Fall SST.2025.90

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bremgarten
Urteilsdatum: 02.10.2024
Kanton: AG
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Einsatzdelikt: Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB) mehrfach
Einsatzstrafe: 30 Mt.
Quelle Einsatz-/Einzelstrafen: Berufungsinstanz
Deliktssumme: CHF 500000
Deliktsdauer: –
Anzahl Tathandlungen: 3

Asperierte Konkursdelikte:

Keine


Merkmale:
Vollstreckungsart: Konkurs
Täterstellung: Schuldner (natürliche Person)
Vorsatzform: direkter Vorsatz/Absicht
Beweggrund: unbekannt/keine Angabe
Anzahl Gesellschaften: –
  • Einspannen Dritter/Angehöriger
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 8 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte veranlasste 2017 im Wissen um die bevorstehende Zwangsvollstreckung einen Bekannten sowie seine Mutter und deren Lebenspartner, ihn für vorgetäuschte Forderungen von CHF 209'000 und CHF 48'830 zu betreiben, und anerkannte diese; nach der Konkurseröffnung verheimlichte er in der konkursamtlichen Befragung ein Darlehensguthaben von CHF 500'000.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte war mit Urteil des Obergerichts Aargau vom 13. September 2016 zu einer Ersatzforderung von CHF 500'000 gegenüber dem Kanton verpflichtet worden. Im Wissen um das drohende Zwangsvollstreckungsverfahren veranlasste er im März 2017 D., ihn für eine bereits getilgte Kaufpreisforderung aus dem Verkauf eines Lamborghini über CHF 209'000 zu betreiben, sowie seine Mutter E. und deren Lebenspartner F., ihn für eine nicht bestehende Forderung von CHF 48'830 zu betreiben (er brachte ihnen die Betreibungsformulare); er verzichtete jeweils auf Rechtsvorschlag und anerkannte die vorgetäuschten Schulden, um den Erlös später zurückzuerlangen. Nach der Konkurseröffnung vom 30. Mai 2017 verneinte er in der konkursamtlichen Einvernahme vom 27. Juni 2017 «sonstige Guthaben» und verheimlichte so ein H. gewährtes unbefristetes Darlehen von CHF 500'000 (insgesamt CHF 757'830). Gläubigerin war der Kanton; D., E. und F. wurden nach Art. 163 Ziff. 2 StGB rechtskräftig verurteilt. 2. Vorinstanzliches Urteil: Der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Bremgarten stellte mit Urteil vom 2. Oktober 2024 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, sprach den Beschuldigten von den Vorwürfen der Erschleichung einer falschen Beurkundung und der Urkundenfälschung frei und verurteilte ihn wegen mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs (Art. 163 Ziff. 1 StGB) als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts Aargau vom 1. September 2020 (4 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe und 30 Tagessätze wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Beschlagnahmtes Bargeld von CHF 73'000 wurde zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung. Er verlangte einen Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, die Herausgabe des Bargelds sowie Entschädigung und Genugtuung. Er machte geltend, die Lamborghini-Forderung habe noch bestanden, die Forderung der Mutter sei real gewesen, das Einvernahmeprotokoll des Konkursamts sei unverwertbar und das Darlehen sei zurückbezahlt worden; für die Strafzumessung stellte er keinen Eventualantrag. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Aargau wies die Berufung mit Urteil vom 4. Juni 2026 vollumfänglich ab und bestätigte Schuldspruch und Strafe. Wegen retrospektiver Konkurrenz bildete es eine Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB) mit der Grundstrafe von 57 Monaten aus dem Urteil vom 1. September 2020. Für die Verheimlichung des Darlehens von CHF 500'000 setzte es eine Einzelstrafe von 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe fest (mittelschweres bis schweres Verschulden): Das Verheimlichen dieses hohen Vermögenswerts habe die Rechtsgüter besonders schwer gefährdet; die Art und Weise sei neutral, das besonders hohe Mass an Entscheidungsfreiheit aber erheblich verschuldenserhöhend (BGE 117 IV 112; 6B_91/2022). Mangels Zusammenhangs mit der Grundstrafe erhöhte es diese um 24 Monate. Die weiteren Tathandlungen asperierte es wegen des Verschlechterungsverbots nicht mehr einzeln (6B_91/2022 E. 3.4.3): Selbst bei grosszügiger Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots und ohne positive Täterkomponente (Vorstrafe, fehlende Einsicht und Reue) läge die Zusatzstrafe deutlich über 8 Monaten, weshalb es bei der vorinstanzlichen unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten blieb. Der Vollzug ist unbedingt, da die hypothetische Gesamtstrafe 3 Jahre übersteigt; 130 Tage Untersuchungshaft werden angerechnet. Das Bargeld wird zur Kostendeckung verwendet, ein Überschuss fällt an das Konkursamt; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beschuldigte.

Bemerkungen

Einsatzstrafe = von der Berufungsinstanz festgesetzte Einzelstrafe von 30 Monaten für die Verheimlichung des Darlehens (CHF 500'000); im Rahmen der Zusatzstrafenbildung wurde sie mit 24 Monaten auf die Grundstrafe von 57 Monaten (SpoFöG, OG AG 1.9.2020) asperiert. Die übrigen zwei Tathandlungen (vorgetäuschte Forderungen CHF 209'000 und CHF 48'830) wurden wegen Verschlechterungsverbot nicht beziffert, deshalb keine Asperationszeilen. Strafzumessung der Vorinstanz im OG-Urteil nicht wiedergegeben. Vorinstanz stellte Verletzung des Beschleunigungsgebots fest; ob und in welchem Umfang sie die Strafe minderte, ist nicht ersichtlich, deshalb Besonderheit nicht gesetzt. Score 0: Freisprüche von Art. 253 und 251 StGB.

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