Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Hinwil
Urteilsdatum: 10.03.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Deliktsscore übrige Delikte: 4
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Einsatzdelikt: Misswirtschaft (Art. 165 StGB)
Einsatzstrafe: 15 Mt.
Quelle Einsatz-/Einzelstrafen: Berufungsinstanz
Deliktssumme: –
Deliktsdauer: 38 Monate
Anzahl Tathandlungen: –

Asperierte Konkursdelikte:
Delikt Deliktssumme Dauer Einzelstrafe (isoliert) Zuschlag
Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), E. GmbH, 2015–2020 – – 10 Mt. +5 Mt.

Merkmale:
Vollstreckungsart: Konkurs
Täterstellung: faktisches Organ
Vorsatzform: Eventualvorsatz/-absicht
Beweggrund: unbekannt/keine Angabe
Anzahl Gesellschaften: 1
  • Keine Besonderheiten
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate (2 Jahre)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte führte als faktischer Geschäftsführer die E. GmbH (Restaurant), ignorierte von März 2018 bis zur Konkurseröffnung im Mai 2021 deren desolaten Zustand (Verlustscheine CHF 145'712), sorgte von 2015 bis 2020 nicht für eine ordnungsgemässe Buchführung, behielt Sozialbeiträge zurück und machte Kurzarbeitsentschädigung für 2'532 nicht ausgefallene Stunden geltend (CHF 50'000).

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte führte nach dem Konkurs eines früheren Gastrobetriebs (Juli 2015) nahtlos die neu gegründete E. GmbH mit dem Restaurant Q. in gleicher Art weiter. Das Obergericht bejahte seine Stellung als tatsächlicher Leiter (Art. 29 lit. d StGB): Er war bei zwei Finanzinstituten als Geschäftsführer einzelzeichnungsberechtigt, trat gegenüber der Arbeitslosenkasse als Geschäftsleiter auf, bezog grössere Barbeträge und zahlte Löhne bar aus. Von März 2018 (erster Verlustschein) bis zur Konkurseröffnung im Mai 2021 ignorierte er den desolaten Zustand der Gesellschaft, statt die gesetzlichen Massnahmen einzuleiten; die Verlustscheine summierten sich auf CHF 145'711.85. Von 2015 bis 2020 sorgte er nicht für eine ordnungsgemässe Buchführung und mandatierte keine Treuhandfirma ordnungsgemäss. Während der Pandemie machte er gegenüber der Arbeitslosenkasse 2'532 Ausfallstunden zu viel geltend, liess sich die wahrheitswidrigen Angaben von Mitarbeitern monatlich bestätigen und verlangte sogar Entschädigung für Personen, die nicht im Betrieb arbeiteten (rund CHF 50'000). Zudem behielt er von den Löhnen abgezogene AHV-Beiträge zurück und fuhr ohne Führerausweis mit einem Anhänger. Er war mit Strafbefehl vom 14. Februar 2017 wegen Gläubigerschädigung, Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung verurteilt worden und delinquierte in der Probezeit. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Hinwil sprach den Beschuldigten am 10. März 2023 des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung (Art. 148a Abs. 1 StGB), des Vergehens gegen das AHVG (Art. 87 Abs. 4 AHVG), der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB), der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis sowie mehrerer Übertretungen schuldig und u.a. von Betrug, Urkundenfälschung und ungetreuer Geschäftsbesorgung frei. Es bestrafte ihn mit 24 Monaten Freiheitsstrafe und 120 Tagessätzen à CHF 30, je bedingt (Probezeit 3 Jahre), und einer Busse von CHF 600, widerrief die bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen aus dem Strafbefehl von 2017 und verwies ihn für 6 Jahre des Landes (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB, SIS). Die Einsatzstrafe für die Misswirtschaft setzte es bei «noch leichtem» Verschulden auf 12 Monate. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung. Er verlangte Freisprüche von Art. 148a, dem AHVG-Vergehen, der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung, eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen und eine Busse von CHF 200, den Verzicht auf Widerruf und Landesverweisung; er sei nur operativer Leiter gewesen. Die Staatsanwaltschaften verlangten die Bestätigung; es galt das Verschlechterungsverbot. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Zürich (II. Strafkammer, SB240415, 16. September 2025) bestätigte die Schuldsprüche. Für die eng zusammenhängenden Delikte als Geschäftsführer erachtete es eine Freiheitsstrafe als angemessen. Einsatzstrafe Misswirtschaft: entgegen der Vorinstanz «nicht mehr leicht» (langer Zeitraum, namhafte ungedeckte Forderungen); der Eventualvorsatz relativiere nicht, weil er aus Bequemlichkeit und Gleichgültigkeit Verschleppung und Gläubigerschädigung in Kauf nahm; 12 Monate seien zu milde, 15 Monate angemessen. Unterlassung der Buchführung: nicht mehr leicht, direkter Vorsatz, Einzelstrafe 10 Monate, Zuschlag 5 Monate. Art. 148a: erheblich (dreistes Ausnützen der Krise), 8 Monate, Zuschlag 6 Monate; total 26 Monate. Die einschlägige Vorstrafe von 2017 und die Delinquenz in der Probezeit wirkten deutlich, eine SVG-Vorstrafe leicht erhöhend: 29 Monate; wegen des Verschlechterungsverbots blieb es bei 24 Monaten. Geldstrafe für das AHVG-Vergehen (schwer, 150 Tagessätze) und das Fahren ohne Ausweis (+20) angemessen 170, wegen des Verschlechterungsverbots 120 Tagessätze à CHF 30; Busse CHF 600; bedingter Vollzug bestätigt. Den Widerruf hob es auf, weil seit Ablauf der Probezeit über drei Jahre vergangen waren (Art. 46 Abs. 5 StGB), und es sah wegen eines Härtefalls (vier Kinder, drei mit Schweizer Bürgerrecht) von der Landesverweisung ab.

Bemerkungen

Einsatz-, Einzelstrafen und Zuschläge aus dem OG-Urteil (Vorinstanz: Einsatzstrafe 12 Mt., weitere Werte nicht wiedergegeben); Sanktion nach Vorinstanz (24 Mt. FS bedingt; zusätzlich bedingte Geldstrafe 120 TS à CHF 30 für das AHVG-Vergehen und SVG, nicht im Feld anzahl_tagessaetze; Busse CHF 600). Score 4: mehrfacher Bezug Art. 148a Abs. 1 (Vergehen +1, mehrfach +1), Art. 87 Abs. 4 AHVG (Vergehen +1), Führen ohne Führerausweis Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG (+1); Übertretungen 0. Deliktsdauer 38 Mt. = März 2018 bis Mai 2021; als Taterfolg nennt das OG die Verlustscheine von CHF 145'711.85 (kein Verschleppungsschaden beziffert, deshalb Deliktssumme leer). Einschlägige Vorstrafe Strafbefehl 14.2.2017 (Art. 164, 165, 166). Nationalität ausländisch (obligatorische Landesverweisung der Vorinstanz, OG Härtefall). Parallelfall SB240416 (Mitgeschäftsführerin).

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