Keine
Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 50
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte erklärte bei der Einvernahme durch das Konkursamt Seeland am 7. Dezember 2009 ausdrücklich, keine weiteren Aktiven zu besitzen, und verheimlichte so acht Liegenschaften im Kanton Wallis von verhältnismässig geringem Wert.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte machte am 7. Dezember 2009 bei der Einvernahme durch das Konkursamt Seeland in Biel bewusst unvollständige Angaben zu seinem Vermögensstand und erklärte, es seien keine weiteren Aktiven vorhanden; dabei verheimlichte er den Besitz von acht Liegenschaften im Kanton Wallis (bzw. in einem Fall die korrekten Eigentumsverhältnisse), die insgesamt einen verhältnismässig geringen Wert aufwiesen. Die Strafanzeige erfolgte erst im Oktober 2013. Gegen ihn bestehen Verlustscheine von CHF 53'256.40. Er ist wegen Sexualdelikten (Freiheitsstrafe von 18 Monaten) sowie wegen Beschimpfung und Drohung vorbestraft. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht, PEN 2014 143) sprach den Beschuldigten am 1. März 2016 von der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung frei und des betrügerischen Konkurses (Art. 163 Ziff. 1 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 100; das Widerrufsverfahren stellte es ein. Straferhöhend wertete es den mangelnden Respekt vor den Zwangsvollstreckungsbehörden; einen Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB verneinte es. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen Freispruch vom betrügerischen Konkurs, eventualiter den bedingten Vollzug; die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme. Es wurde ein schriftliches Verfahren durchgeführt. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Bern (1. Strafkammer) bestätigte am 16. Januar 2017 den Schuldspruch. Objektiv sei das Rechtsgut leicht verletzt (geringer Wert der Liegenschaften), die Art und Weise gehe nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinaus: 40 Strafeinheiten. Subjektiv Vorsatz bzw. Inkaufnahme der Gläubigerschädigung; da die Beweggründe unbekannt blieben, dürften sie – entgegen der Vorinstanz – nicht straferhöhend gewertet werden; leichtes Verschulden. Die nicht einschlägigen Vorstrafen wirkten neutral, ebenso fehlendes Geständnis; keine Milderung wegen Zeitablaufs und keine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 14. April 2014 (40 TS) ergab sich mit einer Asperation von 30 Tagessätzen eine Zusatzstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 80. Wegen besonders günstiger Umstände gewährte es den bedingten Vollzug (Probezeit 4 Jahre) und schied 6 Strafeinheiten als Verbindungsbusse von CHF 480 aus.
Felder nach Vorinstanz (Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Einzelgericht: 50 TS; Vollzug unbedingt, da erst das OG den beantragten bedingten Vollzug gewährte). Einsatzstrafe 40 Strafeinheiten aus dem OG-Urteil (Feld einsatzstrafe_tagessaetze). OG: Zusatzstrafe 30 TS bedingt plus Verbindungsbusse. Deliktssumme leer (Wert der Liegenschaften nicht beziffert). Score 0 (Freispruch von Art. 164 StGB). Vorstrafen: Sexualdelikte, Beschimpfung und Drohung (nicht einschlägig). Beweggründe unbekannt. Nationalität im Urteil nicht genannt.