Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Dielsdorf
Urteilsdatum: 20.04.2016
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Deliktsscore übrige Delikte: 2
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Einsatzdelikt: Misswirtschaft (Art. 165 StGB)
Einsatzstrafe: 270 TS
Quelle Einsatz-/Einzelstrafen: Berufungsinstanz
Deliktssumme: CHF 80000
Deliktsdauer: –
Anzahl Tathandlungen: –

Asperierte Konkursdelikte:

Keine


Merkmale:
Vollstreckungsart: Konkurs
Täterstellung: Organ (Art. 29 StGB)
Vorsatzform: Eventualvorsatz/-absicht
Beweggrund: Selbstbegünstigung/Bereicherung
Anzahl Gesellschaften: 1
  • Keine Besonderheiten
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 300

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte investierte als Geschäftsführer und Gesellschafter der überschuldeten C. GmbH (Transportunternehmen) wiederholt rund CHF 80'000 aus Gesellschaftsmitteln in ein Kraftwerkprojekt in seiner Heimat, zuletzt noch nach Einstellung der Geschäftstätigkeit, und verschlimmerte so die Überschuldung bis zum Konkurs 2011.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte, gelernter Werkzeugmacher, war Geschäftsführer und Gesellschafter der C. GmbH, eines Transportunternehmens; die Jahresbilanz 2008 wies bereits eine Überschuldung von CHF 32'525.27 aus. Statt Massnahmen zu ergreifen, leistete er trotz offensichtlich immer schlechterer Finanzlage wiederholt Zahlungen aus Gesellschaftsmitteln von insgesamt rund CHF 80'000 (angeklagt: mindestens rund CHF 83'000) in ein Wasserkraftwerkprojekt in seiner Heimat, an dem er sich persönlich beteiligen wollte, und schob andere Rechnungen auf; die letzte Zahlung leistete er im Januar 2011 sogar nach Einstellung der Geschäftstätigkeit. Die Summe entsprach fast dem Vierfachen des Stammkapitals und etwa dem Doppelten der Aktiven per Ende 2008 und 2009; die Überschuldung nahm bis zur Konkurseröffnung 2011 stetig zu, das Konkursverfahren wurde am 2. Dezember 2011 mangels Aktiven eingestellt. Im Juni 2015 gefährdete er zudem als Berufsfahrer mit einem schweren Fahrzeug aus Verärgerung andere Verkehrsteilnehmer konkret (Behinderung beim Wiedereinfügen, fehlende Rücksicht beim Überholen, Rechtsüberholen, unnötiges Hupen, Befahren des Pannenstreifens). 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Dielsdorf (I. Abteilung, DG150034) sprach den Beschuldigten am 20. April 2016 der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB, entschuldbarer Notwehrexzess), der groben sowie der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig und von einer weiteren groben Verkehrsregelverletzung frei. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen à CHF 30 (Probezeit 3 Jahre) und einer Busse von CHF 400 und widerrief eine bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen aus einem Strafbefehl vom 24. August 2011. Wegen einer ausgeprägten Krankheitsgeschichte und psychischer Probleme gewährte es eine Strafminderung um einen Viertel (70 Tagessätze); die betriebswirtschaftliche Unerfahrenheit wertete es entlastend. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte vollumfängliche Freisprüche; er habe als Privater, nicht als Geschäftsführer investiert. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung und erhob keine Anschlussberufung; es galt das Verschlechterungsverbot. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Zürich (II. Strafkammer, SB160382, 12. September 2017) sprach den Beschuldigten von der einfachen Körperverletzung frei und bestätigte die übrigen Schuldsprüche. Weil die Misswirtschaft vor und die grobe Verkehrsregelverletzung nach dem Strafbefehl vom 24. August 2011 begangen wurde, bildete es nach BGE 142 IV 265 eine teilweise Zusatzstrafe. Misswirtschaft: objektiv nicht mehr leicht (beträchtliche Summe, wiederholtes Investieren trotz Verschlechterung, Unverfrorenheit, die entgegen der Vorinstanz nichts mit Unerfahrenheit zu tun habe); Eventualvorsatz, aber egoistische Motive; hypothetische Einsatzstrafe 270 Tagessätze. Keine Vorstrafenerhöhung (eine Vorstrafe gelöscht), kein Geständnis; eine erhöhte Strafempfindlichkeit verneinte es entgegen der Vorinstanz (prekäre Verhältnisse sind über die Tagessatzhöhe zu berücksichtigen); die Verfahrensdauer von knapp sechs Jahren minderte leicht: 240 Tagessätze, mit der früheren Strafe von 10 Tagessätzen hypothetische Gesamtstrafe 245, Zusatzstrafe 235 Tagessätze. Grobe Verkehrsregelverletzung: konkrete Gefahr, aber noch leicht, grobfahrlässig, 60 Tagessätze. Gesamt 270 Tagessätze à CHF 10 (Reduktion wegen hoher Anzahl und Existenzminimum), bedingt mit 3 Jahren Probezeit, teilweise als Zusatzstrafe; Busse CHF 400 bestätigt; kein Widerruf, weil die Probezeit 2014 abgelaufen war und während dieser kein Vergehen begangen wurde.

Bemerkungen

Einsatzstrafe 270 TS (hypothetisch, vor Täterkomponente und Zusatzstrafenbildung) aus dem OG-Urteil; die vorinstanzliche Bemessung ist nur teilweise wiedergegeben (Minderung −70 TS wegen Strafempfindlichkeit). Sanktion nach Vorinstanz (300 TS bedingt, Busse CHF 400). Score 2: einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1, Vergehen; OG-Freispruch ändert den Score nicht), grobe VRV (Vergehen); einfache VRV Übertretungen 0. Deliktssumme CHF 80'000 = vom OG festgestellte, in strafbarer Weise verwendete Summe (Investitionen ins Kraftwerkprojekt), kein bezifferter Verschleppungsschaden. Vorstrafe: Strafbefehl 24.8.2011 (10 TS, Delikt nicht genannt), daher Einschlägigkeit nicht feststellbar. Nationalität nicht ausdrücklich genannt (mit 18 in die Schweiz gezogen, Mitteilung ans Migrationsamt; Taten vor dem 1.10.2016).

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