Fall SST.2025.65

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zofingen
Urteilsdatum: 31.10.2024
Kanton: AG
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Deliktsscore übrige Delikte: 6
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Einsatzdelikt: Misswirtschaft (Art. 165 StGB) mehrfach
Einsatzstrafe: 18 Mt.
Quelle Einsatz-/Einzelstrafen: Berufungsinstanz
Deliktssumme: –
Deliktsdauer: 4 Monate
Anzahl Tathandlungen: –

Asperierte Konkursdelikte:
Delikt Deliktssumme Dauer Einzelstrafe (isoliert) Zuschlag
Misswirtschaft (Art. 165 StGB), B. GmbH (ungedeckt rund CHF 220'000) – – 9 Mt. +5 Mt.
Misswirtschaft (Art. 165 StGB), G. GmbH (ungedeckt rund CHF 75'000) – – 9 Mt. +5 Mt.
Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB), B. GmbH: 15 Barbezüge CHF 440–25'000 (Einzelstrafen je 1–9 Mt.) CHF 167780 – – +12 Mt.
Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), E. AG, B. GmbH, G. GmbH; nicht separat asperiert mehrfach – – – –

Merkmale:
Vollstreckungsart: Konkurs
Täterstellung: Organ (Art. 29 StGB)
Vorsatzform: Eventualvorsatz/-absicht
Beweggrund: unbekannt/keine Angabe
Anzahl Gesellschaften: 3
Buchhaltung: fehlt vollständig
  • Keine Besonderheiten
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der mehrfach einschlägig vorbestrafte Beschuldigte übernahm nacheinander drei überschuldete Gesellschaften, führte keine Buchhaltung, zeigte die Überschuldung nicht an und verschleppte so deren Konkurse; einer GmbH entzog er zudem kurz vor dem Konkurs mit 15 Barbezügen CHF 167'780 ohne Gegenleistung.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der kosovarische Beschuldigte, seit 1988 in der Schweiz, übernahm als einziger Verwaltungsrat bzw. einziger Gesellschafter und Geschäftsführer nacheinander die E. AG, die B. GmbH und die G. GmbH. Er informierte sich nicht über deren Finanzlage, führte keine Buchhaltung, berief trotz Betreibungen und begründeter Besorgnis der Überschuldung keine General- bzw. Gesellschafterversammlung ein, erstellte keine Zwischenbilanz und deponierte die Bilanz nicht beim Richter. Dadurch verschlimmerte er die Überschuldung; alle Konkurse wurden mangels Aktiven eingestellt. Bei der E. AG, deren Organ er nur rund vier Monate war, wurden Forderungen von über CHF 200'000 eingegeben; bei der G. GmbH blieben rund CHF 75'000, bei der B. GmbH rund CHF 220'000 ungedeckt. Nachdem ihm im November 2019 die Vorladung zur Konkursverhandlung über die B. GmbH zugestellt worden war, bezog er bis zur Konkurseröffnung am Bancomat und am Schalter in 15 Barbezügen zwischen CHF 440 und CHF 25'000, total CHF 167'780, ohne Gegenleistung vom Geschäftskonto. Daneben gab er Ausweise und Kontrollschilder nicht ab, liess ein Fahrzeug ohne Haftpflichtversicherung fahren und fuhr selbst ohne Versicherung, fuhr auf der Autobahn rückwärts und missachtete Sperrflächen. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Zofingen sprach den Beschuldigten am 31. Oktober 2024 der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), der mehrfachen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern, des Überlassens und des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung sowie der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Es bestrafte ihn mit 30 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe und – teilweise als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl der Eidgenössischen Spielbankenkommission und unter Widerruf einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen – einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 60. Es verhängte ein fünfjähriges Tätigkeitsverbot als Organ oder Gesellschafter und eine fakultative Landesverweisung von 5 Jahren mit SIS-Ausschreibung. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte Freisprüche von Gläubigerschädigung und Misswirtschaft, eine bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten und den Verzicht auf Geldstrafe, Landesverweisung und Berufsverbot; an der Verhandlung akzeptierte er Geldstrafe und Tätigkeitsverbot. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung; es galt das Verschlechterungsverbot. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Aargau (Strafgericht, 1. Kammer, SST.2025.65, 12. Januar 2026) bestätigte die Schuldsprüche. Wegen der Schwere und mehrfacher einschlägiger Vorstrafen (u.a. Betrug 2014, Betrug und Urkundenfälschung 2016, zweimal Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung, insgesamt 13 Urteile; «unbelehrbarer Gewohnheitstäter») komme nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Einsatzstrafe für die Misswirtschaft bei der E. AG: 18 Monate (vergleichsweise mittelschweres Verschulden; erheblicher Taterfolg, schlichte Untätigkeit, kurze Organstellung relativierend; mangelnde Fachkenntnisse und Eventualvorsatz entlasten kaum). Die weiteren Misswirtschaften (B. GmbH, G. GmbH) bemass es mit je 9 Monaten und asperierte sie mit je 5 Monaten; die Barbezüge erfasste es nur als Gläubigerschädigung, weil Misswirtschaft insoweit Auffangtatbestand sei. Für die 15 Gläubigerschädigungen setzte es Einzelstrafen zwischen 1 Monat (CHF 440) und 9 Monaten (je CHF 25'000) fest, gemessen am durchschnittlichen Haushaltseinkommen von CHF 6'609 pro Monat; keine besondere Raffinesse, keine akute Notlage, hohe Entscheidungsfreiheit. Wegen des engen Zusammenhangs, aber der Vielzahl der Taten erhöhte es um 12 Monate auf 40 Monate. Die Unterlassung der Buchführung und die straferhöhenden Täterkomponenten asperierte es nicht mehr im Einzelnen: Die 30 Monate der Vorinstanz seien eher mild und auch bei grosszügiger Berücksichtigung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht zu reduzieren, wegen des Verschlechterungsverbots aber nicht zu erhöhen. Die Freiheitsstrafe bleibt bei ungünstiger Legalprognose unbedingt. Die Geldstrafe von 180 Tagessätzen setzte es wegen besserer Einkommensverhältnisse auf CHF 120 pro Tagessatz fest und bestätigte die Landesverweisung von 5 Jahren mit SIS-Ausschreibung.

Bemerkungen

Sanktion nach Vorinstanz (30 Mt. FS unbedingt); zusätzlich unbedingte Geldstrafe 180 TS für die SVG-Delikte, teilweise als Zusatzstrafe und Gesamtstrafe mit widerrufenen 150 TS (nicht im Feld anzahl_tagessaetze). Einsatz-, Einzelstrafen und Zuschläge aus dem OG-Urteil (vorinstanzliche Werte nicht wiedergegeben). Art. 164: Einzelstrafen je 1–9 Mt. für 15 Taten, gesamthaft Zuschlag 12 Mt.; Schuldspruch lautet nicht auf «mehrfach». Art. 166 wegen Verschlechterungsverbot nicht mehr separat asperiert. Score 6: mehrfache Nichtabgabe von Ausweisen/Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, +1 +1), Überlassen ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2/3 SVG, +1), Führen ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG, +1), mehrfache grobe VRV (Art. 90 Abs. 2 SVG, +1 +1); alles Vergehen. Deliktsdauer 4 Mt. = Dauer der Organstellung bei der E. AG gemäss OG; Verschleppungsschaden nicht exakt beziffert (eingegebene Forderungen über CHF 200'000). Einschlägige Vorstrafen u.a. Misswirtschaft/Unterlassung der Buchführung (Strafbefehle BL und Emmental-Oberaargau 3.4.2020).

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