| Delikt | Deliktssumme | Dauer | Einzelstrafe (isoliert) | Zuschlag |
|---|---|---|---|---|
| Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB), C. AG: rückwirkende Honorarerhöhung und private Bezüge mehrfach | – | – | – | +3 Mt. |
| Misswirtschaft (Art. 165 StGB), C. AG: Buchhaltung, unterlassene Überschuldungsanzeige | – | – | – | +5 Mt. |
| Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), C. AG | – | – | – | +2 Mt. |
Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 27 Monate (2 Jahre 3 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte bediente sich als Geschäftsführer und faktischer Verwaltungsrat der überschuldeten C. AG (Massbekleidung) wie in einem Selbstbedienungsladen, erhöhte sein Honorar kurz vor dem Konkurs rückwirkend und finanzierte seinen Lebensstil mit Gesellschaftsmitteln (Schaden CHF 169'062); zudem zeigte er die Überschuldung nicht an und sorgte nicht für eine korrekte Buchhaltung.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte war Hauptaktionär, Geschäftsführer und faktischer Verwaltungsrat der C. AG, die Massanzüge und -hemden sowie Gutscheine verkaufte und seine Haupteinnahmequelle bildete. Spätestens ab Mitte 2012 bestand die begründete Besorgnis einer Überschuldung. Trotz Kenntnis der Überschuldung und der bevorstehenden Zwangsvollstreckung erhöhte er Anfang 2013 sein Honorar rückwirkend für das Jahr 2012 massiv und bezog private Ausgaben (Kreditkarte, Fahrzeug, Mietanteil, u.a. einen Verlobungsring) zulasten der Gesellschaft; er bediente sich nach den Feststellungen der Vorinstanz «wie in einem Selbstbedienungsladen» und verursachte einen Schaden von CHF 169'062.10. Er vernachlässigte die personelle Dotierung und das Kerngeschäft, sodass bei der Konkurseröffnung rund 167 Kunden bereits bezahlte Masskleider nicht mehr erhielten. Die Buchhaltung, die ein externer Verwaltungsrat führte, war während über einem Jahr nicht korrekt, weil der Beschuldigte Kreditoren nicht meldete, Rechnungen nicht weiterleitete und die Wertlosigkeit eines Darlehens verschwieg; ab Mitte 2012 unterliess er die Überschuldungsanzeige und eine Zwischenbilanz. Daneben fuhr er 2013 mit einem Mietwagen grob verkehrsregelwidrig. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Zürich (9. Abteilung, DG170241) sprach den Beschuldigten am 21. März 2018 von der Urkundenfälschung frei und der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1, teilweise i.V.m. Abs. 3 StGB), der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 StGB), der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 StGB), der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) und der groben Verkehrsregelverletzung schuldig. Es bestrafte ihn mit 27 Monaten Freiheitsstrafe und 13 Tagessätzen à CHF 30, je unbedingt. Einsatzstrafe für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung: 12 Monate (objektiv und subjektiv noch leicht; direkter Vorsatz, sehr egoistische Einstellung, relativ überschaubarer Schaden). Asperation: Gläubigerschädigung +3 Monate (objektiv sehr leicht, weil sämtliche Tathandlungen bereits unter Art. 158 StGB gewürdigt und die Gläubigerinteressen beim Alleinaktionär weitgehend durch Art. 158 geschützt; Asperation nur noch für den Schutz des Zwangsvollstreckungsrechts), Misswirtschaft +5 Monate (nicht mehr leicht, über ein Jahr fehlerhafte Buchhaltung, unterlassene Überschuldungsanzeige, direkter Vorsatz), Unterlassung der Buchführung +2 Monate (sehr leicht, weitgehende Überschneidung mit Art. 165). Die einschlägige deutsche Vorstrafe (Landgericht München I, 9. Januar 2006: vorsätzliche Insolvenzverschleppung, vorsätzlicher Bankrott, Betrug in 530 Fällen u.a., 3½ Jahre Freiheitsstrafe) wirkte erheblich straferhöhend. