| Delikt | Deliktssumme | Dauer | Einzelstrafe (isoliert) | Zuschlag |
|---|---|---|---|---|
| Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB), September 2014 | CHF 30000 | – | 50 TS | +35 TS |
Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 100
Vollzug: bedingt
Die Beschuldigte schleuste 2014 und 2015 während laufender Pfändungen CHF 30'000 bzw. – zusammen mit dem Beschuldigten 1 – CHF 70'000 an ihren Gläubigern vorbei und verursachte so Gläubigerschädigungen von CHF 2'603.60 und CHF 3'497.80.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Die Beschuldigte 2 schaffte im September 2014 CHF 30'000 beiseite und deklarierte sie nicht (Gläubigerschädigung CHF 2'603.60 zum Nachteil der Steuerverwaltung und einer Versicherung); am 17. Juni 2015 schleuste sie zusammen mit dem Beschuldigten 1 CHF 70'000 an allen Gläubigern vorbei, obwohl das Geld ein Vielfaches der Schuld gedeckt hätte (Gläubigerschädigung CHF 3'497.80 zum Nachteil einer Bank und der Steuerverwaltung). Sie ging nicht besonders raffiniert vor und vertrat die Ansicht, trotz laufender Zwangsvollstreckung mit ihrem Geld machen zu können, was sie wolle. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht, PEN 18 238-242) verurteilte am 14. Dezember 2018 den Beschuldigten 1 wegen qualifizierter Erpressung (teilweise Versuch), dreifachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs (Deliktssummen CHF 10'541.10, 3'732.15 und 2'010), versuchter Nötigung und grober Verkehrsregelverletzung (Freispruch vom Wucher) unter Widerruf zweier bedingter Vorstrafen zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 48 Monaten (teilweise als Zusatzstrafe), einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen und einer Landesverweisung von 8 Jahren; die Beschuldigte 2 wegen zweifachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs (Deliktssummen CHF 2'603.60 und 3'497.80) zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 50 und einer Verbindungsbusse von CHF 1'000; den Beschuldigten 3 wegen qualifizierter Erpressung zu 14 Monaten bedingt und 5 Jahren Landesverweisung. Die Pfändungsbetrüge beurteilte es jeweils gesamthaft. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Alle drei Beschuldigten erhoben Berufung; die Privatklägerin verzichtete auf Anschlussberufung, die Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls. Das Obergericht war an das Verschlechterungsverbot gebunden. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen (Beschuldigte 2): Das Obergericht Bern (2. Strafkammer, SK 19 246) bestätigte am 17. Januar 2020 den Schuldspruch und bemass die beiden Taten – anders als die Vorinstanz – einzeln: Einsatzstrafe für die Tat vom 17. Juni 2015 (relativ bescheidener Deliktsbetrag mindernd, Vorbeischleusen von CHF 70'000 erhöhend, nicht raffiniert, direkter Vorsatz, egoistisch; leicht) ca. 60 Strafeinheiten in Anlehnung an die VBRS-Richtlinien; für die Tat von 2014 50 Strafeinheiten, mit zwei Dritteln (+35) asperiert auf 95 Tagessätze. Täterkomponente neutral (Ersttäterin, nicht geständig). Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 50, bedingt mit 2 Jahren Probezeit, und Verbindungsbusse von CHF 750 (15 Tagessätze).
Mehrere Beschuldigte: Eintrag für Beschuldigte 2; Beschuldigter 1 siehe «SK 2019 246 (B1)». Felder nach Vorinstanz (100 TS bedingt plus Verbindungsbusse CHF 1'000). Einsatzstrafe 60 Strafeinheiten, Einzelstrafe 50 SE und Zuschlag 35 SE aus dem OG-Urteil (die Vorinstanz beurteilte beide Taten gesamthaft). Deliktssumme = dem Zugriff entzogener Wert der Einsatztat (CHF 70'000); die Dispositiv-«Deliktssumme» von CHF 3'497.80 ist die Gläubigerschädigung. Score 0. Nicht vorbestraft. Nationalität im Urteil nicht genannt.