Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 31.03.2021
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Deliktsscore übrige Delikte: 9
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Einsatzdelikt: Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB)
Einsatzstrafe: 7 Mt.
Quelle Einsatz-/Einzelstrafen: Berufungsinstanz
Deliktssumme: CHF 94000
Deliktsdauer: –
Anzahl Tathandlungen: 1

Asperierte Konkursdelikte:
Delikt Deliktssumme Dauer Einzelstrafe (isoliert) Zuschlag
Misswirtschaft (Art. 165 StGB), B1. GmbH (Konkursverschleppung bis 15.12.2011) mehrfach – – 5 Mt. +4 Mt.

Merkmale:
Vollstreckungsart: Konkurs
Täterstellung: Schuldner (natürliche Person)
Vorsatzform: direkter Vorsatz/Absicht
Beweggrund: unbekannt/keine Angabe
Anzahl Gesellschaften: –
  • Keine Besonderheiten
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate (3 Jahre)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte, ein Bäckereiunternehmer, verschwieg in der Konkurseinvernahme vom 2. November 2009 ein Darlehen von CHF 94'000; zudem verschleppte er den Konkurs seiner GmbH bis Dezember 2011, fälschte Postquittungen, betrieb eine Indoor-Hanfanlage und fuhr trotz Ausweisentzug mehrfach Auto.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte, gelernter Bäcker-Konditor und selbständiger Bäckereiunternehmer mit verschiedenen Einzelfirmen, verschwieg in der Konkurseinvernahme vom 2. November 2009 ein Darlehen und enthielt den Gläubigern so CHF 94'000 vor. Mit der B1. GmbH verschleppte er den Konkurs (eröffnet 15. Dezember 2011) und verschlimmerte den Schaden um mehrere hunderttausend Franken, wobei er sich eine positive Entwicklung und den Erhalt des Betriebs erhoffte. Er fälschte 2010 und 2012 drei Postquittungen, betrieb 2014 eine Indoor-Hanfanlage mit 540 Setzlingen, verwendete CHF 9'000 unrechtmässig überwiesener Gelder, fuhr 2014 und 2017 trotz Führerausweisentzug sechsmal Auto und gab 2017 bei einer Polizeikontrolle die Personalien seines Bruders an. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Bülach (II. Abteilung, DG190062) stellte das Verfahren am 31. März 2021 teilweise wegen Verjährung ein und sprach den Beschuldigten des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs (Art. 163 StGB), der mehrfachen Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung, der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 und 2 StGB), der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten (Art. 141bis StGB), des Vergehens gegen das BetmG und des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung schuldig. Es bestrafte ihn mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, davon 18 Monate bedingt (Probezeit 5 Jahre) und 18 Monate unbedingt (abzüglich 184 Tage Haft); dabei berücksichtigte es mehrere – inzwischen gelöschte – Vorstrafen. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung, u.a. gegen die Schuldsprüche wegen betrügerischen Konkurses, Misswirtschaft, Urkundenfälschung und Art. 141bis StGB sowie gegen die Strafe; die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Zürich (II. Strafkammer, SB210309, 24. Mai 2022) sprach ihn von der Misswirtschaft betreffend die W. GmbH frei und bestätigte die übrigen Schuldsprüche. Wegen der wirkungslosen früheren Geldstrafen und der Vermögenslosigkeit wählte es Freiheitsstrafe nach altem Recht. Einsatzstrafe für den betrügerischen Konkurs: doch schon erheblicher Betrag von CHF 94'000, blosses Verschweigen eines Darlehens, direkter Vorsatz, egoistische Motive; mindernd die weit zurückliegende Tat (Strafbedürfnis vermindert, Art. 48 lit. e StGB aber verneint); noch leichtes Verschulden, 7 Monate, wegen der langen Verfahrensdauer 6 Monate. Asperation: Misswirtschaft B1. GmbH (isoliert 5 Monate, nach Teilgeständnis und Verfahrensdauer) +4 Monate auf 10, Urkundenfälschungen +2 auf 12, BetmG +2 auf 14, Fahren ohne Berechtigung +7 auf 21, Art. 141bis +1 auf 22, falsche Anschuldigung +2 auf 24 Monate. Mangels noch eingetragener einschlägiger Vorstrafen und wegen des Wohlverhaltens seit 2017 gewährte es den bedingten Vollzug (Probezeit 3 Jahre). Die tiefere Strafe beruhte wesentlich auf den gelöschten Vorstrafen und der langen Verfahrensdauer.

Bemerkungen

Felder nach Vorinstanz (BezG Bülach: 36 Mt., teilbedingt 18/18). Einsatz-, Einzelstrafen und Zuschläge aus dem OG-Urteil (Einsatzstrafe 7 Mt. für das Tatverschulden, 6 Mt. nach Minderung wegen Verfahrensdauer). Misswirtschaft: Vorinstanz «mehrfach» (B1. GmbH und W. GmbH), OG Freispruch betreffend W. GmbH. Score 9 (Vorinstanz): mehrfache Urkundenfälschung (+2 +1), falsche Anschuldigung Art. 303 Ziff. 1 (Verbrechen +2), Art. 141bis StGB (Vergehen +1), Art. 19 Abs. 1 BetmG (Vergehen +1), mehrfaches Fahren ohne Berechtigung Art. 95 SVG (Vergehen +1, mehrfach +1). Vorstrafen bei der Vorinstanz mehrere (u.a. SVG, AHVG), keine Konkursdelikte bekannt. Nationalität im Urteil nicht genannt.

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