Keine
Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 320
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte überwies im November 2017 im Wissen um Schulden von rund CHF 100'000 CHF 50'000 an seine Tochter, die ihm das Geld später in bar zurückgab, hob CHF 55'000 bar ab und verschwieg beides in seiner Insolvenzerklärung und der konkursamtlichen Einvernahme; die Gläubiger erlitten mit CHF 83'296.80 einen Totalverlust.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte überwies am 21. November 2017 im Wissen um offene Schulden von rund CHF 100'000 CHF 50'000 an seine Tochter, mit der Absicht, sich das Geld später in bar zurückgeben zu lassen, und hob tags darauf CHF 55'000 bar ab. Am 15. Dezember 2017 erklärte er sich zahlungsunfähig, um einer erneuten Lohnpfändung zu entgehen; am 18. Dezember 2017 wurde der Privatkonkurs eröffnet. In der Insolvenzerklärung und der konkursamtlichen Einvernahme verschwieg er beide Beträge. Am 15. Januar 2018 zahlte er CHF 50'000 des Bargelds in seine Pensionskasse ein; mit Vollmacht verschob er das Geld auf den Konten der Tochter und liess es sich im März 2018 bar aushändigen; die Tochter reichte dem Konkursamt eine fingierte Aufstellung über den Verbrauch ein. Die Gläubiger erlitten mit kollozierten Forderungen von CHF 83'296.80 einen Totalverlust, obwohl das Vermögen zur vollständigen Deckung gereicht hätte. Nur etwa die Hälfte konnte sichergestellt werden. 2. Vorinstanzliches Urteil: Ein erstes Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 17. Dezember 2019 hob das Obergericht wegen Überschreitung der Strafkompetenz des Einzelrichters auf. Mit Urteil vom 8. Dezember 2020 sprach das Bezirksgericht Dietikon (Einzelgericht, GG200039) den Beschuldigten des betrügerischen Konkurses (Art. 163 Ziff. 1 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 320 Tagessätzen à CHF 80 (Probezeit 2 Jahre, 26 Tage Haft angerechnet); das gesperrte Pensionskassenguthaben von CHF 50'000 wies es dem Konkursamt zur Verteilung an die Gläubiger zu. Es ging von Eventualvorsatz aus. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte einen Freispruch und den Verbleib der CHF 50'000 in der Pensionskasse; er bestritt jede Schädigungsabsicht (Schutz vor Hackern, Geschenk an die Tochter, Loch in der Altersvorsorge). Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und verlangte eine bedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht Zürich (II. Strafkammer, SB210169, 14. Juni 2022) sprach ihn des betrügerischen Konkurses nach Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1, 2 und 5 StGB schuldig und ging von direktem Vorsatz aus. Als Ersttäter sei Geldstrafe angemessen; anwendbar sei das mildere alte Sanktionenrecht (Höchstmass 360 Tagessätze). Objektiv keinesfalls mehr leicht: beträchtlicher Betrag, der zur vollständigen Befriedigung gereicht hätte; Vorgehen eher dilettantisch; erschwerend das Involvieren der Tochter. Subjektiv leicht mindernd die schwierige persönliche Lage (Todesfälle, psychische und finanzielle Probleme, aber keine existenzielle Notlage). Einsatzstrafe 360 Tagessätze; kein Geständnisrabatt; wegen einer vom Erstrichter verursachten Verfahrensverzögerung von rund einem Jahr −40 Tagessätze, also 320 Tagessätze à CHF 70, bedingt mit 2 Jahren Probezeit. Die Anschlussberufung wies es ab, die Überweisung der CHF 50'000 an das Konkursamt bestätigte es.
Felder nach Vorinstanz (BezG Dietikon, 320 TS bedingt); das OG bestätigte die Strafe trotz Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft (nur Tagessatzhöhe gesenkt). Einsatzstrafe 360 TS aus dem OG-Urteil (altes Recht). Beschleunigungsgebot: Reduktion um 40 TS wegen der vom Erstrichter verursachten Verzögerung vor dem vorinstanzlichen Urteil; da Vorinstanz und OG beide 320 TS festsetzten, ist anzunehmen, dass die Minderung bereits in der vorinstanzlichen Strafe enthalten ist. Deliktssumme = abgezogene CHF 105'000 (vom OG als «mindestens CHF 100'000» verheimlicht bezeichnet). Schwierige persönliche Lage nur leicht mindernd, keine Notlage im Sinne des Feldes. Score 0.