| Delikt | Deliktssumme | Dauer | Einzelstrafe (isoliert) | Zuschlag |
|---|---|---|---|---|
| Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Dritter) (Art. 164 Ziff. 2 StGB), Tatkomplex «Mietzinse» | CHF 6000 | – | 45 TS | +30 TS |
Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 15 Monate (1 Jahr 3 Monate)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte erstellte als Geschäftspartner und Freund eines Schuldners über Monate simulierte, rückdatierte Verträge und leitete eine fingierte Betreibung über CHF 2 Mio. ein, um die Pfändung der Liegenschaft und der Aktien des Schuldners zu verhindern; zudem liess er Mietzinszahlungen an den Schuldner stornieren und entzog den Gläubigern so CHF 6'000.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der hoch verschuldete Beschuldigte 1 (im Berufungsverfahren verstorben) wollte eine Pfändung seiner Liegenschaft und seiner Aktien zugunsten der Gläubigerin M. AG verhindern. Mit seinem Geschäftspartner und Freund (Beschuldigter 2) und seinem Rechtsanwalt (Beschuldigter 3) erstellte er dazu über Monate simulierte, rückdatierte Verträge (Tatkomplexe «Schuldbriefe» und «Zessionsverträge»), die beim Betreibungsamt zur Täuschung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht wurden; zudem wurde eine fingierte Betreibung auf Grundpfandverwertung über CHF 2 Mio. eingeleitet, um eine Belastung der Schuldbriefe vorzutäuschen. Der Beschuldigte 2 verfasste die Verträge, liess einen weiteren Dritten mitunterzeichnen und leitete die fingierte Betreibung ein; zudem liess er im Tatkomplex «Mietzinse» in Kenntnis der Lohn- und Forderungspfändung die Mietzinszahlungen an den Beschuldigten 1 stornieren und entzog so den Gläubigern während drei Monaten CHF 6'000 Pfändungssubstrat. Der Beschuldigte 3 beriet als patentierter Rechtsanwalt gegen Rechnung, war Tippgeber und Spiritus Rector, riet, die Originale der simulierten Verträge zu vernichten und nur (geschwärzte) Kopien zu verwenden, und reichte die Verträge selbst beim Betreibungsamt ein. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Pfäffikon (1. Abteilung, DG170001) sprach am 9. November 2017 den Beschuldigten 1 des mehrfachen Pfändungsbetrugs und der Gläubigerschädigung schuldig (24 Monate bedingt), den Beschuldigten 2 der mehrfachen Gehilfenschaft zum mehrfachen Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 2 StGB) und der Gehilfenschaft zur Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 2 StGB) und bestrafte ihn mit 15 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre), sowie den Beschuldigten 3 der mehrfachen Gehilfenschaft zum mehrfachen Pfändungsbetrug (Freispruch von der Falschbeurkundung) und bestrafte ihn mit 20 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre); auf eine Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten 3 verzichtete es. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte 2 verlangte einen Freispruch im Tatkomplex «Mietzinse» und für den akzeptierten Schuldspruch eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen; der Beschuldigte 3 verlangte einen vollumfänglichen Freispruch, Entschädigung und Genugtuung. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und beantragte für den Beschuldigten 2 18 Monate und für den Beschuldigten 3 24 Monate Freiheitsstrafe (je bedingt mit längerer Probezeit), einen Schuldspruch des Beschuldigten 3 wegen Falschbeurkundung und eine Ersatzforderung von CHF 14'564. Das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 wurde nach dessen Tod eingestellt. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen (Beschuldigter 2): Das Obergericht Zürich (II. Strafkammer, SB180092, 16. Dezember 2021) sprach den Beschuldigten 2 zusätzlich zum rechtskräftigen Schuldspruch der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 2 StGB) schuldig. Nach altem Sanktionenrecht: Einsatzstrafe für den mehrfachen Pfändungsbetrug objektiv im mittleren Bereich (tragende, für den Taterfolg unverzichtbare Beiträge über Monate, simulierte Verträge, Missbrauch des Betreibungsamts; die Drittstellung ist im privilegierten Strafrahmen der Ziff. 2 bereits berücksichtigt; mindernd kein eigener wirtschaftlicher Vorteil), subjektiv direkter Vorsatz, aber Motiv Unterstützung des Freundes: keineswegs mehr leicht, 16 Monate. Täterkomponente: Geständnis −¼, Vorstrafe (Steuerbusse) leicht erhöhend, also 12 Monate bzw. 360 Tagessätze. Für die Gläubigerschädigung (CHF 6'000, leicht) Einzelstrafe 45 Tagessätze, Asperation +30 Tagessätze auf 390 Tagessätze; wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren (über 3 ½ Jahre) −¼ auf 305, mit Zusatzstrafenbildung zu einer Verurteilung von 2019 (15 Tagessätze) 300 Tagessätze à CHF 100 Geldstrafe, bedingt mit 2 Jahren Probezeit.
Mehrere Beschuldigte in einem Urteil: dieser Eintrag betrifft den Beschuldigten 2 (Geschäftspartner); Beschuldigter 3 siehe «SB180092 (B3)». Felder nach Vorinstanz (BezG Pfäffikon: 15 Mt. bedingt); Schuldspruch der Vorinstanz auf mehrfache Gehilfenschaft zum Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 2) und Gehilfenschaft zur Gläubigerschädigung (Art. 164 Ziff. 2), das OG qualifizierte den Beschuldigten 2 bei Art. 164 Ziff. 2 als Täter. Einsatz-, Einzelstrafe und Zuschlag aus dem OG-Urteil (Einsatzstrafe 16 Mt. vor Täterkomponente; Asperation der Gläubigerschädigung 45 TS → +30 TS auf Basis der in 360 TS umgerechneten Einsatzstrafe). Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils nicht vorbestraft (Steuerbusse 2018 und Urteil 2019 ergingen später). Score 0. Deliktssumme beim Pfändungsbetrug nicht beziffert. Geständnisrabatt ¼ (vom OG gewährt).