Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 06.12.2012
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Einsatzdelikt: gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) kein Konkursdelikt – Konkursdelikte nur asperiert
Einsatzstrafe: 18 Mt.
Quelle Einsatz-/Einzelstrafen: Berufungsinstanz

Asperierte Konkursdelikte:
Delikt Deliktssumme Dauer Einzelstrafe (isoliert) Zuschlag
Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Dritter) (Art. 163 Ziff. 2 StGB), Mietzinse aus der Konkursmasse eines Freundes – – – +3 Mt.

Merkmale:
Vollstreckungsart: Konkurs
Täterstellung: Dritter (Art. 163/164 Ziff. 2 StGB)
Vorsatzform: direkter Vorsatz/Absicht
Beweggrund: unbekannt/keine Angabe
Anzahl Gesellschaften: –
  • verminderte Schuldfähigkeit
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 22 Monate (1 Jahr 10 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte verschwieg den Sozialen Diensten über mehr als vier Jahre seine Einnahmen und bezog so rund CHF 63'000 Sozialhilfe zu Unrecht; nach der Konkurseröffnung über einen Freund liess er zudem über längere Zeit die Mieten der untervermieteten Zimmer von dessen Wohnung auf sein eigenes Konto überweisen.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte bezog Sozialhilfe und deklarierte in mehreren Einkommens- und Vermögensdeklarationen während mehr als vier Jahren seine Einnahmen nicht; er reichte nur die Auszüge derjenigen Konten ein, auf denen keine Einnahmen ersichtlich waren, und erlangte so rund CHF 63'000. Nach der Konkurseröffnung über seinen Freund F. liess er über längere Zeit die Mieten der untervermieteten Zimmer an der …strasse auf sein eigenes Konto überweisen und entzog sie damit der Konkursmasse (Art. 163 Ziff. 2 StGB, Dritter). Ein Gutachten attestierte ihm eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit (Aufmerksamkeitsstörung, mangelnde emotionale Steuerung). Er ist teilweise einschlägig vorbestraft (u.a. mehrfacher Betrug und Urkundenfälschung 2008) und delinquierte während laufender Probezeiten. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Zürich (3. Abteilung, DG120337) sprach den Beschuldigten am 6. Dezember 2012 des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) und des betrügerischen Konkurses (Art. 163 Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1 StGB) schuldig und vom Vorwurf der Übertretung des BetmG frei. Es bestrafte ihn mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen vom 24. November 2006 (4 Monate) und 22. September 2008 (6 Monate), davon 12 Monate bedingt (Probezeit 5 Jahre) und 10 Monate unbedingt, und widerrief die bedingte Strafe von 2008 (6 Monate und 10 Tagessätze). Die hypothetische Gesamtstrafe betrug 32 Monate; es ging von leicht verminderter Schuldfähigkeit aus. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nach Wiederherstellung der Frist erhob nur der Beschuldigte Berufung. Er verlangte einen Freispruch vom gewerbsmässigen Betrug und für den betrügerischen Konkurs eine bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen, eventualiter einfachen Betrug und 14 Monate bedingt, sowie den Verzicht auf den Widerruf; zudem beantragte er ein neues psychiatrisches Gutachten. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Zürich (II. Strafkammer, SB130176, 5. September 2014) bestätigte die Schuldsprüche und lehnte ein neues Gutachten ab. Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug: objektiv nicht mehr leicht (24 Monate), wegen leicht verminderter Schuldfähigkeit und Eventualvorsatz 18 Monate; Vorstrafen und Delinquenz in der Probezeit deutlich erhöhend, Geständnis leicht mindernd, also 24 Monate. Für den betrügerischen Konkurs (Gefährdungsdelikt, Höhe des verheimlichten Betrags nicht entscheidend; objektiv eher leicht, direkter Vorsatz, neben finanziellen Interessen Hilfe für den Freund, verminderte Schuldfähigkeit und Geständnis leicht mindernd) Asperation +3 Monate auf 27 Monate. Mit den früher abgeurteilten Delikten wären 37 Monate angemessen; wegen des Verschlechterungsverbots blieb es bei der hypothetischen Gesamtstrafe von 32 Monaten, abzüglich 10 Monaten bei einer Zusatzstrafe von 22 Monaten, teilbedingt (10 Monate unbedingt, Probezeit 5 Jahre). Den Widerruf bestätigte es.

Bemerkungen

Asperationsfall: Einsatzdelikt gewerbsmässiger Betrug (Sozialhilfe). Einsatzstrafe 18 Mt. = Tatverschulden des OG nach subjektiver Relativierung (objektiv 24 Mt.); Zuschlag Art. 163 Ziff. 2 StGB 3 Mt. (isolierte Einzelstrafe nicht beziffert). freiheitsstrafe_in_monaten = 22 Mt. Zusatzstrafe der Vorinstanz (Strafe für die neu beurteilten Taten). Täterstellung: Dritter (Art. 163 Ziff. 2 StGB), Beweggrund gemischt (finanzielle Interessen und Hilfe für den Freund). Score 0 (BetmG-Freispruch). Vorstrafen: SVG, mehrfacher Betrug und Urkundenfälschung (keine Konkursdelikte). In der Vermögens-DB erfasst (Urteil ID 643).

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen
Falls die Vorschau nicht geladen wird (einige kantonale Portale wie VD, GE, AG blockieren Browser-Einbettungen), öffnen Sie das Urteil direkt:
PDF direkt aufrufen