Fall SB200098 (B2)

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Horgen
Urteilsdatum: 25.06.2019
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Deliktsscore übrige Delikte: 5
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Einsatzdelikt: gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) kein Konkursdelikt – Konkursdelikte nur asperiert
Einsatzstrafe: 22 Mt.
Quelle Einsatz-/Einzelstrafen: Berufungsinstanz

Asperierte Konkursdelikte:
Delikt Deliktssumme Dauer Einzelstrafe (isoliert) Zuschlag
Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB), acht Pfändungsvollzüge mehrfach – – 20 Mt. +15 Mt.

Merkmale:
Vollstreckungsart: Pfändung/Verlustschein
Täterstellung: Schuldner (natürliche Person)
Vorsatzform: direkter Vorsatz/Absicht
Beweggrund: unbekannt/keine Angabe
Anzahl Gesellschaften: –
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 32 Monate (2 Jahre 8 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte verheimlichte als Schuldner zusammen mit seiner Mittäterin bei acht Pfändungsvollzügen über mehr als eineinhalb Jahre Einkommen und Vermögen von über einer halben Million Franken; daneben erschlich er Krankentaggelder von über CHF 90'000, obwohl er arbeitete.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Die Beschuldigten 1 und 2 wirkten bei allen Taten gleichmassgeblich als Mittäter. Während rund acht Monaten erwirkten sie mit Krankenkarten, Verschweigen der Arbeitstätigkeit des Beschuldigten 2 gegenüber den Ärzten und der Behauptung einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands Krankentaggelder von über CHF 90'000 (gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil der Versicherung) und versuchten anschliessend, mit einem falschen Arztzeugnis eine IV-Rente zu erlangen. Bei acht Pfändungsvollzügen über mehr als eineinhalb Jahre verheimlichten sie Einkommen und Vermögen des Beschuldigten 2 (Schuldner) von mehr als einer halben Million Franken durch blosse Falschangaben; es wurden definitive Verlustscheine von über CHF 250'000 zugunsten zahlreicher Gläubiger ausgestellt. Mit Urkundenfälschungen erwirkten sie zudem die Auszahlung eines Freizügigkeitsguthabens von über CHF 300'000. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Horgen (I. Abteilung, DG180025) sprach am 25. Juni 2019 beide Beschuldigten des gewerbsmässigen Betrugs, des versuchten Betrugs, des mehrfachen Pfändungsbetrugs (Beschuldigte 1 nach Art. 163 Ziff. 2, Beschuldigter 2 nach Art. 163 Ziff. 1 StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig (Freisprüche von Art. 76 BVG, beim Beschuldigten 2 zudem von einem weiteren Betrug). Es bestrafte beide mit je 32 Monaten Freiheitsstrafe, teilbedingt (20 Monate bedingt, Probezeit 2 Jahre; 12 Monate unbedingt), und verpflichtete sie solidarisch zu Schadenersatz von CHF 94'199.10 an die Versicherung. Den Pfändungsbetrug gewichtete es nach Auffassung des Obergerichts offensichtlich unzulänglich. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Beide Beschuldigten erhoben Berufung; die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung zur Strafe, eine Privatklägerin Berufung im Zivilpunkt. Die Verteidigungen fochten u.a. Einziehungen und die Zivilforderung an. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen (Beschuldigter 2): Das Obergericht Zürich (II. Strafkammer, SB200098, 12. März 2021) bestätigte die Schuldsprüche. Nach altem Sanktionenrecht: Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug 22 Monate. Mehrfacher Pfändungsbetrug: ganz erheblich erhöhend Dauer, acht Vollzüge, über CHF 500'000 verheimlicht, Verlustscheine über CHF 250'000; mindernd das nicht raffinierte Vorgehen; weil ihn als Schuldner unmittelbare Pflichten gegenüber den Gläubigern treffen, wiege sein Verschulden «nicht unbeträchtlich gewichtiger» als dasjenige der Drittbeteiligten (erheblich): isoliert 20 Monate, asperiert 15 Monate. Gesamt nach Tatkomponente 37 Monate und – als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen (2018, nicht einschlägig) – 345 Tagessätze; Geständnis −6 Monate; Ergebnis 31 Monate Freiheitsstrafe (8 Monate unbedingt, Rest bedingt, Probezeit 2 Jahre) und bedingte Geldstrafe von 345 Tagessätzen à CHF 100.

Bemerkungen

Asperationsfall: Einsatzdelikt gewerbsmässiger Betrug (Einsatzstrafe 22 Mt. für beide, aus dem OG-Urteil). Felder nach Vorinstanz (BezG Horgen: 32 Mt., teilbedingt 20/12); das OG hätte wegen Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft frei zumessen können. Einzelstrafe und Zuschlag des mehrfachen Pfändungsbetrugs aus dem OG-Urteil («Reduktion» auf den asperierten Wert). Verheimlicht: «mehr als eine halbe Million Franken», Verlustscheine über CHF 250'000 (nicht als Deliktssumme erfasst). Score 5: versuchter Betrug (Verbrechen +2), mehrfache Urkundenfälschung (+2 +1). Geständnisrabatt: −6 Mt. durch das OG. Nationalität im Urteil nicht genannt. In der Vermögens-DB erfasst (Urteil ID 642). Beschuldigter 2 = Schuldner (Art. 163 Ziff. 1); Vorstrafe: grobe Verkehrsregelverletzung (OG 13.6.2018, nicht einschlägig). Partnerin siehe «SB200098 (B1)».

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