Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Hinwil
Urteilsdatum: 02.07.2019
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Deliktsscore übrige Delikte: 13
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Einsatzdelikt: Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB) mehrfach
Einsatzstrafe: 22 Mt.
Quelle Einsatz-/Einzelstrafen: Vorinstanz
Deliktssumme: –
Deliktsdauer: –
Anzahl Tathandlungen: –

Asperierte Konkursdelikte:

Keine


Merkmale:
Vollstreckungsart: Pfändung/Verlustschein
Täterstellung: Schuldner (natürliche Person)
Vorsatzform: unbekannt/keine Angabe
Beweggrund: unbekannt/keine Angabe
Anzahl Gesellschaften: –
  • Notlage oder Sucht
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 46 Monate (3 Jahre 10 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der spielsüchtige Beschuldigte beging mehrfachen Pfändungsbetrug und daneben mehrere Betrüge mit einem Deliktsbetrag von über CHF 100'000 sowie mehrere Beschleunigungsrennen (qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzungen), Drohungen und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte beging mehrfachen Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB); die Einzelheiten der Tathandlungen sind im Berufungsurteil nicht wiedergegeben (Verweis auf das vorinstanzliche Urteil). Daneben beging er drei Betrüge mit einem Deliktsbetrag von insgesamt über CHF 100'000 (CHF 36'200, CHF 40'000 und CHF 34'200), wobei zwei Geschädigte später Desinteresse erklärten, fuhr am Abend bei regem Verkehr mehrere Beschleunigungsrennen (teils mit Geschwindigkeiten nach Art. 90 Abs. 4 SVG und Überholen Unbeteiligter), beging eine Urkundenfälschung, eine versuchte Nötigung, mehrfache Drohungen und mehrfache Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. Es bestehen begründete Anhaltspunkte für eine Spielsucht (ärztliches Attest und Behandlungsbericht), mit der Pfändungsbetrug und Betrug zusammenhängen. Er hat Schulden von etwa einer halben Million Franken und ist in Therapie. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Hinwil (DG180030) sprach den Beschuldigten am 2. Juli 2019 des mehrfachen Pfändungsbetrugs, der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 und teilweise Abs. 4 SVG), des mehrfachen Betrugs, der Urkundenfälschung, der versuchten Nötigung, der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig (Freispruch von der Veruntreuung) und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 46 Monaten; von einer Landesverweisung nach Art. 66abis StGB sah es ab. Es ging für den mehrfachen Pfändungsbetrug – nach Würdigung von Tat- und Täterkomponenten – von einer Einsatzstrafe von 22 Monaten aus und asperierte für die Verkehrsdelikte +8 und die Betrüge +9 Monate; Geständnis und Desinteresseerklärungen wirkten mindernd, eine inzwischen gelöschte Vorstrafe zog es zu Unrecht heran. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung; an der Verhandlung beschränkte er sie auf Strafzumessung und Vollzug. Er beantragte wegen Spielsucht und eingeschränkter Schuldfähigkeit eine Einsatzstrafe von höchstens 15 Monaten, eine Gesamtstrafe von höchstens 31 Monaten (teilweise kumulative Geldstrafe) und den teilbedingten Vollzug. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Zürich (SB190529, 15. April 2021) attestierte dem Beschuldigten für die mit der Spielsucht zusammenhängenden Delikte eine leicht verminderte Schuldfähigkeit und reduzierte die Einsatzstrafe für den mehrfachen Pfändungsbetrug von 22 auf 19 Monate; für die Betrüge asperierte es +7 Monate, für die Verkehrsdelikte (kein Suchtzusammenhang, Verschulden nicht am untersten Rand) +10 Monate. Täterkomponente: Vorstrafe von 2012 (gemeinnützige Arbeit) erhöhend, die gelöschte Vorstrafe nicht mehr; weitgehendes Geständnis spürbar mindernd. Ergebnis 36 Monate Freiheitsstrafe, teilbedingt (12 Monate unbedingt, 24 Monate bedingt, Probezeit 5 Jahre), sowie eine kumulative unbedingte Geldstrafe von 210 Tagessätzen à CHF 30 für Waffendelikt (60), versuchte Nötigung (+30), Urkundenfälschung (+60) und Drohungen (+60).

Bemerkungen

Felder nach Vorinstanz (BezG Hinwil: 46 Mt. unbedingt). Einsatzstrafe 22 Mt. = vorinstanzliche Einsatzstrafe für den mehrfachen Pfändungsbetrug, allerdings bereits nach Würdigung der Täterkomponente; das OG reduzierte sie wegen Spielsucht auf 19 Mt. Die Spielsucht berücksichtigte erst das OG (leicht verminderte Schuldfähigkeit), deshalb Besonderheit «verminderte Schuldfähigkeit» nicht gesetzt; notlage_oder_sucht als festgestelltes Merkmal dennoch True. Einzelheiten und Deliktssumme des Pfändungsbetrugs sind im OG-Urteil nicht wiedergegeben. Score 13: mehrfache qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung Art. 90 Abs. 3 SVG (Verbrechen +2 +1), mehrfacher Betrug (+2 +1), Urkundenfälschung (+2), versuchte Nötigung (+1), mehrfache Drohung (+1 +1), mehrfache Widerhandlung WG (+1 +1). Nationalität: Prüfung einer Landesverweisung nach Art. 66abis StGB, deshalb Ausländer.

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