Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 21.11.2012
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Einsatzdelikt: Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB) mehrfach
Einsatzstrafe: 75 TS
Quelle Einsatz-/Einzelstrafen: Vorinstanz
Deliktssumme: –
Deliktsdauer: 22 Monate
Anzahl Tathandlungen: 5

Asperierte Konkursdelikte:

Keine


Merkmale:
Vollstreckungsart: Pfändung/Verlustschein
Täterstellung: Schuldner (natürliche Person)
Vorsatzform: unbekannt/keine Angabe
Beweggrund: unbekannt/keine Angabe
Anzahl Gesellschaften: –
  • Keine Besonderheiten
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 90

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte gab bei fünf Pfändungsvollzügen zwischen November 2006 und Oktober 2008 trotz 63 offener Verlustscheine über rund CHF 302'500 nur einen geringen Teil seiner finanziellen Mittel bekannt und verschleierte massgebliche pfändbare Vermögenswerte.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Gegen den Beschuldigten bestanden 63 offene Verlustscheine von insgesamt CHF 302'517.10. Bei den Pfändungsvollzügen vom 28. November 2006, 31. Mai 2007, 26. Oktober 2007, 28. Mai 2008 und 2. Oktober 2008 gab er nur einen geringen Teil seiner finanziellen Mittel bekannt, bestätigte «immer wieder neu», keine pfändbaren Vermögenswerte zu besitzen, und verschleierte massgebliche pfändbare Vermögenswerte, obwohl er die Möglichkeit gehabt hätte, zumindest einen Teil seiner Schulden zu tilgen. Er war mit Urteil des Obergerichts vom 30. Oktober 2009 wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelikte und Geldwäscherei zu 30 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden (retrospektive Konkurrenz). 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung, Einzelgericht, GB120043) sprach den Beschuldigten am 21. November 2012 auf Einsprache gegen einen Strafbefehl des mehrfachen Pfändungsbetrugs (Art. 163 Ziff. 1 StGB, fünf Vorgänge) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 70 (Probezeit 4 Jahre), kumulativ zur früheren Freiheitsstrafe. Es stufte objektives und subjektives Verschulden als nicht mehr leicht ein, setzte eine Einsatzstrafe von 75 Tagessätzen fest, erhöhte unter anderem für die mehrfache Begehung und minderte wegen der sehr langen Verfahrensdauer. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte ein Nichteintreten auf den Strafbefehl, eventualiter Beweisergänzungen und einen Freispruch; er rügte u.a. die Missachtung des Asperationsprinzips. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Zürich (SB130015, 23. Mai 2013) bestätigte Schuldspruch und Strafe. Eine Zusatzstrafe zur Freiheitsstrafe von 2009 sei wegen Ungleichartigkeit der Strafen ausgeschlossen. Objektiv (hohe Schuldenlast, Verschleierung massgeblicher Werte) und subjektiv (rein egoistische Gründe, keine finanzielle Notlage) nicht mehr leichtes Verschulden; die vorinstanzliche Einsatzstrafe von 75 Tagessätzen sei «sehr wohlwollend», für die fünf Tathandlungen insgesamt seien jedenfalls 120 Tagessätze angemessen. Die nicht einschlägige SVG-Vorstrafe wirke leicht erhöhend, ein Geständnis fehle; die lange Verfahrensdauer seit der Anklage 2008 sei zu berücksichtigen. Insgesamt seien 90 Tagessätze à CHF 70 sicher nicht zu hoch; bedingter Vollzug mit 4 Jahren Probezeit bestätigt.

Bemerkungen

Felder nach Vorinstanz (BezG Zürich, Einzelgericht: 90 TS bedingt). Einsatzstrafe 75 TS = vorinstanzliche Einsatzstrafe; ob sie die mehrfache Begehung bereits abdeckt, liess das OG offen (OG: insgesamt jedenfalls 120 TS für die fünf Taten). Zuschläge für die weiteren Pfändungsvollzüge und die Minderung wegen Verfahrensdauer sind nicht beziffert, deshalb keine Asperationszeile. Deliktssumme nicht beziffert (Verlustscheine CHF 302'517.10 sind keine Deliktssumme). Score 0. Vorstrafe: grobe Verkehrsregelverletzung 2008; zudem OG-Urteil vom 30.10.2009 (Betm, Geldwäscherei), das retrospektiv konkurriert.

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