Fall SK 2023 532

Meta-Informationen
Gericht: Kantonales Wirtschaftsstrafgericht
Urteilsdatum: 29.08.2023
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Einsatzdelikt: Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB)
Einsatzstrafe: 80 TS
Quelle Einsatz-/Einzelstrafen: Berufungsinstanz
Deliktssumme: CHF 12707
Deliktsdauer: –
Anzahl Tathandlungen: 1

Asperierte Konkursdelikte:

Keine


Merkmale:
Vollstreckungsart: Konkurs
Täterstellung: Organ (Art. 29 StGB)
Vorsatzform: direkter Vorsatz/Absicht
Beweggrund: unbekannt/keine Angabe
Anzahl Gesellschaften: 1
  • Einspannen Dritter/Angehöriger
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 60

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte liess als Gesellschafter und Geschäftsführer der vor dem Konkurs stehenden E. GmbH eine dieser zustehende Provisionszahlung von CHF 12'707 auf das Konto seiner neu gegründeten J. GmbH überweisen, um sie dem Zugriff der Hauptgläubigerin, einer früheren Angestellten, zu entziehen.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte war Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung der E. GmbH, einer Einmann-GmbH zur Vermittlung von Finanz- und Versicherungsprodukten mit relativ bescheidenem Umsatz. Eine 2016 fristlos entlassene Sachbearbeiterin erstritt gegen die Gesellschaft rechtskräftig Lohn, Entschädigung und Parteikosten, erhielt die definitive Rechtsöffnung und stellte das Fortsetzungsbegehren; am 24. Oktober 2019 folgte die Konkursandrohung. Am 14. November 2019 liess der Beschuldigte die J. GmbH eintragen, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer er war und die Sitz, Telefonnummer, Website und Tätigkeit der E. GmbH übernahm. In Kenntnis der Konkursandrohung wies er die Versicherungsgesellschaft L. an, die der E. GmbH zustehende Provision für November 2019 von CHF 12'707.44 auf das Kapitaleinzahlungskonto der J. GmbH zu überweisen; das Geld floss in deren Kontokorrent. Er wollte der Hauptgläubigerin den Zugriff auf diese Mittel entziehen. Am 21. Januar 2020 wurde über die E. GmbH der Konkurs eröffnet und mangels Aktiven eingestellt. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (Einzelgericht, WSG 2023 2) sprach den Beschuldigten am 29. August 2023 von vier weiteren Vorwürfen der Gläubigerschädigung (Deliktsbeträge CHF 400 bis 8'500) frei und der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB) vom 21. November 2019 im Deliktsbetrag von CHF 12'707.44 schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 80 (Probezeit 2 Jahre), auferlegte ihm die Verfahrenskosten und eine Parteientschädigung von CHF 5'000 und hiess die Zivilklage im Betrag von CHF 12'707.44 nebst Zins gut. Ein Widerruf der Vorstrafe war nicht mehr möglich, weil seit Ablauf der Probezeit über drei Jahre vergangen waren. Die vorinstanzliche Strafzumessung gibt das Berufungsurteil nicht beziffert wieder; es übernimmt aber deren Hinweise auf die fehlenden Richtlinien des bernischen Richterverbands (VBRS) zu Konkursdelikten und den Vergleich mit Betrug. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung. Er beantragte den Freispruch, die Abweisung der Zivilklage und eine andere Kostenverteilung für die rechtskräftigen Freisprüche: Die Provisionen hätten ihm persönlich zugestanden, die J. GmbH habe Schulden der E. GmbH übernommen, und im Konkurs wäre für die Privatklägerin nach den Kosten und den ersten beiden Klassen ohnehin nichts übrig geblieben. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme; die Privatklägerin beantragte die Abweisung der Berufung. Es galt das Verschlechterungsverbot. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Bern (1. Strafkammer, SK 23 532, 15. November 2024) bestätigte den Schuldspruch: Der Beschuldigte habe dem Konkursverfahren vorgegriffen, selektiv Gläubiger befriedigt und mit direktem Vorsatz Haftungssubstrat entzogen; eine Gefährdung genüge. Bei der Strafzumessung erwog es, der Deliktsbetrag von CHF 12'707.44 sei für eine Einmann-GmbH beträchtlich, die Tatausführung deliktstypisch; erschwerend sei, dass er mit der Versicherungsgesellschaft eine Dritte instrumentalisiert und dreist versucht habe, die Privatklägerin, die bereits viel auf sich genommen hatte, leer ausgehen zu lassen. Mangels VBRS-Empfehlungen zog es den Betrug (CHF 20'000 = 120 Strafeinheiten) und einen Pfändungsbetrug von CHF 18'500 (SK 17 208: 100 Strafeinheiten) heran und setzte 80 Strafeinheiten fest (leichtes Verschulden; direkter Vorsatz deliktsimmanent). Die Vorstrafe (Strafbefehl vom 11. Dezember 2017 wegen übler Nachrede zum Nachteil der Privatklägerin und Widerhandlungen gegen das Datenschutzgesetz; Delinquenz in der Probezeit) erhöhte um 10 Strafeinheiten auf 90 Tagessätze; wegen des Verschlechterungsverbots blieb es bei 60 Tagessätzen à CHF 80, bedingt mit zwei Jahren Probezeit. Die Zivilklage wurde bestätigt.

Bemerkungen

Einsatzstrafe 80 Strafeinheiten (TS) aus dem OG-Urteil; vorinstanzliche Bemessung nicht beziffert wiedergegeben. Mit Täterkomponente 90 TS, wegen Verschlechterungsverbot 60 TS (= Vorinstanz). Score 0. Vorstrafe Strafbefehl 11.12.2017 (üble Nachrede, DSG) nicht einschlägig. Nationalität CH (1995 als Flüchtling eingereist, 2002/2003 eingebürgert). Besonderheit «Einspannen Dritter»: das OG wertet erschwerend, dass er die Versicherungsgesellschaft für die Überweisung instrumentalisierte.

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