| Delikt | Deliktssumme | Dauer | Einzelstrafe (isoliert) | Zuschlag |
|---|---|---|---|---|
| Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB), Diodenlaser (gemeinsam mit dem Pfändungsbetrug bemessen) | – | – | – | – |
Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Die Beschuldigte verschwieg bei vier Pfändungsvollzügen 2012/2013 ein Motorboot, drei Luxusautos, Luxuskleider und -uhren, eine Versicherungszahlung von CHF 15'000 und Schenkungen von rund CHF 70'000 und versteckte einen bereits gepfändeten Diodenlaser (Anschaffungspreis CHF 42'000) in einem Bastelraum; den Gläubigern wurden provisorische Verlustscheine von rund CHF 76'000 ausgestellt.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Die Beschuldigte, österreichische Staatsangehörige und selbständige Coiffeuse, verschwieg bei den Pfändungsvollzügen vom 13. November 2012, 16. Januar, 15. März und 29. April 2013 ein Motorboot, drei Autos («Porsche», «Hummer»), Pneus und Felgen, Luxuskleider, -uhren und -schuhe, eine Versicherungszahlung von CHF 15'000 sowie Geldschenkungen ihres Freundes von rund CHF 70'000, während sie weiterhin auf grossem Fuss lebte; den Gläubigern wurden provisorische Verlustscheine über rund CHF 76'000 ausgestellt. Einen gepfändeten, für CHF 42'000 angeschafften Diodenlaser versteckte sie von Januar bis September 2013 in einem Bastelraum und machte falsche Angaben zu dessen Verbleib. Zudem liess sie vor der Rückgabe eines mietgekauften Porsche Teile im Wert von rund CHF 19'000 ausbauen und eine Scheibe einschlagen, missachtete Verfügungen des Betreibungsamts und entfernte sich nach einem selbst verursachten Unfall, wodurch sie einen Alkoholtest vereitelte. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Meilen (DG140014) sprach die Beschuldigte am 14. Juli 2015 des mehrfachen Pfändungsbetrugs (Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB), der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB), der Sachentziehung, der Sachbeschädigung, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, der Verletzung von Verkehrsregeln, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und einer Übertretung der Polizeiverordnung schuldig (Freispruch von der Veruntreuung). Es bestrafte sie mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, davon 10 Monate bedingt (Probezeit 2 Jahre) und 8 Monate unbedingt, sowie einer Busse von CHF 500 und widerrief eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur die Beschuldigte erhob Berufung; nach teilweisem Rückzug focht sie nur noch Strafe und Vollzug an und beantragte 18 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre) mit einer Verbindungsbusse von CHF 3'000. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Zürich (II. Strafkammer, SB160416, 2. Juni 2017) beurteilte den mehrfachen Pfändungsbetrug und die Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte wegen des engen Sachzusammenhangs gemeinsam: Verheimlichen erheblicher Werte während rund eines halben Jahres zum Nachteil zahlreicher Gläubiger, Verstecken des Diodenlasers, hohe kriminelle Energie, keinesfalls mehr leichtes Verschulden; Einsatzstrafe 16 Monate. Für Sachentziehung und Sachbeschädigung (aus Bosheit, Schaden rund CHF 30'000) 150 Tagessätze, für die Vereitelung +20 Tagessätze. Täterkomponente: zwei teils einschlägige SVG-Vorstrafen, getrübter automobilistischer Leumund und Delinquenz während der Probezeit +4 Monate und +40 Tagessätze; das erst im Berufungsverfahren vollständige Geständnis nur leicht mindernd. Angemessen wären 18 Monate und 180 Tagessätze; wegen des Verschlechterungsverbots sprach es 14 Monate Freiheitsstrafe, bedingt mit 4 Jahren Probezeit, und eine unbedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 70 aus.
Felder nach Vorinstanz (BezG Meilen: 18 Mt., teilbedingt 10/8). Einsatzstrafe 16 Mt. aus dem OG-Urteil, gemeinsam für den mehrfachen Pfändungsbetrug und die Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB) gebildet; Art. 169 deshalb als Asperationszeile ohne separate Werte. Score 3: Sachentziehung Art. 141 (Vergehen +1), Sachbeschädigung Art. 144 Abs. 1 (Vergehen +1), Vereitelung Art. 91a Abs. 1 SVG (Vergehen +1); Art. 292 StGB, Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 92 Abs. 1 SVG und Polizeiverordnung Übertretungen 0. Vorstrafen nur Strassenverkehr. Deliktsdauer gemäss OG «ca. eines halben Jahres».