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte einen vollumfänglichen Freispruch, eventualiter die Einstellung wegen Verletzung des Spezialitätsprinzips (er war aus Deutschland ausgeliefert worden); das Verfahren wurde sistiert, bis Bayern die nachträgliche Zustimmung zur Verfolgung erteilte. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und beantragte einen Schuldspruch auch wegen Urkundenfälschung, die Ausdehnung des Deliktszeitraums sowie 4½ Jahre Freiheitsstrafe. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Zürich (I. Strafkammer, SB180264, 21. April 2021) stellte das Verfahren betreffend Urkundenfälschung wegen ungenügender Anklage ein und bestätigte die übrigen Schuldsprüche. Die Einsatzstrafe von 12 Monaten sei zu wohlwollend; es setzte sie auf 15 Monate fest. Die Vorinstanz habe die Deckungsgleichheit der Verschuldensbewertung zu Recht berücksichtigt, dürfe aber nicht zusätzlich sehr zurückhaltend asperieren, sonst profitiere der Beschuldigte doppelt: Gläubigerschädigung +5 Monate, Misswirtschaft +5 Monate (unverändert), Unterlassung der Buchführung +4 Monate, total 29 Monate; wegen der einschlägigen Vorstrafe +5 Monate auf 34 Monate. Kein Geständnis, keine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Freiheitsstrafe 34 Monate teilbedingt (15 Monate vollziehbar, Probezeit 4 Jahre), Geldstrafe 10 Tagessätze bedingt, weil die Strassenverkehrsvorstrafe gelöscht war. Das Bundesgericht (6B_1043/2021 und 6B_1060/2021 vom 9. Dezember 2022) hob dieses Urteil auf Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft wegen der Einstellung betreffend Urkundenfälschung auf. Im zweiten Berufungsurteil (SB230033, 27. Februar 2024) sprach das Obergericht den Beschuldigten zusätzlich der Urkundenfälschung (Gebrauch der unwahren Bilanzen gegenüber dem Konkursamt, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) schuldig, übernahm die Strafzumessung von 2021 (15 Monate, Asperation 5/5/4 Monate), asperierte +3 Monate, erhöhte wegen der Vorstrafe um rund 5 Monate, milderte nach Art. 48 lit. e StGB und wegen langer Verfahrensdauer leicht und bestrafte ihn mit 35 Monaten Freiheitsstrafe (15 Monate vollziehbar) und 10 Tagessätzen.
Asperationsfall: Einsatzdelikt mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Vorinstanz 12 Mt., OG 15 Mt.). Einsatzstrafe und Zuschläge aus den vorinstanzlichen Erwägungen, wie im OG-Urteil SB180264 wiedergegeben; OG-Zuschläge: Art. 164 5 Mt., Art. 165 5 Mt., Art. 166 4 Mt. Sanktion nach Vorinstanz; zusätzlich unbedingte Geldstrafe 13 TS à CHF 30 für die grobe VRV (nicht im Feld anzahl_tagessaetze). Score 1: grobe VRV (Art. 90 Abs. 2 SVG, Vergehen). Gleiches Verfahren nach Rückweisung durch das BGer: SB230033 vom 27.2.2024 (zusätzlich Urkundenfälschung, 35 Mt.) – kein separater Eintrag. Deliktssumme der Gläubigerschädigung nicht separat beziffert (Schaden Art. 158: CHF 169'062.10). Einschlägige Vorstrafe LG München I 9.1.2006 (u.a. vorsätzlicher Bankrott, Insolvenzverschleppung). Nationalität im Urteil nicht genannt (Auslieferung aus Deutschland, Wohnsitz heute Mailand). Buchhaltung geführt, aber unrichtig, deshalb buchfuehrung_fehlt_vollstaendig = nein. In der Vermögens-DB bereits erfasst (Urteil ID 53).