| Delikt | Deliktssumme | Dauer | Einzelstrafe (isoliert) | Zuschlag |
|---|---|---|---|---|
| Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB), mehrfach ab 27.6.2010 mehrfach | – | – | – | +30 TS |
Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 145
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte verschwieg über knapp sieben Jahre bei zehn Pfändungsvollzügen die Existenz eines UBS-Kontos und zeitweise namhafte Einkünfte, obwohl gegen ihn Verlustscheine von rund CHF 8 Mio. bestanden, und verfügte ab Juni 2010 mehrfach über gepfändete Beträge.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Gegen den Beschuldigten bestanden zugunsten einer Vielzahl von Gläubigern (u.a. Steueramt der Stadt Zürich mit über CHF 218'000) Verlustscheine von rund CHF 8 Mio. Über knapp sieben Jahre verschwieg er bei insgesamt zehn Pfändungsvollzügen die Existenz seines UBS-Kontos, auf dem zeitweise namhafte Einkünfte eingingen, und verheimlichte diese konsequent. Ab dem 27. Juni 2010 verfügte er zudem mehrfach unrechtmässig über beträchtliche gepfändete Beträge und entzog sie den Gläubigern, deren Forderungen in beträchtlicher Höhe ungedeckt blieben. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Zürich (1. Abteilung, Einzelgericht, GG170056) trat am 27. Juni 2017 auf die Anklage wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte vor dem 27. Juni 2010 wegen Verjährung nicht ein und sprach den Beschuldigten des mehrfachen Pfändungsbetrugs (Art. 163 Ziff. 1 StGB) und der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB) schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 145 Tagessätzen à CHF 100 (Probezeit 2 Jahre) als Zusatzstrafe zu einem Tessiner Strafbefehl vom 2. März 2015 (Betrug, 15 Tagessätze) und verpflichtete ihn zu Schadenersatz an vier Privatkläger. Es setzte für den mehrfachen Pfändungsbetrug eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen fest und erhöhte sie für Art. 169 StGB um 30 Tagessätze. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte ein Nichteintreten auf die Anklage bzw. die Einstellung, eventualiter Freisprüche von beiden Vorwürfen; die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Zürich (SB170368, 16. August 2018) bestätigte die Schuldsprüche. Eine Zusatzstrafe entfalle, weil der Tessiner Strafbefehl mangels gültiger Zustellung keine Rechtswirkung habe. Objektive Tatschwere des mehrfachen Pfändungsbetrugs trotz langer Dauer und Verlustscheinen von CHF 8 Mio. im weiten Strafrahmen leicht; direkter Vorsatz, finanzielles Motiv; die Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen sei angemessen, jedenfalls nicht zu hoch. Für Art. 169 StGB (noch leicht) wäre isoliert etwa 6 Monate bzw. 180 Tagessätze angemessen; die vorinstanzliche Erhöhung um nur 30 Tagessätze sei zu milde, wegen des Verschlechterungsverbots blieb es aber bei 145 Tagessätzen à CHF 100, bedingt mit 2 Jahren Probezeit. Täterkomponente neutral (im Tatzeitpunkt nicht vorbestraft, kein Geständnis). Die Schadenersatzbegehren wies es ab, da Art. 163 StGB keine Schutznorm im Sinne von Art. 41 OR sei (BGE 141 III 527).
Felder nach Vorinstanz (BezG Zürich, Einzelgericht: 145 TS bedingt als Zusatzstrafe; die Zusatzstrafe entspricht der Strafe für die neu beurteilten Taten). Einsatzstrafe 120 TS und Zuschlag 30 TS für Art. 169 StGB von der Vorinstanz, vom OG übernommen bzw. als zu mild bezeichnet; isolierte Einzelstrafe der Vorinstanz für Art. 169 nicht beziffert (OG: etwa 180 TS bzw. 6 Mt.). Deliktssumme nicht beziffert (Verlustscheine CHF 8 Mio. sind keine Deliktssumme). Deliktszeitraum «knapp sieben Jahre». Score 0. Im Tatzeitpunkt nicht vorbestraft. Nationalität im Urteil nicht genannt.