Keine
Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 20 Monate (1 Jahr 8 Monate)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte beriet als patentierter Rechtsanwalt gegen Rechnung über mehr als ein Jahr einen Schuldner und dessen Geschäftspartner bei simulierten, rückdatierten Verträgen zur Verhinderung einer Pfändung, riet zur Vernichtung der Originale und reichte die Verträge selbst beim Betreibungsamt ein.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der hoch verschuldete Beschuldigte 1 (im Berufungsverfahren verstorben) wollte eine Pfändung seiner Liegenschaft und seiner Aktien zugunsten der Gläubigerin M. AG verhindern. Mit seinem Geschäftspartner und Freund (Beschuldigter 2) und seinem Rechtsanwalt (Beschuldigter 3) erstellte er dazu über Monate simulierte, rückdatierte Verträge (Tatkomplexe «Schuldbriefe» und «Zessionsverträge»), die beim Betreibungsamt zur Täuschung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht wurden; zudem wurde eine fingierte Betreibung auf Grundpfandverwertung über CHF 2 Mio. eingeleitet, um eine Belastung der Schuldbriefe vorzutäuschen. Der Beschuldigte 2 verfasste die Verträge, liess einen weiteren Dritten mitunterzeichnen und leitete die fingierte Betreibung ein; zudem liess er im Tatkomplex «Mietzinse» in Kenntnis der Lohn- und Forderungspfändung die Mietzinszahlungen an den Beschuldigten 1 stornieren und entzog so den Gläubigern während drei Monaten CHF 6'000 Pfändungssubstrat. Der Beschuldigte 3 beriet als patentierter Rechtsanwalt gegen Rechnung, war Tippgeber und Spiritus Rector, riet, die Originale der simulierten Verträge zu vernichten und nur (geschwärzte) Kopien zu verwenden, und reichte die Verträge selbst beim Betreibungsamt ein. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Pfäffikon (1. Abteilung, DG170001) sprach am 9. November 2017 den Beschuldigten 1 des mehrfachen Pfändungsbetrugs und der Gläubigerschädigung schuldig (24 Monate bedingt), den Beschuldigten 2 der mehrfachen Gehilfenschaft zum mehrfachen Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 2 StGB) und der Gehilfenschaft zur Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 2 StGB) und bestrafte ihn mit 15 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre), sowie den Beschuldigten 3 der mehrfachen Gehilfenschaft zum mehrfachen Pfändungsbetrug (Freispruch von der Falschbeurkundung) und bestrafte ihn mit 20 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre); auf eine Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten 3 verzichtete es. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte 2 verlangte einen Freispruch im Tatkomplex «Mietzinse» und für den akzeptierten Schuldspruch eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen; der Beschuldigte 3 verlangte einen vollumfänglichen Freispruch, Entschädigung und Genugtuung. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und beantragte für den Beschuldigten 2 18 Monate und für den Beschuldigten 3 24 Monate Freiheitsstrafe (je bedingt mit längerer Probezeit), einen Schuldspruch des Beschuldigten 3 wegen Falschbeurkundung und eine Ersatzforderung von CHF 14'564. Das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 wurde nach dessen Tod eingestellt. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen (Beschuldigter 3): Das Obergericht Zürich (II. Strafkammer, SB180092, 16. Dezember 2021) sprach den Beschuldigten 3 des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 2 StGB (als Täter) schuldig und bestätigte den Freispruch von der Falschbeurkundung. Objektiv wiege die Tat keineswegs mehr leicht: Tippgeber und Spiritus Rector mit juristischem Fachwissen, Rat zur Vernichtung der Originale, Einreichen der Verträge, Vertretung bei Täuschungshandlungen, Missbrauch von Betreibungsamt und Gerichten, Deliktszeitraum über ein Jahr; die Drittstellung sei im privilegierten Strafrahmen bereits berücksichtigt. Subjektiv direkter Vorsatz, geldwertes Motiv (Honorar), leicht vermeidbar; Einsatzstrafe 20 Monate. Täterkomponente neutral (nicht vorbestraft, kein Geständnis). Wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren (über 3 ½ Jahre) −25 % auf 15 Monate Freiheitsstrafe, bedingt mit 2 Jahren Probezeit; von einer Ersatzforderung sah es ab.
Mehrere Beschuldigte in einem Urteil: dieser Eintrag betrifft den Beschuldigten 3 (Rechtsanwalt); Beschuldigter 2 siehe «SB180092 (B2)». Felder nach Vorinstanz (BezG Pfäffikon: 20 Mt. bedingt). Die Vorinstanz verurteilte wegen mehrfacher Gehilfenschaft zum mehrfachen Pfändungsbetrug, das OG wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs nach Art. 163 Ziff. 2 StGB als Täter (Dritter). Einsatzstrafe 20 Mt. aus dem OG-Urteil; berufliche Pflichtenstellung als Rechtsanwalt verschuldenserhöhend. Freispruch von Art. 251 StGB (Vorinstanz und OG), Score 0. Nicht vorbestraft. Deliktssumme nicht beziffert. Beschleunigungsgebot: Minderung erst durch das OG (nicht gesetzt).