druck, bezog aber Renten. Im September 2011 war er vom Bezirksgericht Dietikon wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls u.a. zu 39 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden; die heute beurteilten Taten lagen davor. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Zürich (9. Abteilung, DG130392) sprach den Beschuldigten am 3. Juli 2014 des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. c und d StGB), der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) und der Widerhandlung gegen Art. 87 Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 70 IVG schuldig. Es bestrafte ihn mit 3 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil vom 21. September 2011 (612 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden) und mit 120 Tagessätzen à CHF 30, widerrief eine bedingte Geldstrafe von 2009 und sprach Schadenersatz in Millionenhöhe zu. Für Betrug und Urkundenfälschungen bildete es ohne Aufteilung eine Einsatzstrafe von 48 Monaten bei erheblichem Verschulden, wobei es von einem Schaden von über CHF 2,8 Mio. ausging; das Verschulden bei Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung bewertete es als nicht mehr leicht. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte Freisprüche, die Rückzahlung der Kaution und eine Haftentschädigung; die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten die Bestätigung. Das Obergericht (SB140475, 12. Dezember 2018) bestätigte die Schuldsprüche, reduzierte die Freiheitsstrafe auf 3 Jahre und gewährte den teilbedingten Vollzug. Auf Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft hob das Bundesgericht (6B_268/2019, 16. Januar 2020) den Strafpunkt auf, weil bei retrospektiver Konkurrenz die hypothetische Gesamtstrafe (rund 75 Monate) über die Vollzugsform entscheide. Nach der Rückweisung beantragte die Verteidigung höchstens 25⅓ Monate, die Staatsanwaltschaft 3 Jahre als Zusatzstrafe. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Zürich (I. Strafkammer, SB200039, 20. Oktober 2020) bemass die Strafe neu nach der konkreten Methode. Einzelstrafe gewerbsmässiger Betrug 38 Monate: ausgeklügeltes, planmässiges Vorgehen, Lügengebäude, Missbrauch des Vertrauens der Geschäftspartner, keine Opfermitverantwortung der Versicherer; die Vorinstanz habe aber die Tatbeiträge vermengt und den Schaden verdoppelt; das eigennützige Motiv sei tatimmanent, die Schuldfähigkeit gemäss Gutachten nicht eingeschränkt. Mehrfache Urkundenfälschung 6 Monate (Mittel zum Zweck), Zuschlag 4 Monate. Misswirtschaft: nicht mehr leicht, weil er die Gesellschaften nur gründete, um unredlich an Geld zu kommen, und ihn seine Pflichten als faktischer Leiter nie interessierten; die Konkursdelikte schützen ein weitergehendes Rechtsgut und dauerten über die Betrugshandlungen hinaus, sind also nicht abgegolten; wegen des engen Zusammenhangs Einzelstrafe 4 Monate, Zuschlag 3 Monate. Unterlassung der Buchführung 2 Monate, Zuschlag 1 Monat; total 46 Monate. Für die Meldepflichtverletzung 130 Tagessätze. Persönliche Verhältnisse neutral, das späte Geständnis im zweiten Berufungsverfahren ohne Wirkung, keine Vorstrafen mehr (Taten vor dem Urteil von 2011, ältere Einträge gelöscht); wegen der zwei Jahre, die das Verfahren ohne sein Verschulden dauerte, −2 Monate und −10 Tagessätze: 44 Monate und 120 Tagessätze. Retrospektive Konkurrenz: Grundstrafe 39 Monate plus Schärfungen (Betrug +30, Urkundenfälschung +3, Misswirtschaft +2, Buchführung +1) ergibt 75 Monate, Zusatzstrafe 36 Monate unbedingt; Geldstrafe 120 Tagessätze à CHF 30 bedingt (Probezeit 5 Jahre).
Asperationsfall: Einsatzdelikt gewerbsmässiger Betrug, Einsatzstrafe 38 Mt. (OG; die Vorinstanz bildete für Betrug und Urkundenfälschung zusammen 48 Mt.). Einzelstrafen und Zuschläge der Konkursdelikte aus dem zweiten OG-Urteil nach Rückweisung; in der retrospektiven Konkurrenz zur Grundstrafe schärfte das OG um 2 Mt. (Misswirtschaft) und 1 Mt. (Buchführung). Sanktion nach Vorinstanz: 39 Mt. als Zusatzstrafe zum Urteil BG Dietikon 21.9.2011 (= Strafe für die neu beurteilten Taten), Vollzug unbedingt (der Vorinstanzdispositiv-Teil zum Vollzug ist nicht wiedergegeben; bei 39 Mt. ist nur unbedingter Vollzug möglich, vorzeitiger Strafvollzug). Zusätzlich 120 TS (nicht im Feld anzahl_tagessaetze). Score 4: mehrfache Urkundenfälschung (+2 +1), Art. 87 Abs. 5 AHVG (Vergehen, Geldstrafe, +1). Vorstrafen zum Zeitpunkt der Vorinstanz (Strafbefehle 2009 und 2010, inzwischen gelöscht), Delikte nicht genannt. Ausländer (musste das Land verlassen, lebt in seiner Heimat in Europa). Frühere Verfahrensnummer: SB140475. In der Vermögens-DB erfasst (Urteil ID 644).