Fall SK 2019 318

Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Oberland
Urteilsdatum: 15.04.2019
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Deliktsscore übrige Delikte: 2
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Einsatzdelikt: Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB)
Einsatzstrafe: 240 TS
Quelle Einsatz-/Einzelstrafen: Berufungsinstanz
Deliktssumme: CHF 247181
Deliktsdauer: –
Anzahl Tathandlungen: –

Asperierte Konkursdelikte:

Keine


Merkmale:
Vollstreckungsart: Konkurs
Täterstellung: Organ (Art. 29 StGB)
Vorsatzform: Eventualvorsatz/-absicht
Beweggrund: unbekannt/keine Angabe
Anzahl Gesellschaften: –
  • Konstrukt/Machenschaften
  • Verletzung Beschleunigungsgebot
  • Strafmilderung Zeitablauf (Art. 48 lit. e StGB)
  • Verbindungsbusse
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 120

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte schaffte 2008 mittels eines eigens geschaffenen Vertragskonstrukts Aktiven der I. AG im Wert von CHF 247'181.45 beiseite, sodass die Gläubiger, u.a. eine kreditgebende Bank, im Konkurs der Gesellschaft leer ausgingen; zudem führte er über Jahre falsche Bilanzen mit nicht verbuchten Provisionszahlungen.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte schaffte in der zweiten Jahreshälfte 2008 Aktiven der I. AG im Wert von CHF 247'181.45 beiseite, indem er gezielt ein kompliziertes Vertragskonstrukt (unter Mitwirkung einer juristischen Fachperson) schuf, um Aktiven und Standort der Gesellschaft zu sichern; die Absicht und der Entzug des Haftungssubstrats waren nicht sofort ersichtlich. Im Konkurs gingen verschiedene Gläubiger, u.a. die Straf- und Zivilklägerin, eine Bank mit einem Kreditverlust, leer aus. Von 2005 bis 2008 verbuchte er Provisionszahlungen nicht und erstellte so mehrere falsche Bilanzen bzw. Jahresabschlüsse mit grosser Diskrepanz zwischen tatsächlichem und ausgewiesenem Kassabestand. Der Vorwurf der Gläubigerbevorzugung war verjährt. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht, PEN 17 419) sprach den Beschuldigten am 15. April 2019 des betrügerischen Konkurses (Art. 163 Ziff. 1 StGB) und der Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn als Zusatzstrafe zu Urteilen von 2009 und 2015 zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 20 (Probezeit 2 Jahre) und einer Verbindungsbusse von CHF 600; die Zivilklage verwies es auf den Zivilweg. Es wertete die Art und Weise der Tat als eher verwerflich und milderte die Strafe wegen Zeitablaufs und Verletzung des Beschleunigungsgebots um einen Drittel. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte Freisprüche von beiden Vorwürfen sowie die Abweisung der Zivilklage; er rügte u.a. eine Verletzung des Anklagegrundsatzes bei der Urkundenfälschung. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme, die Privatklägerin auf Anschlussberufung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Bern (1. Strafkammer) bestätigte am 25. Juni 2020 die Schuldsprüche. Einsatzstrafe für den betrügerischen Konkurs: objektiv noch leichte Rechtsgutverletzung (Gläubigerin eine Bank mit Verlust aus typischem Kreditgeschäft), raffiniertes Vertragskonstrukt mit gewisser krimineller Energie, aber unter Mitwirkung einer Fachperson; subjektiv mindestens Eventualvorsatz (mindernd), egoistische Beweggründe deliktsimmanent; leichtes Verschulden, 240 Strafeinheiten. Für die Urkundenfälschung 90 Strafeinheiten, asperiert mit zwei Dritteln (+60) auf 300. Täterkomponente neutral (nicht einschlägige Vorstrafe, kein Geständnis). Wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots und Art. 48 lit. e StGB (über zehn Jahre seit der Tat) mit der Vorinstanz −⅓ auf 200, als Zusatzstrafe 195 Tagessätze. Wegen des Verschlechterungsverbots blieb es bei der vorinstanzlichen Gesamtsanktion (150 Tagessätze einschliesslich der Verbindungsbusse), nun als bedingte Geldstrafe à CHF 50 ohne Verbindungsbusse.

Bemerkungen

Felder nach Vorinstanz (Regionalgericht Oberland, Einzelgericht: 120 TS bedingt plus Verbindungsbusse CHF 600; das OG spricht von insgesamt 150 TS). Einsatzstrafe 240 Strafeinheiten aus dem OG-Urteil; die Strafmilderung um einen Drittel (Beschleunigungsgebot und Art. 48 lit. e StGB) nahm schon die Vorinstanz vor. Score 2: Urkundenfälschung Art. 251 Ziff. 1 StGB (Verbrechen; Zuschlag +60 SE). Gläubigerbevorzugung verjährt (nicht geprüft). Täterstellung: Organ der I. AG. Vorstrafe nicht einschlägig. Nationalität im Urteil nicht genannt.

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