Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Horgen
Urteilsdatum: 16.05.2017
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: unbekannt
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Einsatzdelikt: Misswirtschaft (Art. 165 StGB)
Einsatzstrafe: –
Quelle Einsatz-/Einzelstrafen: Vorinstanz
Deliktssumme: –
Deliktsdauer: –
Anzahl Tathandlungen: –

Asperierte Konkursdelikte:
Delikt Deliktssumme Dauer Einzelstrafe (isoliert) Zuschlag
Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB), A'. AG, einmalige Vermögensminderung; Einsatzstrafe der separaten Geldstrafe CHF 71160 – 90 TS –
Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), nicht separat beziffert (Teil der Freiheitsstrafe) – – – –

Merkmale:
Vollstreckungsart: unbekannt
Täterstellung: Organ (Art. 29 StGB)
Vorsatzform: unbekannt/keine Angabe
Beweggrund: unbekannt/keine Angabe
Anzahl Gesellschaften: –
  • Keine Besonderheiten
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 6 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte verminderte als Organ der A'. AG deren Vermögen in einer einmaligen Handlung um mindestens CHF 71'160 zum Schaden der Gläubiger und zahlte sich gleich danach einen deutlich höheren Lohn aus; daneben machte sie sich der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung sowie einer groben Verkehrsregelverletzung schuldig.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Die Beschuldigte handelte als Organ (Art. 29 lit. a StGB) der A'. AG. Gemäss dem von der Vorinstanz erstellten und im Berufungsverfahren nicht mehr bestrittenen Sachverhalt verminderte sie das Vermögen der Gesellschaft zum Schaden der Gläubiger in einer einmaligen Handlung um mindestens CHF 71'160; gleich nach dieser Gläubigerschädigung zahlte sie sich einen deutlich höheren Lohn als zuvor aus. Für die Vermögensminderung trug sie nach dem erstellten Sachverhalt die alleinige privatrechtliche Verantwortung. Zudem wurde sie wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung (je i.V.m. Art. 29 lit. a StGB) verurteilt; die Einzelheiten dieser Tatkomplexe gibt das Berufungsurteil nicht wieder, weil der Schuldpunkt nicht angefochten war. Im Strassenverkehr schuf sie mit ihrer Fahrweise mehrfach ein Unfallrisiko, lediglich um ihr eigenes Fortkommen zu erleichtern (grobe Verkehrsregelverletzung wegen ungenügenden Abstands sowie einfache Verkehrsregelverletzung). Sie war mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 28. Juni 2011 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten und 16 Tagen verurteilt worden. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Horgen (I. Abteilung, DG160019) sprach die Beschuldigte am 16. Mai 2017 der Misswirtschaft (Art. 165 StGB), der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB), der vorsätzlichen groben sowie der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig und von einem weiteren Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung frei. Es bestrafte sie mit 6 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 250, je unbedingt, sowie einer Busse von CHF 100, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 28. Juni 2011; vom Widerruf der früheren Strafe sah es ab und verlängerte die Probezeit um 1,5 Jahre. Methodisch bildete es zunächst für Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung eine Freiheitsstrafe (Zusatzstrafe) und erkannte für Gläubigerschädigung und grobe Verkehrsregelverletzung auf die mildere Geldstrafe. Für die Gläubigerschädigung erachtete es die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht (5 Monate bzw. 150 Tagessätze; straferhöhend der höhere Lohn unmittelbar nach der Tat), stufte die subjektive Tatschwere als leicht ein (kriminelle Energie nicht besonders gross, leichtsinniges Vertrauen auf die Beratung durch ihre Anwälte) und reduzierte um 60 Tagessätze auf 90 Tagessätze. Für die grobe Verkehrsregelverletzung setzte es 40 Tagessätze fest und erhöhte die Geldstrafe asperierend um 30 Tagessätze auf 120 Tagessätze. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Die Beschuldigte erhob Berufung und verlangte zunächst den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe und eine tiefere Geldstrafe; die Staatsanwaltschaft erklärte Anschlussberufung und hielt an 11 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe fest. Im schriftlichen Verfahren beantragte die Beschuldigte schliesslich 6 Monate Freiheitsstrafe und 90 Tagessätze à CHF 250, je zu vollziehen: Der Schaden aus der Gläubigerschädigung sei weit tiefer als jener aus der Misswirtschaft, sie habe sich weitgehend auf Experten verlassen, das Verschulden sei leicht und mit rund 70 Tagessätzen, die Verkehrsregelverletzung mit 30 Tagessätzen zu ahnden. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Berufungsantwort die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Schuldpunkt, Widerruf und Zivilpunkt blieben unangefochten. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Zürich (II. Strafkammer, SB170493, 11. Februar 2019) bestätigte das vorinstanzliche Strafmass vollständig. Das Vorgehen mit getrennten Strafarten sei richtig. Die objektive Einstufung der Gläubigerschädigung als nicht mehr leicht mit 5 Monaten bzw. 150 Tagessätzen erscheine angesichts des Strafrahmens bis 5 Jahre eher milde; die Reduktion um 60 Tagessätze für die subjektive Tatschwere sei wohlwollend, zumal die Beschuldigte die alleinige Verantwortung für die Vermögensminderung trage, aber nicht zu beanstanden. Die Geldstrafe von 90 Tagessätzen für die Gläubigerschädigung, die 40 Tagessätze für die grobe Verkehrsregelverletzung und deren Asperation um 30 Tagessätze wurden bestätigt. Die Beschuldigte wurde demnach für Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung mit 6 Monaten Freiheitsstrafe sowie für Gläubigerschädigung und grobe Verkehrsregelverletzung mit 120 Tagessätzen à CHF 250 bestraft, je unbedingt, dazu die Busse von CHF 100; die Kosten des Berufungsverfahrens trug sie.

Bemerkungen

Zwei Sanktionsarten: Freiheitsstrafe 6 Mt. (unbedingt, teilweise Zusatzstrafe zum Urteil BG Meilen 28.6.2011) für Art. 165 und 166 StGB; separate unbedingte Geldstrafe 120 TS à CHF 250 für Art. 164 Ziff. 1 StGB und die grobe VRV (nicht im Feld anzahl_tagessaetze). Hauptdelikt Misswirtschaft als schwerstes Delikt der Freiheitsstrafe (Höchststrafe 5 J. gegenüber 3 J. bei Art. 166); deren Einsatzstrafe ist im OG-Urteil nicht beziffert (Verweis auf Urk. 61 S. 139 ff.), deshalb leer. Asperationszeile Art. 164: 90 TS sind die Einsatzstrafe der separaten Geldstrafe (objektiv 150 TS, subjektiv −60 TS), kein Zuschlag auf die Freiheitsstrafe; die grobe VRV wurde mit 40 TS bewertet und mit +30 TS asperiert. Zeile Art. 166 ohne Werte. Werte aus den Erwägungen der Vorinstanz, wie im OG-Urteil wiedergegeben und bestätigt. Score 1: vorsätzliche grobe VRV (Art. 90 Abs. 2 SVG, Vergehen); fahrlässige einfache VRV (Übertretung) 0. Vorstrafe BG Meilen 28.6.2011 (bedingte FS 9 Mt. 16 Tage); Delikt nicht genannt, Einschlägigkeit daher nicht feststellbar (nein). Nationalität, Vorsatzform und Deliktssumme der Misswirtschaft im Urteil nicht genannt.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen
Falls die Vorschau nicht geladen wird (einige kantonale Portale wie VD, GE, AG blockieren Browser-Einbettungen), öffnen Sie das Urteil direkt:
PDF direkt aufrufen