Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Hinwil
Urteilsdatum: 10.03.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Deliktsscore übrige Delikte: 6
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Einsatzdelikt: Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB, Covid-19-Kredit) kein Konkursdelikt – Konkursdelikte nur asperiert
Einsatzstrafe: 8 Mt.
Quelle Einsatz-/Einzelstrafen: Berufungsinstanz

Asperierte Konkursdelikte:
Delikt Deliktssumme Dauer Einzelstrafe (isoliert) Zuschlag
Misswirtschaft (Art. 165 StGB), C. GmbH, März 2018 bis Mai 2021 (Verlustscheine CHF 145'711.85) – 38 Monate 10 Mt. +6 Mt.
Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), C. GmbH, 2015–2020 – – 7 Mt. +3 Mt.

Merkmale:
Vollstreckungsart: Konkurs
Täterstellung: Organ (Art. 29 StGB)
Vorsatzform: Eventualvorsatz/-absicht
Beweggrund: unbekannt/keine Angabe
Anzahl Gesellschaften: 1
  • Keine Besonderheiten
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 21 Monate (1 Jahr 9 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte erlangte mit falschen Umsatzangaben für die E. GmbH einen Covid-19-Kredit von CHF 50'000; als eingetragene Geschäftsführerin der C. GmbH ignorierte sie von März 2018 bis Mai 2021 deren desolaten Zustand (Verlustscheine CHF 145'712), sorgte nicht für eine Buchführung und beantragte mit ihrem Mitbeschuldigten Kurzarbeitsentschädigung für nicht ausgefallene Stunden.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Die Beschuldigte führte nach dem Konkurs eines früheren Gastrobetriebs (Juli 2015) zusammen mit einem Mitbeschuldigten nahtlos die neu gegründete C. GmbH in gleicher Art weiter; sie war als Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen und damit Hauptverantwortliche. Von März 2018 (erster Verlustschein) bis zur Konkurseröffnung im Mai 2021 ignorierte sie den desolaten Zustand der Gesellschaft, statt die gesetzlichen Massnahmen einzuleiten; die Verlustscheine beliefen sich auf CHF 145'711.85. Von 2015 bis 2020 sorgte sie nicht für eine ordnungsgemässe Buchführung. Während der Pandemie machte sie mit dem Mitbeschuldigten 2'532 Ausfallstunden zu viel geltend (rund CHF 50'000), unterzeichnete einen Teil der Formulare und verlangte Entschädigung auch für Personen, die nicht im Betrieb arbeiteten. Für die bereits vor der Pandemie in Schieflage geratene E. GmbH erlangte sie mit falschen Umsatzangaben einen Covid-19-Kredit von CHF 50'000. Zudem behielt sie von den Löhnen abgezogene AHV-Beiträge zurück. Sie war mit Strafbefehl vom 14. Februar 2017 wegen Gläubigerschädigung, Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung verurteilt worden und delinquierte in der Probezeit. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Hinwil (DG220017) sprach die Beschuldigte am 10. März 2023 des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), der Urkundenfälschung, des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Sozialversicherungsleistungen (Art. 148a Abs. 1 StGB), der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB), der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) und des mehrfachen Vergehens gegen das AHVG schuldig und von einem weiteren Betrugs- und Urkundenfälschungsvorwurf frei. Es bestrafte sie mit 21 Monaten Freiheitsstrafe und 90 Tagessätzen à CHF 20, je bedingt (Probezeit 3 Jahre), sah vom Widerruf der Strafe von 2017 ab, verwies sie für 6 Jahre des Landes (Art. 66a Abs. 1 lit. e und f StGB, SIS) und sprach der Bürgschaftsgenossenschaft CHF 50'000 Schadenersatz zu. Einzelstrafen: Betrug 8 Monate, Misswirtschaft 8 Monate, Art. 148a 4 Monate. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur die Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen vollumfänglichen Freispruch, eine Genugtuung und den Verzicht auf die Landesverweisung; sie habe in einer patriarchalischen Ehe den Anweisungen ihres Ehemanns folgen müssen. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin verlangten die Bestätigung; es galt das Verschlechterungsverbot. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Zürich (II. Strafkammer, SB240416, 16. September 2025) sprach die Beschuldigte von der Urkundenfälschung frei (das Covid-Kreditformular habe keine erhöhte Glaubwürdigkeit) und bestätigte die übrigen Schuldsprüche. Einsatzstrafe für den Betrug wie die Vorinstanz 8 Monate («noch leicht»; hoher Deliktsbetrag, Ausnützen der fehlenden Kontrolle in der Krise, leicht mindernd die Versuchung, die angeschlagene GmbH über Wasser zu halten). Misswirtschaft: entgegen der Vorinstanz «nicht mehr leicht» (langer Zeitraum, namhafte ungedeckte Forderungen; Eventualvorsatz relativiert nicht, mindernd, dass sie sich wegen mangelhafter Deutschkenntnisse weniger um die Administration kümmerte), Einzelstrafe 10 statt 8 Monate, Zuschlag 6 Monate. Unterlassung der Buchführung: nicht mehr leicht, direkter Vorsatz, Einzelstrafe 7 Monate, Zuschlag 3 Monate. Art. 148a: erheblich, 8 statt 4 Monate, Zuschlag 6 Monate; total 23 Monate. Die einschlägige Vorstrafe und die Delinquenz in der Probezeit erhöhten um 3 auf 26 Monate; wegen des Verschlechterungsverbots blieb es bei 21 Monaten und 90 Tagessätzen à CHF 20 (angemessen wären 150), je bedingt. Wegen eines schweren persönlichen Härtefalls (vier Kinder, drei mit Schweizer Bürgerrecht, primäre Betreuung durch die Beschuldigte) sah es von der Landesverweisung ab.

Bemerkungen

Asperationsfall: Einsatzdelikt Betrug (Covid-19-Kredit CHF 50'000), Einsatzstrafe 8 Mt. (Vorinstanz und OG gleich). Zuschläge und Einzelstrafen der Konkursdelikte aus dem OG-Urteil (Vorinstanz: Misswirtschaft 8 Mt.; ihre Zuschläge sind nicht wiedergegeben). Sanktion nach Vorinstanz (21 Mt. FS bedingt; zusätzlich 90 TS bedingt für das AHVG-Vergehen, nicht im Feld anzahl_tagessaetze). Score 6 (ohne Betrug und Konkursdelikte): Urkundenfälschung (Verbrechen +2; OG-Freispruch ändert den Score nicht), mehrfacher Bezug Art. 148a Abs. 1 (+1 +1), mehrfaches AHVG-Vergehen (+1 +1). Einschlägige Vorstrafe Strafbefehl 14.2.2017 (Art. 164, 165, 166). Nationalität ausländisch (Kosovo; obligatorische Landesverweisung der Vorinstanz). In der Vermögens-DB bereits erfasst (Urteil ID 308). Parallelfall SB240415.

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