| Delikt | Deliktssumme | Dauer | Einzelstrafe (isoliert) | Zuschlag |
|---|---|---|---|---|
| Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB), L. AG als Liquidator: Entzug des gesamten Haftungssubstrats (USD 31,41 Mio. Verlust) | – | – | 42 Mt. | +9 Mt. |
| Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB), Gehilfenschaft (Art. 25 StGB); Zuschlag 3 Mt. gemeinsam mit Gehilfenschaft zu Art. 158 | – | – | – | – |
Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte, ein Rechtsanwalt, liess als Liquidator der L. AG zu, dass deren gesamtes Vermögen von rund USD 33 Mio. entgegen einem von ihm selbst aufgesetzten Vergleich an die C. AG abfloss, statt die Gläubigerin D1. mit einer Forderung von USD 31,41 Mio. zu befriedigen, und verschleierte dies mit Zusatzvereinbarungen und einer falschen Buchung.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Die L. AG schuldete der D1. aus einem Weizenhandelsgeschäft von 2008 USD 31,41 Mio. Ihre Konten waren von der Staatsanwaltschaft Zug gesperrt. Der Beschuldigte 1, Rechtsanwalt und Berater der C. AG, setzte eine Vergleichsvereinbarung vom 26. Juli 2011 auf, in der die Forderung der D1. anerkannt war und deren Regelung Bedingung für die Freigabe der Kontosperren bildete; gegenüber der Staatsanwältin erweckte er den Eindruck, die Gläubiger würden aus den freigegebenen Geldern befriedigt, und hielt den Vergleich vor der D1. geheim. Nach der Freigabe flossen im August 2011 rund USD 32,8 Mio. von der L. an die C. AG. Der Beschuldigte 1 wurde im November 2011 Liquidator der L., unternahm nichts, um die Vermögensverschiebung rückgängig zu machen, und setzte eine Zusatzvereinbarung vom 20. Januar 2012 auf, wonach der Vergleich gerade bezweckt habe, das Vermögen der L. auf die C. zu übertragen. In der Buchhaltung der L. liess er die Forderung der D1. löschen und durch eine Forderung der C. ersetzen. Er selbst erhielt als «Honorar» USD 3,69 Mio. Die L. wurde zahlungsunfähig, über sie wurde 2014 und 2015 der Konkurs eröffnet. Der Beschuldigte 1 half zudem dem Beschuldigten 2 bei dessen Taten. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Meilen (DG220017) sprach den Beschuldigten 1 am 19. Dezember 2023 der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) und der Gehilfenschaft dazu, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB) und der Gehilfenschaft dazu sowie der Urkundenfälschung schuldig. Es setzte die Einsatzstrafe auf 50 Monate, berücksichtigte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und den Zeitablauf und bestrafte ihn mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 15 Monate vollziehbar; dazu eine Ersatzforderung von CHF 3'207'730. Den Beschuldigten 2 bestrafte es ebenfalls mit 30 Monaten teilbedingt. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte 1 beantragte einen vollumfänglichen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und verlangte 36 Monate Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte 2 und die C. AG zogen ihre Berufungen zurück; das Urteil gegen den Beschuldigten 2 wurde damit rechtskräftig. Der in Deutschland wohnhafte Beschuldigte 1 (Schweizer seit 2014) erschien unentschuldigt nicht zur Verhandlung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Zürich (I. Strafkammer, SB240125, 3. März 2025) bestätigte alle Schuldsprüche und legte die Strafe ohne Verschlechterungsverbot fest. Die Tatschwere der ungetreuen Geschäftsbesorgung liege im oberen Bereich: planmässiges Vorgehen in der Doppelrolle als Anwalt der C. und Liquidator der L., Verschleierung durch Zusatzvereinbarungen, entgegen der Vorinstanz auch Raffinesse und Arglist, ausserordentlich hoher Deliktsbetrag; direkter Vorsatz, Habgier und Delinquenz als Rechtsanwalt wirkten straferhöhend. Weil ausser der D1. keine weiteren Gläubiger geschädigt wurden, sei die vorinstanzliche Einsatzstrafe von 50 Monaten zu hoch; es setzte 42 Monate fest. Die Gläubigerschädigung bemass es isoliert ebenfalls mit 42 Monaten (Entzug des gesamten Haftungssubstrats, Verlust von USD 31,41 Mio., planmässig, raffiniert und arglistig, erhebliche kriminelle Energie) und asperierte sie wegen des Zusammenhangs mit der ungetreuen Geschäftsbesorgung um 9 Monate auf 51 Monate. Die Urkundenfälschung (mittlere objektive Tatschwere) erhöhte um 4 Monate auf 55 Monate, die beiden Gehilfenschaften zusammen um 3 Monate auf 58 Monate. Strafmindernd wirkten die Verletzung des Beschleunigungsgebots (drei Jahre Stillstand vor der Anklage, −12 Monate), der Zeitablauf nach Art. 48 lit. e StGB (−4 Monate) und die erhöhte Strafempfindlichkeit wegen des Alters von 76 Jahren (−6 Monate); Vorstrafenlosigkeit und Aussageverweigerung waren neutral. Ergebnis: 36 Monate Freiheitsstrafe, davon 18 Monate vollziehbar und 18 Monate bedingt bei zwei Jahren Probezeit; die Ersatzforderung wurde bestätigt.
Ausnahme 1: Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen das Strafmass; Gericht, Datum, Sanktion und Einsatz-/Einzelstrafen aus Sicht des OG (Vorinstanz: Einsatzstrafe 50 Mt., Strafe 30 Mt. teilbedingt, 15 Mt. vollziehbar; deren Zuschläge sind nicht wiedergegeben). Score 2: Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1, Verbrechen). Die Gehilfenschaft zu Art. 158 steht in derselben Dispositivzeile wie das Einsatzdelikt und zählt nicht. Asperationszeile Gehilfenschaft zu Art. 164: Zuschlag 3 Mt. gemeinsam mit der Gehilfenschaft zu Art. 158, nicht separat beziffert, deshalb leer. Entzogenes Haftungssubstrat: Abfluss USD 32,83 Mio., Verlust der Gläubigerin USD 31,41 Mio. (in USD, deshalb nicht im CHF-Feld deliktssumme). Beschuldigter 2 (SB240125, 30 Mt. teilbedingt, rechtskräftig nach Berufungsrückzug) nicht erfasst, weil das OG-Urteil dessen Strafzumessung nicht wiedergibt. In der Vermögens-DB bereits erfasst (Urteil ID 299).