Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 13.01.2010
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Deliktsscore übrige Delikte: 6
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Einsatzdelikt: Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB) mehrfach
Einsatzstrafe: 12 Mt.
Quelle Einsatz-/Einzelstrafen: Vorinstanz
Deliktssumme: –
Deliktsdauer: 49 Monate
Anzahl Tathandlungen: –

Asperierte Konkursdelikte:
Delikt Deliktssumme Dauer Einzelstrafe (isoliert) Zuschlag
Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB) mehrfach – – – –

Merkmale:
Vollstreckungsart: unbekannt
Täterstellung: Schuldner (natürliche Person)
Vorsatzform: direkter Vorsatz/Absicht
Beweggrund: unbekannt/keine Angabe
Anzahl Gesellschaften: –
  • Verletzung Beschleunigungsgebot
  • verminderte Schuldfähigkeit
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte beging von August 2001 bis September 2005 einen betrügerischen Konkurs und mehrere Pfändungsbetrüge zum Nachteil zahlreicher Gläubiger und verfügte mehrfach über gepfändete Vermögenswerte; daneben betrog er eine Versicherung, fälschte eine Urkunde und verstiess mehrfach gegen das AVIG.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte, der bis zu fünf Mitarbeiter führte, beging vom 31. August 2001 bis 30. September 2005 einen betrügerischen Konkurs und mehrere Pfändungsbetrüge mit beträchtlichem deliktischem Erfolg, massgeblichen Summen und einer grossen Anzahl Geschädigter; über lange Zeit verfügte er zudem mehrfach über mit Beschlag belegte Vermögenswerte in hoher Summe. Weiter betrog er die Q. Versicherungen, beging planmässig eine Urkundenfälschung und verstiess mehrfach gegen Art. 105 Abs. 1 AVIG. Er handelte direktvorsätzlich aus rein egoistischen, finanziellen Motiven; wegen übermässigen Alkoholkonsums war seine Schuldfähigkeit während des Deliktszeitraums leicht vermindert. Teile der Taten beging er nach erstandener Untersuchungshaft 2004 und während laufender Untersuchung. Nach dem erstinstanzlichen Urteil zahlte er mit Hilfe seiner Töchter alle Gläubiger vollständig zurück. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Zürich (9. Abteilung, DG090342) trat am 13. Januar 2010 auf die Anklage wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte für April bis August 2002 nicht ein und sprach den Beschuldigten des betrügerischen Konkurses und mehrfachen Pfändungsbetrugs (Art. 163 Ziff. 1 StGB), des Betrugs, der Urkundenfälschung, der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB) und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 105 Abs. 1 AVIG schuldig. Es bestrafte ihn mit 17 Monaten und 15 Tagen Freiheitsstrafe, bedingt (Probezeit 4 Jahre), als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl vom 5. Mai 2008 (75 Tagessätze). Einsatzstrafe für die Konkursdelikte: objektiv eher schwer (ca. 16 Monate), wegen leicht verminderter Schuldfähigkeit 12 Monate; mit Asperation für alle Delikte ca. 24 Monate; Geständnis deutlich mindernd, Delinquenz während der Untersuchung erhöhend, Verletzung des Beschleunigungsgebots (zwei Jahre ohne Untersuchungshandlungen) merklich mindernd; insgesamt 20 Monate bzw. die Zusatzstrafe von 17 ½ Monaten. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung; er machte (Teil-)Schuldunfähigkeit wegen Alkohols, Zeitablauf und vollständige Wiedergutmachung geltend. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Zürich (SB100306, 20. August 2012) bestätigte die leichte Verminderung der Schuldfähigkeit, qualifizierte das objektive Verschulden bei den Konkursdelikten als «erheblich» statt «eher schwer», liess die hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten für alle Delikte aber unbeanstandet. Wegen geänderter Praxis bildete es keine Zusatzstrafe, sondern eine eigenständige Strafe (ohne Asperation zugunsten des Beschuldigten); die nach dem Urteil vollständige Schadensdeckung berücksichtigte es nur leicht mindernd (Darlehen der Töchter statt eigener Einschränkung). Es setzte die Strafe auf 14 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre) fest; eine weitere Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren verneinte es wegen trölerischer Verzögerung durch den Beschuldigten.

Bemerkungen

Felder nach Vorinstanz (BezG Zürich: 17 Mt. und 15 Tage bedingt als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe; im Feld auf 18 Mt. gerundet). Einsatzstrafe 12 Mt. = vorinstanzliche Einsatzstrafe für den betrügerischen Konkurs und die Pfändungsbetrüge nach Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit (objektiv ca. 16 Mt.); die Asperation der weiteren Delikte (darunter Art. 169 StGB) ist nur gesamthaft (auf ca. 24 Mt.) angegeben, deshalb Asperationszeile Art. 169 ohne Werte. Vollstreckungsart gemischt (Konkurs und Pfändungen). Score 6: Betrug (+2), Urkundenfälschung (+2), mehrfache Widerhandlung Art. 105 Abs. 1 AVIG (Vergehen +1, mehrfach +1). Gilt als nicht vorbestraft. Nationalität im Urteil nicht genannt.

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