| Delikt | Deliktssumme | Dauer | Einzelstrafe (isoliert) | Zuschlag |
|---|---|---|---|---|
| Misswirtschaft (Art. 165 StGB), G. AG: Konkursverschleppung rund 2,5 Jahre | CHF 215000 | 30 Monate | 10 Mt. | +6 Mt. |
| Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), F. AG (ab 1.1.2017 keine Buchhaltung) | – | – | 4 Mt. | +2 Mt. |
| Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), G. AG | – | – | 3 Mt. | +2 Mt. |
Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 28 Monate (2 Jahre 4 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte kaufte 2013 mit seinem Bruder den Aktienmantel der F. AG, stattete diese trotz Zahlungsunfähigkeit nicht mit Kapital aus, belastete sie mit Beratervergütungen und der Miete eines Einfamilienhauses für die Familie und führte ab 2017 keine Buchhaltung (Verschlimmerung um CHF 275'485); als einziger Verwaltungsrat der G. AG verschleppte er deren Konkurs um rund 2,5 Jahre (Gläubigerverlust CHF 215'000) und stellte sein Bankkonto für Geldwäscherei zur Verfügung.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der niederländische Beschuldigte kam um 2009 mit seiner Familie in die Schweiz; nach einer kurzen Motorsportkarriere war er nur noch Organ in Gesellschaften seines Bruders (Mitbeschuldigter) und seines Vaters, die federführend waren. Am 23. Mai 2013 kaufte er mit dem Bruder den Aktienmantel der F. AG (Eigenkapital null) für EUR 19'500. Ab Juni 2014 hatte die Gesellschaft Liquiditätsprobleme, ab 19. Januar 2016 war sie zahlungsunfähig. Als faktisches Organ stattete er sie bis zur Konkurseröffnung am 30. Januar 2020 nicht mit Kapital aus und verursachte unverhältnismässigen Aufwand (Beratervergütung von CHF 18'000 pro Monat ab Juli 2014, Miete eines Einfamilienhauses für die Familie von CHF 6'500 pro Monat); die Vermögenslage verschlimmerte sich um mindestens CHF 275'485.19, die Gläubiger erlitten einen Totalverlust. Ab 1. Januar 2017 führte er keine Buchhaltung und erstellte keine Jahresrechnungen. Als einziger Verwaltungsrat der G. AG unterliess er trotz Überschuldung ab September 2018 Zwischenbilanz und Benachrichtigung des Konkursgerichts und verschleppte den Konkurs um rund 2,5 Jahre (Gläubigerverlust CHF 215'000); auch dort fehlte die Buchführung. Zudem stellte er sein Bankkonto samt TAN-Codes für die Wäsche von rund CHF 20'000 zur Verfügung und überwies rund CHF 50'000 aus betrügerischen Machenschaften seiner Familie an seinen Bruder. Er war 2013 wegen Veruntreuung zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden, war 13-mal betrieben (rund CHF 230'000) und hatte 75 Verlustscheine (rund CHF 130'000). 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Zürich (9. Abteilung, DG230078) sprach den Beschuldigten am 14. Dezember 2023 der mehrfachen Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) und der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) schuldig und von der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung frei. Es bestrafte ihn mit 14 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 4 Jahre), verzichtete auf eine fakultative Landesverweisung, sprach Schadenersatz von CHF 49'053.74, 22'500 und 227'095.88 zu und verpflichtete ihn zu einer Ersatzforderung von CHF 5'989.20. Für die Misswirtschaft bei der F. AG, gesamthaft betrachtet mit jener bei der G. AG, setzte es 6 Monate bei leichtem Verschulden fest. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte einen vollumfänglichen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung und beantragte zusätzlich einen Schuldspruch wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung, 31 Monate Freiheitsstrafe (12 Monate vollziehbar) und eine Landesverweisung von 7 Jahren mit SIS-Ausschreibung. Der Beschuldigte, seit 2022 in Thailand, blieb der Berufungsverhandlung trotz Erscheinungspflicht fern. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Zürich (I. Strafkammer, SB240109, 3. April 2025) bestätigte die Schuldsprüche und den Freispruch und bemass die Strafe frei neu. Einsatzstrafe für die Misswirtschaft bei der F. AG: 11 Monate (noch leicht). Erschwerend wirkten der hohe Schaden mit Totalverlust, drei verwirklichte Tatvarianten und die lange Dauer von rund vier Jahren; mildernd, dass der Bruder federführend war und der Beschuldigte nur eventualvorsätzlich handelte; die 6 Monate der Vorinstanz seien wegen der langen Deliktszeit nicht verschuldensadäquat. Misswirtschaft G. AG: Einzelstrafe 10 Monate (zwischen leicht und noch leicht), Zuschlag 6 Monate; Unterlassung der Buchführung F. AG 4 Monate (überhaupt nicht um die Buchführung gekümmert), Zuschlag 2 Monate; G. AG 3 Monate, Zuschlag 2 Monate; Geldwäschereien (3 und 4 Monate) gesamthaft +5 Monate, total 26 Monate. Wegen der einschlägigen Vorstrafe von 2013 für ein Vermögensdelikt, die ihn nicht beeindruckt hatte, und betreibungsrechtlicher Mittellosigkeit kam nur Freiheitsstrafe in Frage. Vorstrafe und Delinquenz in der Probezeit leicht erhöhend, das nur temporäre Geständnis minimal mindernd, kein Zeitablaufrabatt wegen jahrelanger Delinquenz: 28 Monate Freiheitsstrafe, teilbedingt mit 12 Monaten vollziehbar und 16 Monaten bedingt (Probezeit 3 Jahre). Wegen fehlender Bindungen und Flucht ordnete es eine fakultative Landesverweisung von 7 Jahren an (ohne SIS-Ausschreibung, da EU-Bürger).
Ausnahme 1: Berufung der Staatsanwaltschaft gegen Strafmass und Landesverweisung; OG legte die Strafe frei fest. Gericht, Datum, Sanktion und Strafwerte aus Sicht des OG (Vorinstanz: 14 Mt. bedingt; deren Einsatz- bzw. Einzelstrafen nur teilweise wiedergegeben: Misswirtschaft F./G. AG gesamthaft 6 Mt.). Score 2: mehrfache Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1, Vergehen +1, mehrfach +1); Art. 253 Freispruch. Vorstrafe Veruntreuung (Strafbefehl 27.9.2013) ist kein Betreibungs-/Konkursdelikt, deshalb nicht einschlägig im Sinne dieses Modells (das OG nennt sie einschlägig als Vermögensdelikt). Untergeordnete Rolle: OG stellt fest, dass der Bruder federführend war. Deliktsdauer 48 Mt. = «rund vier Jahre» Delinquenz bei der F. AG. Buchhaltung F. AG ab 2017 nicht geführt. Nationalität: niederländischer Staatsbürger.