Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 10.01.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Einsatzdelikt: Misswirtschaft (Art. 165 StGB)
Einsatzstrafe: 120 TS
Quelle Einsatz-/Einzelstrafen: Berufungsinstanz
Deliktssumme: –
Deliktsdauer: 8 Monate
Anzahl Tathandlungen: –

Asperierte Konkursdelikte:
Delikt Deliktssumme Dauer Einzelstrafe (isoliert) Zuschlag
Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), B. AG – – 60 TS +30 TS

Merkmale:
Vollstreckungsart: Konkurs
Täterstellung: Organ (Art. 29 StGB)
Vorsatzform: Eventualvorsatz/-absicht
Beweggrund: Firmenbestattung
Anzahl Gesellschaften: 1
  • Verletzung Beschleunigungsgebot
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 110

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte übernahm am 1. November 2016 die bereits überschuldete und betriebene B. AG samt Verwaltungsratsmandat gegen eine Entlohnung von CHF 20'000, stellte den Restaurantbetrieb ein, erstellte trotz Betreibungen und Konkursandrohungen keine Zwischenbilanz, deponierte die Bilanz nicht und kümmerte sich nicht um eine ordnungsgemässe Buchhaltung, bis 2017 der Konkurs eröffnet wurde.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte übernahm am 1. November 2016 die B. AG als Eigentümer und Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift; er wusste bereits bei der Übernahme, dass die Gesellschaft Schulden im hohen sechsstelligen Bereich hatte, betrieben wurde und keine Geschäftstätigkeit mehr ausüben würde. Am Besorgnisdatum (1. November 2016) lief eine erste Betreibung über CHF 10'587.10, danach folgten zahlreiche Betreibungen und Konkursandrohungen. Trotz begründeter Besorgnis der Überschuldung erstellte er keine Zwischenbilanz, liess keine Prüfung durch einen Revisor vornehmen und deponierte die Bilanz nicht beim Konkursrichter. Die Gesellschaft stellte den Restaurantbetrieb ein. Er war rund zehn Monate Verwaltungsrat und verschleppte den Konkurs während rund acht Monaten; die Überschuldung nahm dadurch im niedrigeren fünfstelligen Bereich zu (im Konkurs Schulden von mindestens CHF 316'456.11). Er liess sich von zwei Hintermännern einspannen, wollte damit auch eine eigene Forderung bzw. jene der I. AG von rund CHF 74'000 tilgen und erhielt eine Entlohnung von CHF 20'000, der keine entsprechenden Leistungen gegenüberstanden. Um eine ordnungsgemässe Buchhaltung kümmerte er sich in der kritischen Phase nicht. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung, Einzelgericht, GG220236) sprach den Beschuldigten am 10. Januar 2023 der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) und der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen à CHF 30 (Probezeit 2 Jahre; 2 Tagessätze durch Haft erstanden). Wegen fehlender Vorstrafen und nicht besonders intensiver Delinquenz wählte es die Geldstrafe; den beschlagnahmten Ordner zur B. AG beliess es bei den Akten und auferlegte dem Beschuldigten die Kosten. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung. Er verlangte Freisprüche von beiden Vorwürfen, eventualiter einen Freispruch von der Misswirtschaft und für die Unterlassung der Buchführung 20 Tagessätze, subeventualiter bei anklagegemässer Verurteilung 40 Tagessätze à CHF 30, je bedingt; er bestritt eine arge Nachlässigkeit und machte geltend, Dritte hätten die Buchhaltung geführt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung; es galt das Verschlechterungsverbot. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Zürich (II. Strafkammer, SB230442, 26. März 2024) bestätigte beide Schuldsprüche (echte Konkurrenz zwischen Art. 165 und 166 StGB) und die Geldstrafe. Einsatzstrafe für die Misswirtschaft: 120 Tagessätze bei eher leichtem Verschulden. Objektiv fielen die kurze Organstellung von rund zehn Monaten, die Verschleppung während rund acht Monaten und die Einstellung der Geschäftstätigkeit ins Gewicht; die Zunahme der Überschuldung im niedrigeren fünfstelligen Bereich sei im Vergleich zu ähnlichen Fällen eine eher geringe Deliktssumme; ein gewisses Zuwarten wegen Versprechungen eines Hintermanns sei verständlich, aber unrechtmässig. Subjektiv habe er sich blauäugig einspannen lassen, aber auch egoistisch die eigene Forderung tilgen wollen; die hohe Entlohnung enthalte Elemente einer entschädigten Firmenbestattung, relativierend wirke, dass er die Gesellschaft nicht für weitere Bereicherungen missbrauchte; der Eventualvorsatz mildere kaum. Unterlassung der Buchführung: isoliert 60 Tagessätze (noch leicht), asperiert +30 auf 150 Tagessätze wegen des engen Konnexes. Die teilweisen Zugeständnisse zum äusseren Sachverhalt reduzierten moderat auf 130 Tagessätze, die Verletzung des Beschleunigungsgebots (rund 4½ Jahre bis zur Anklage, schleppende Anfangsphase) auf 110 Tagessätze, was der vorinstanzlichen Strafe entsprach. Tagessatz CHF 30 (IV-Rente von CHF 4'300 für eine sechsköpfige Familie); bedingter Vollzug mit 2 Jahren Probezeit für den nicht vorbestraften Ersttäter.

Bemerkungen

Einsatz- und Einzelstrafen aus dem OG-Urteil (vorinstanzliche Werte nicht wiedergegeben); Sanktion nach Vorinstanz (110 TS bedingt, vom OG bestätigt). Score 0. Deliktsdauer 8 Mt. = Verschleppungsdauer gemäss OG; Verschleppungsschaden nur «im niedrigeren fünfstelligen Bereich», nicht beziffert. Beweggrund Firmenbestattung: OG sieht «Elemente einer entschädigten Firmenbestattung» (Entlohnung CHF 20'000), daneben Tilgung einer eigenen Forderung. Ob überhaupt eine Buchhaltung bestand, bleibt offen (bis Ende 2016 durch Dritte, danach inkorrekt), deshalb buchfuehrung_fehlt_vollstaendig leer. Geständnisrabatt und Beschleunigungsgebot: Reduktionen des OG (150 → 130 → 110 TS); die Verzögerung lag im Untersuchungsverfahren. Nationalität nicht genannt.

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