| Delikt | Deliktssumme | Dauer | Einzelstrafe (isoliert) | Zuschlag |
|---|---|---|---|---|
| Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB), Schenkungen 2010–2013 (Bankcheck, Sportwagen, Wohnung, Aktien, Uhren) mehrfach | – | – | 10 Mt. | +6 Mt. |
| Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB), Pfändungen vom 2.3.2016 und 22.1.2018 (je 5 Mt.) mehrfach | – | – | 10 Mt. | +6 Mt. |
Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: teilbedingt
Der seit Jahrzehnten praktisch ständig betriebene Beschuldigte, ein Immobilienunternehmer, verschenkte zwischen 2010 und 2013 Vermögenswerte (Bankcheck, Sportwagen, Eigentumswohnung, Aktien, Luxusuhren) an Angehörige, verheimlichte bei Pfändungen 2016 und 2018 Uhren, ein Bild und Aktien und manipulierte über Jahre Buchhaltungen, Steuererklärungen und Bankformulare der von ihm beherrschten Gesellschaften.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte beherrschte mehrere Immobilien- und Handelsgesellschaften und wurde mindestens ab 1996 praktisch permanent von zahlreichen Gläubigern betrieben; 2012 lief ein Arrestverfahren, ab 2014 die Betreibungen der Hauptgläubigerin CE. AG. Zwischen 2010 und 2013 verschenkte er Vermögenswerte an Familienangehörige (u.a. einen Bankcheck, einen Sportwagen, eine Eigentumswohnung, Inhaber- und Namenaktien sowie mehrere Luxusuhren). Bei den Pfändungen vom 2. März 2016 und 22. Januar 2018 machte er unwahre Angaben zu Wohnverhältnissen und Vermögen und verheimlichte Uhren, ein Bild und Aktien. Über Jahre versorgte er die Buchführungen seiner Gesellschaften bewusst mit falschen Informationen und Belegen, reichte falsche Grundstückgewinnsteuererklärungen ein, täuschte Banken mit unwahren Formularen A über die wirtschaftliche Berechtigung an Transaktionen im Millionenbereich und hinterzog auf betrügerische Weise siebenstellige Beträge an Steuern. Die Deliktsbeträge der Gläubigerschädigung beziffert das Berufungsurteil nicht exakt; es betont aber deren Höhe. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Zürich (9. Abteilung, DG210218) stellte das Verfahren am 10. Januar 2023 teilweise wegen Verjährung ein und sprach den Beschuldigten des mehrfachen Pfändungsbetrugs (Art. 163 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB, Lohnreduktion nach der Lohnpfändung) und des mehrfachen Steuerbetrugs schuldig. Es erweiterte den Strafrahmen auf 7½ Jahre, bemass den Pfändungsbetrug isoliert mit 1½ Jahren und bestrafte ihn mit 6 Jahren unbedingter Freiheitsstrafe und 350 Tagessätzen à CHF 200 bedingt; dazu ein dreijähriges Tätigkeitsverbot im Immobilienhandel und eine Ersatzforderung von CHF 500'000. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte einen vollumfänglichen Freispruch, keine Strafe, kein Tätigkeitsverbot und die Herausgabe der beschlagnahmten Uhren, des Sportwagens und des Bildes. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung gegen die Verjährungseinstellung bei mehreren Steuerbetrügen und gegen das Strafmass und beantragte 6½ Jahre unbedingte Freiheitsstrafe und 80 Tagessätze bedingt. Ein anderer Verfahrensbeteiligter zog seine Berufung zurück. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Zürich (II. Strafkammer, SB230135, 25. September 2024) verneinte teilweise die Verjährung, sprach den Beschuldigten aber von der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, von Art. 169 StGB (wer weniger verdient, entzieht nichts dem Pfändungsbeschlag; keine Pflicht gegenüber Gläubigern, zu einem möglichst hohen Lohn zu arbeiten), von der Erschleichung einer falschen Beurkundung und von zahlreichen weiteren Vorwürfen frei. Es bildete Deliktsgruppen und erkannte auf eine reine Freiheitsstrafe. Einsatzdelikt war die mehrfache Urkundenfälschung (Einzelstrafen 6, 6, 6, 6, 4 und 2 Monate, kumuliert 30, asperiert Einsatzstrafe 20 Monate). Die mehrfache Gläubigerschädigung bemass es wegen des hohen Deliktsbetrags isoliert mit 10 Monaten (Teilfreisprüche ohne entscheidendes Gewicht) und asperierte sie mit 6 Monaten; den mehrfachen Pfändungsbetrug setzte es tiefer als die Vorinstanz auf je 5 Monate pro Pfändung, isoliert 10 Monate, weil die Gläubigerschädigung ein grösseres Mass an deliktischem Tun erfordert habe und es teils bei einfachen Falschangaben blieb; Zuschlag ebenfalls 6 Monate wegen des engen Zusammenhangs der Betreibungsdelikte. Steuerbetrug isoliert 12, Zuschlag 8 Monate; Total 40 Monate. Vorstrafenlosigkeit, fehlendes Geständnis und persönliche Verhältnisse wirkten neutral; für die sehr lange, nicht ausschliesslich vom Beschuldigten zu vertretende Verfahrensdauer reduzierte es um 4 Monate auf 36 Monate. Freiheitsstrafe teilbedingt (12 Monate vollziehbar, durch Haft von 321 Tagen und angerechnete 164 Tage Pass- und Schriftensperre bereits erstanden; 24 Monate bedingt, Probezeit 2 Jahre); kein Tätigkeitsverbot.
Ausnahme 1: Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen das Strafmass, OG konnte frei festlegen und sprach vom Vorinstanz-Delikt Art. 158 sowie Art. 169 und 253 frei; die vorinstanzliche Einsatzstrafe ist nicht wiedergegeben. Gericht, Datum, Sanktion, Score und Einsatz-/Einzelstrafen deshalb aus Sicht des OG (Vorinstanz: 6 J. FS unbedingt + 350 TS bedingt). Score 2: mehrfacher Steuerbetrug (Art. 186 Abs. 1 DBG, § 261 Abs. 1 StG ZH; Vergehen +1, mehrfach +1). Deliktssumme der Gläubigerschädigung im Urteil nicht exakt bestimmt. Reduktion 4 Mt. wegen langer Verfahrensdauer (ohne ausdrückliche Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, deshalb keine Besonderheit). Nationalität nicht genannt (Familie teilweise in Israel).